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   BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78   

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https://dejure.org/1978,356
BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78 (https://dejure.org/1978,356)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1978 - V ZB 2/78 (https://dejure.org/1978,356)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1978 - V ZB 2/78 (https://dejure.org/1978,356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    Veräußerung von durch Unterteilung entstandenem Wohnungseigentum ist zustimmungsfrei

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung des Wohnungseigentums in einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Erfordernis der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer - Veräußerung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentumsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 150
  • NJW 1979, 870
  • MDR 1979, 389
  • DNotZ 1979, 493
  • ZMR 1979, 312
  • DB 1979, 494
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Die Veräußerung von Wohnungseigentum, das durch Unterteilung bereits bestehenden Wohnungseigentums entstanden ist (BGHZ 49, 250), bedarf nach dem Gesetz nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten.

    Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 49, 250 ausgesprochen hat, kann ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne daß er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

    Ob ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ein Wohnungseigentümer sein Recht nur in mehrere Teilrechte aufteilen oder ob er diese Teilrechte auch weiterveräußern kann, hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 49, 250 offengelassen.

    Maßgebend muß auch in diesem Zusammenhang sein, daß, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 49, 250 betont hat (ebenso BayObLGZ 1977, 1, 3), das Wohnungseigentum als solches veräußerlich ist, und daß nach allgemeinem Grundsatz veräußerliche Rechte auch teilweise veräußert werden können.

    Aus den §§ 876, 877 BGB ist das Zustimmungserfordernis nicht herzuleiten, da das Wohnungseigentum nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 WEG nicht mit den übrigen Wohnungseigentumsrechten belastet, sondern nur durch sie beschränkt ist (herrschende Meinung, s. auch BGHZ 49, 250, 255).

    Was nun die Stellung der übrigen Wohnungseigentümer betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach den Ausführungen des Senats in BGHZ 49, 250, 257 keine Bedenken bestehen, in der Satzung, die der Grundstückseigentümer mit seiner Teilungserklärung nach § 8 WEG oder die Bruchteilseigentümer durch Vertrag nach §§ 3, 4 WEG schaffen, die Teilveräußerung eines Wohnungseigentumsrechts in entsprechender Anwendung von § 12 WEG von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder auch eines Dritten, insbesondere des Verwalters, abhängig zu machen.

  • OLG Stuttgart, 12.01.1973 - 8 W 437/71
    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1973, OLGZ 73, 179, gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Wie im folgenden ausgeführt wird, können indes die rechtlichen Interessen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft auf andere Weise gewahrt werden; nach Sinn und Zweck des Wohnungseigentums muß daher auf diese Möglichkeiten zurückgegriffen werden, dem Wohnungseigentümer aber die Teilveräußerung seines Rechts ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten gestattet sein (ebenso OLG Schleswig MDR 1965, 46; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. WEG § 3 Rdn. 29; Palandt/Bassenge, BGB 37. Aufl. WEG Überblick vor § 1 Anm. 2 B d cc; Weitnauer, WEG 5. Aufl. § 3 Rdn. 27; Roll, Teilungserklärung und Entstehung des Wohnungseigentums S. 38; Meier-Kraut, MittBayNot 1974, 16; wohl auch Bärmann, WEG 3. Aufl. § 8 Rdn. 42 ff und JZ 1968, 565).

  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Die Rechtsstellung des Beteiligten zu 3 wäre durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung in dem von ihm behaupteten Sinn unrichtig wäre; hieraus folgt seine Beschwerdeberechtigung (Horber, GBO 14. Aufl. § 71 Anm. 10 A a m.Nachw.; vgl. auch BayObLGZ 1977, 1).

    Maßgebend muß auch in diesem Zusammenhang sein, daß, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 49, 250 betont hat (ebenso BayObLGZ 1977, 1, 3), das Wohnungseigentum als solches veräußerlich ist, und daß nach allgemeinem Grundsatz veräußerliche Rechte auch teilweise veräußert werden können.

