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   BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76   

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https://dejure.org/1977,631
BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76 (https://dejure.org/1977,631)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1977 - VIII ZR 168/76 (https://dejure.org/1977,631)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1977 - VIII ZR 168/76 (https://dejure.org/1977,631)
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Kerman-Teppich

Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts - Bestehen eines Rechts zum Besitz aus einem Kaufvertrag - Anforderungen an eine Verjährung der Kaufpreisforderung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verjährung des Kaufpreises und Herausgabe wegen Eigentumsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 96
  • NJW 1978, 417
  • MDR 1978, 399
  • DB 1978, 292
  • JR 1978, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1961 - VIII ZR 98/59

    Eigentumsvorbehalt. Verjährung

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76
    Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer von dem sich auf die Verjährung berufenden Käufer statt der Bezahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache auch dann fordern, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen haben (Bestätigung von BGHZ 34, 191; Abgrenzung zu BGHZ 54, 214).

    Dann aber könne § 223 BGB entgegen einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 191 ff) nicht analog herangezogen werden, weil diese Vorschrift nur bereits bestehende Rechtspositionen wahren, nicht aber neue einräumen wolle.

    Auch die unstreitig mit Ablauf des 31. Dezember 1972 eingetretene Verjährung der Kaufpreisforderung hat - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung der Parteien in dem hier vorliegenden Individualvertrag das Eigentumsrecht des Klägers nicht erlöschen lassen (BGHZ 34, 191, 193, 195).

    Diese Rechtsfolge hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 1961 (BGHZ 34, 191 ff) ausgesprochen und in erster Linie mit der analogen Anwendung von § 223 BGB begründet, der die Befriedigung eines Gläubigers u.a. aus Pfandrechten und Sicherungsübereignungen auch nach Verjährung der gesicherten Forderung gestattet.

    Die Entscheidung in BGHZ 34, 191 ff betraf zwar einen Sachverhalt, bei dem die Vertragspartner in allgemeinen Lieferungsbedingungen ein Rücknahmerecht des Verkäufers ohne Rücktritt vom Vertrage vereinbart oder mindestens vorausgesetzt hatten, während im vorliegenden Fall jede Vereinbarung über einen Herausgabeanspruch fehlt.

    In BGHZ 34, 191 ff hat der Senat die - nur beiläufig erwähnte - Vereinbarung, derzufolge die Rücknahme der Sache nicht als Rücktritt gelten sollte, auch nur als Hinweis darauf benutzt, daß generell auch andere Gründe als der durch Verzug des Käufers veranlaßte Rücktritt des Verkäufers zum Verlust des Besitzrechts führen können (a.a.O. S. 197).

  • BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69

    Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76
    Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer von dem sich auf die Verjährung berufenden Käufer statt der Bezahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache auch dann fordern, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen haben (Bestätigung von BGHZ 34, 191; Abgrenzung zu BGHZ 54, 214).

    Der Eigentumsvorbehalt sichere - wie schon im BGHZ 54, 214 ff entschieden sei - nicht die Kaufpreisforderung, sondern die Rechte des Verkäufers bei Auflösung des Kaufvertrages.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der von J. Blomeyer (a.a.O.) und Lange (a.a.O.) vertretenen Ansicht steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 1970 (BGHZ 54, 214).

    Ein entscheidungserheblicher Widerspruch besteht auch nicht deshalb, weil die analoge Anwendung des § 223 BGB u.a. darauf beruht, daß der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die verjährte Kaufpreisforderung betrachtet wird, während in BGHZ 54, 214, 219 ausgesprochen ist, er sichere nicht die Kaufpreisforderung, sondern die Rechte des Verkäufers nach Auflösung des Vertrages.

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Der Herausgabeanspruch greift erst ein, wenn der Verkäufer gemäß § 455 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten oder die gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist (BGHZ 54, 214, 216 ff; 70, 96, 100 f).
  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95

    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen

    Gleichzeitig stellt der Vorbehalt des Verkäufers auch eine Sicherung gegen das Ausbleiben der Kaufpreiszahlung dar (vgl. BGHZ 70, 96, 101 zur analogen Anwendung des § 223 BGB).
  • BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem

    Außerdem kann es - wie der Senat in dieser Entscheidung (aaO S. 222) und in den Urteilen vom 24. Januar 1961 (BGHZ 34, 191, 197) und 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 96, 98) ausgeführt hat - fehlen, wenn die Vertragsparteien ein Recht des Verkäufers zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware vereinbart haben und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücknahmerechts eingetreten sind.
  • BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 68/78

    Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers bei Verjährung des Kaufpreisanspruchs

    Diese Auffassung entspricht der mit der im Schrifttum herrschen den Ansicht übereinstimmenden Rechtsprechung des erkennen den Senats (BGHZ 70, 96 ff m.w.N.; vgl. dazu die im wesentlichen zustimmende Anmerkung von Dilcher in JuS 1979, 331).

    Rechtfertigt sich sein Verhalten aber, weil das Besitzrecht des Abzahlungskäufers mit Rücksicht auf seine Berufung auf die Verjährung der Kaufpreisforderung entfallen ist (BGHZ 70, 96, 100), so steht Jedenfalls § 5 AbzG dem Herausgabeanspruch nicht entgegen.

  • BGH, 30.10.1985 - VII ZR 251/84
    Außerdem kann es - wie der Senat in dieser Entscheidung und in BGHZ 34, 191 (197) = NJW 1961, 1011 = LM § 455 BGB Nr. 11; BGHZ 70, 96 (98) = NJW 1978, 417 = WM 1978, 122 (123) ausgeführt hat - fehlen, wenn die Vertragsparteien ein Recht des Verkäufers zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware vereinbart haben und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücknahmerechts eingetreten sind.
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