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   BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76   

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https://dejure.org/1977,291
BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76 (https://dejure.org/1977,291)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1977 - VII ZR 213/76 (https://dejure.org/1977,291)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76 (https://dejure.org/1977,291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koppelungsverbot - Bauinteressent - Architekt - Ingeneur - Grundstückserwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631; MRVerbG Art. 10
    Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden Grundstück

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 55
  • NJW 1978, 639
  • MDR 1978, 397
  • DNotZ 1978, 349
  • DB 1978, 582
  • BauR 1978, 147
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 MRVG nur eine, gemessen an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55, 58 und Christiansen-Geiss, aaO, S. 45).

    Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr angestammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbieten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätigkeiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen (vgl. BVerfGE 68, 272, 281).

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen anbieten und damit wie Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftreten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14).

  • BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10

    Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar -

    Deshalb versteht der Bundesgerichtshof die Vorschrift auch als "nicht leistungs-, sondern berufsstandsbezogen" (BGHZ 89, 240 ; BGH, Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92 -, NJW 1993, S. 2240; vgl. auch BGHZ 70, 55 ; Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, 2009, S. 103 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06

    Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3

    (2) Der Streit darüber, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, entzündet sich aber auch eher daran, dass der freiberufliche Architekt, der als Generalübernehmer etc. tätig wird, innerhalb dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht damit in den Hintergrund treten, dem Verbot bei konsequenter berufsstandbezogener Auslegung unterliegt (BGH NJW-RR 1991, 143, 144; NJW 1984, 732, 733; BauR 1978, 147ff), der gewerbliche Generalübernehmer, der im selben Umfang auch die Architektenleistungen erbringt, hingegen nicht.

    Denn in Bezug auf das Eigentumsrecht befindet er sich in keiner anderen Position als der nicht berufsangehörige Veräußerer (Lass, a.a.O., S. 748; ebenso BGH NJW 1978, 639f., der in Art. 10 § 3 MRVG eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums sieht und aus diesem Grund eine Grundrechtsverletzung verneint).

  • BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89

    Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg

    10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).

    In seinem Urteil vom 24. November 1977 = BGHZ 70, 55, 58 f; vgl. auch Doerry a.a.O. S. 44) hat der Senat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

    Nach diesen Grundsätzen gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG auch für Fälle der vorliegenden Art. Der Umstand, daß der Architekt M. hier im Unterschied zu dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1977 (aaO) entschieden hat, nicht als Treuhänder der Bauherrn tätig geworden ist, sondern wie ein Bauträger das Bauwerk auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet hat, ist unerheblich.

  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 292/77

    Anwendungsbereich des Kopplungsverbots

    Das Mietrechtsverbesserungsgesetz richtet sich gegen jegliche den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Bindung des Bauherrn, sofern diese mit dem Erwerb des Baugrundstücks "im Zusammenhang" steht (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 70, 55, 59 [BGH 24.11.1977 - VII ZR 213/76]; 70, 262, 264 [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77]; 71, 33, 37) [BGH 02.03.1978 - VII ZR 240/77].

    Daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hierdurch nicht verletzt wird, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 70, 55, 58) [BGH 24.11.1977 - VII ZR 213/76]; auch ein Verstoß gegen sonstige Grundsätze des Verfassungsrechts ist nicht ersichtlich.

    Anderenfalls wäre die vom Gesetz mißbilligte monopolartige, den Wettbewerb verzerrende Stellung des Architekten (vgl. BGHZ 63, 302, 304 [BGH 09.12.1974 - VII ZR 180/73]; 64, 173, 175 [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73]; 70, 55, 60 [BGH 24.11.1977 - VII ZR 213/76]; 262, 264; 71, 33, 37) [BGH 02.03.1978 - VII ZR 240/77]nicht zu verhindern.

  • OLG Hamm, 17.12.1991 - 26 U 59/91

    Unzulässige Architektenbindung

    Daß das Grundstück dem Architekten gehört, steht dem Eingreifen des Verbotes nicht entgegen (BGHZ 70, 55 = BauR 1978, 147 ).

    Nur Wohnungsbauunternehmen oder Betreuungsunternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Beschaffung von Bauland befassen, dürfen Kopplungsgeschäfte betreiben (BGHZ 70, 55 = BauR 1978, 147 ; BGHZ 89, 240 = BauR 1989, 192).

    Danach soll bei knapp gewordenem Angebot von Bauland der Gefahr begegnet werden, daß sich ein Architekt ein Grundstück an die Hand geben läßt oder es sogar kauft, dadurch eine monopolartige Stellung erwirbt und den Wettbewerb zwischen den Architekten in bezug auf Architektenleistungen manipuliert (BGHZ 70, 55 ).

  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 59/82

    Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit

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  • BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77

    Abstandszahlung und Architektenbindung

    Das Mietrechtsverbesserungsgesetz richtet sich damit, wie der Senat zuletzt in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 24. November 1977 (VII ZR 213/76) ausgesprochen hat, gegen jegliche den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Bindung des Bauherrn, soweit diese mit dem Erwerb des Baugrundstücks in Zusammenhang steht.

    10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76).

  • BGH, 07.10.1982 - VII ZR 24/82

    Reichweite des Verbots der Architektenbindung

    Andernfalls brauchte der Architekt, der dem Koppelungsverbot auch dann unterworfen ist, wenn das Grundstück ihm selbst oder seiner Ehefrau gehört hatte (BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 55 = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 639), nur auf eine bereits vorliegende Planung und die dadurch verursachten Kosten zu verweisen, um dieses Verbot umgehen zu können und für den Verzicht auf die Architektenbindung entschädigt zu werden (vgl. auch den Fall BGHZ 71, BGHZ 71 Seite 33 (BGHZ 71 Seite 38) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1434).

    Damit liegen die Dinge hier letztlich nicht anders als in dem vorerwähnten Fall BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 55 = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 639.

  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 94/88

    Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen

    Die vom Gesetzgeber mißbilligte Mitwirkung könne dann auch darin bestehen, daß der Ingenieur oder Architekt - über Bauplanung und Bauführung hinaus - weitere, etwa die Baubetreuung betreffende oder sogar sämtliche für die Fertigstellung des Bauwerks erforderliche Aufgaben übernimmt (BGHZ 63, 302, 305; 70, 55, 59/60; 89, 240, 242/243; NJW 1986, 1811).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 138/91

    Unzulässige Übernahme eines Archtitektenvertrages bei Grundstückskauf

  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 240/77

    Umfang des Kopplungsverbots; Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes nach den

  • BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus

  • BGH, 20.04.1979 - IV ZR 27/78

    Rechtliche Zulässigkeit eines Maklervertrages über Architektenleistungen

  • LG Oldenburg, 10.01.2003 - 6 O 2429/02

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Honorarzahlungen aus

  • BGH, 14.11.1979 - IV ZR 99/78

    Anforderungen an die Auslegung eines Maklervertrages - Anspruch auf eine

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