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   BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77   

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https://dejure.org/1978,122
BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77 (https://dejure.org/1978,122)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1978 - V ZR 235/77 (https://dejure.org/1978,122)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1978 - V ZR 235/77 (https://dejure.org/1978,122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigentum an einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung - Beantragung einer Zwangsvollstreckung - Rechtzeitige Fertigstellung einer Eigentumswohnung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadenersatz bei verspätet errichteter Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 286, § 251
    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 234
  • NJW 1978, 1805
  • MDR 1978, 1009
  • DB 1978, 1733
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Demgegenüber hat der V. Zivilsenat schon in seinen Urteilen vom 14. Mai 1976 - V ZR 157/74 = BGHZ 66, 277 und vom 21. April 1978 - V ZR 235/77 - BGHZ 71, 234 im Sinne seiner Ausführungen in seinem Vorlagebeschluß Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Nutzungsentschädigung über den "fest umrissenen Regelungsbereich typischer Massenrisiken" hinaus geäußert.
  • BGH, 15.03.2000 - XII ZR 81/97

    Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung

    Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, daß sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (BGHZ 71, 234, 238; 99 aaO 197).
  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, daß sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (vgl. BGHZ 71, 234, 238).

    Diese wie alle anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenbereich beruhen aber auf der schon vom Reichsgericht entwickelten Grundlage einer "Rentabilitätsvermutung«, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offensteht (vgl. RGZ 127, 245, 248; ebenso BGH Urteile vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442 unter II 2 c; vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034, 2035 unter 2 a; BGHZ 71, 235, 238) [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77].

    In all diesen Fällen handelt es sich um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, daß die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wären (BGHZ 71, 234, 239).

    bb) Im vorliegenden Falle ist aber für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil die Klägerin mit der Nutzung der Stadthalle bzw. mit der geplanten Veranstaltung einen ideellen Zweck verfolgte und sie die dafür aufgewendeten Kosten auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte (vgl. BGHZ 71, 234, 239, 242; BGH NJW 1983, 442, 443 unter II 2 c), abgesehen von den relativ bescheidenen hypothetischen Einnahmen, deren Ersatz die Klägerin ohnehin selbständig verlangt (dazu unten b) und nicht doppelt verlangen kann.

    cc) Im Anschluß an von Tuhr (KritVJ 47, 63 ff., 65; Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 1910, Bd. 1 S. 320 Fn. 33 a) wurde im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, eine Aufwendung könne bei späterer Vereitelung ihres Zwecks nachträglich einem Vermögensschaden gleichgestellt werden (vgl. die Nachweise in BGHZ 71, 235, 237 [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77]; weiter z. B. Larenz, Festgabe für Oftinger, 1969, S. 163; Palandt/Heinrichs Anm. 2 b dd vor § 249).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der "Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität).

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