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   BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77   

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https://dejure.org/1978,107
BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77 (https://dejure.org/1978,107)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1978 - V ZB 11/77 (https://dejure.org/1978,107)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1978 - V ZB 11/77 (https://dejure.org/1978,107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Benutzungsrechte an Abstellplätzen - Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums an Kfz-Abstellplätzen im Freien - Übertragung eines durch Gebrauchsregelung für einen Wohnungseigentümer geschaffenen Nutzungsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 145
  • NJW 1979, 548
  • MDR 1979, 299
  • DNotZ 1979, 168
  • ZMR 1979, 380
  • DB 1979, 888
  • BauR 1980, 118
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.1962 - V ZB 2/62

    Inhalt des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77
    Ohne Rechtsirrtum geht das vorlegende Gericht davon aus, daß eine im Rahmen der Vorratsteilung nach § 8 WEG vom Eigentümer des Gesamtgrundstücks getroffene Regelung über die Benutzung von Kfz-Abstellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG gleichzusetzen ist (BGHZ 37, 203; BayObLGZ 1974, 217 = Rpfleger 1974, 314; Weitnauer, Rpfleger 1976, 341).

    Der Inhalt der Gebrauchsregelung - hier also Anspruch des begünstigten Wohnungseigentümers auf Überlassung des Abstellplatzes zum alleinigen Gebrauch und Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung dieser Grundstücksfläche - ist nach §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden und hat damit - ohne ein selbständiges dingliches Recht zu sein - dingliche Wirkung erlangt (BGHZ 37, 203, 206; BayObLGZ 1974, 217; auch OLG Hamburg a.a.O.).

    Etwas anderes würde dann gelten, wenn, wie es für zulässig zu erachten ist (vgl. BGHZ 37, 203; 49, 250), bei Schaffung der Gebrauchsregelung in entsprechender Anwendung des § 12 WEG die Übertragung eines Sondernutzungsrechts von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters, abhängig gemacht worden wäre.

  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77
    Ohne Rechtsirrtum geht das vorlegende Gericht davon aus, daß eine im Rahmen der Vorratsteilung nach § 8 WEG vom Eigentümer des Gesamtgrundstücks getroffene Regelung über die Benutzung von Kfz-Abstellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG gleichzusetzen ist (BGHZ 37, 203; BayObLGZ 1974, 217 = Rpfleger 1974, 314; Weitnauer, Rpfleger 1976, 341).

    Der Inhalt der Gebrauchsregelung - hier also Anspruch des begünstigten Wohnungseigentümers auf Überlassung des Abstellplatzes zum alleinigen Gebrauch und Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung dieser Grundstücksfläche - ist nach §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden und hat damit - ohne ein selbständiges dingliches Recht zu sein - dingliche Wirkung erlangt (BGHZ 37, 203, 206; BayObLGZ 1974, 217; auch OLG Hamburg a.a.O.).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77
    Etwas anderes würde dann gelten, wenn, wie es für zulässig zu erachten ist (vgl. BGHZ 37, 203; 49, 250), bei Schaffung der Gebrauchsregelung in entsprechender Anwendung des § 12 WEG die Übertragung eines Sondernutzungsrechts von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters, abhängig gemacht worden wäre.
  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77
    Damit will das vorlegende Gericht bei Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden (vgl. RGZ 146, 308, 311) Vorschriften der §§ 5, 10 WEG von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweichen.
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Dabei ist die Gleichstellung von verdinglichten Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentümern mit dem Sondereigentum deshalb gerechtfertigt, weil derartige Rechte dem Sondereigentum als Inhaltsbestimmung zugeordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148; Beschluss vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07, NZM 2008, 732, 734 Rn. 36) und daher dessen rechtliche Einordnung auch in Bezug auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls dann teilen, wenn sie ein Recht zur Alleinnutzung einräumen.
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    So wird ein Sondernutzungsrecht nach dessen Eintragung nicht mehr durch Abtretung (§ 398 BGB) übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148), ist die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend bei einer Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts heranzuziehen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20) und kann die Herausgabe von Sondernutzungsflächen nach § 985 BGB sowie die Nutzungsunterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Die Gestaltungsfreiheit für Gemeinschaftsordnungen endet allerdings dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 73, 146, 150 [BGH 24.11.1978 - V ZB 11/77]; Bärmann/Pick/Merle, WEG Einleitung Rdn. 654) ausgehöhlt wird.
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