  • BGH, 15.06.1962 - V ZB 2/62

    Inhalt des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Die Bedenken ergeben sich danach allesamt aus der Vergrößerung der Personenzahl der Wohnungseigentümer; ein schutzwürdiges Interesse daran, daß nicht eine fremde, vielleicht unerwünschte Person in die Gemeinschaft eindringe, kann dagegen schon deshalb nicht anerkannt werden, weil diese Folge auch bei einer Veräußerung des ursprünglichen Wohnungseigentums im ganzen eintreten kann (vgl. BGHZ 37, 203, 207 f).
  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Dieser Unterschied im Sachverhalt ändert indessen nichts daran, daß eine von der Ansicht des vorlegenden Gerichts abweichende Entscheidung vorliegt (vgl. BGHZ 7, 339, 341).
  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
    Damit will es bei Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden (vgl. RGZ 146, 308, 311) Vorschriften der §§ 4, 12 WEG von der erwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen.
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Eine Mitwirkung der Antragsteller als der weiteren Wohnungseigentümer war hierfür nicht erforderlich (Senat, BGHZ 49, 250; 73, 150, 152) und ist auch tatsächlich unterblieben.

    Mithin darf die Unterteilung nicht dazu führen, daß sich die ursprüngliche Stimmenzahl zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer verändert (vgl. Senat, BGHZ 73, 150, 155 für das Kopfstimmrecht).

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Zwar bedarf die Unterteilung von Wohnungseigentum in zwei oder mehrere Einheiten nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer; dies gilt - vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß § 12 WEG - auch für die nachfolgende Veräußerung der neu geschaffenen Einheiten (Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 155; Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 ff.).

    Anders liegt es aber, wenn - wie hier - im Zuge der Aufteilung die bisherige Zweckbestimmung der Räume geändert wird (so bereits Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 152; BayObLG, NJW-RR 1986, 244 f.; vgl. auch Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 77; Timme/Kral, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 67.1; v. Oefele in Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rn. AT V 365).

  • BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17

    Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in

    In der Vergangenheit ist er allerdings davon ausgegangen, dass das Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG eine Ausnahme von § 137 BGB darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1962 - V ZB 2/62, BGHZ 37, 203, 206 f.; ähnlich im Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 154).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Anders als möglicherweise im Fall der Teilung eines Wohnungseigentums in mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte, für den der Senat eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG erwogen hat (BGHZ 49, 250, 257; 73, 150, 155), liegt eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare übereinstimmende Interessenlage zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Wohnungsanwärter nicht vor.

    Dies verbietet sich schon deshalb, weil sonst zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer eine unzulässige Verdoppelung des Stimmrechts einträte (BGHZ 73, 150, 155).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 9 U 14/15

    Eigentumswohnanlage: Ausbau von Kellerräumen zur Wohnnutzung durch den einen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer auf diese Weise - sogar - neues grundbuchfähiges Wohnungseigentum bilden kann (vgl. BGH, NJW 1968, 499; BGH, NJW 1979, 870; BGH, NJW 2012, 2434).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11

    Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte

    Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1978, V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die nachträgliche Aufteilung und Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer unter der Geltung des Kopf- oder des Objektstimmrechts nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führt (Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 155; für das Objektstimmrecht Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 366 f.).

    Das bestehende Stimmrecht ist wegen der Selbständigkeit der neu geschaffenen Einheiten von deren Erwerbern nach Bruchteilen und nicht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zur gesamten Hand auszuüben; diese für das Objektstimmrecht bereits entschiedene Rechtsfolge (Beschluss vom 7. Oktober 2004, aaO, S. 367) gilt in gleicher Weise für das Kopfstimmrecht, wenn die neu geschaffenen Einheiten an unterschiedliche Erwerber veräußert werden (offen gelassen in dem Beschluss vom 24. November 1978, aaO, S. 155).

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    Eine solche Unterteilung des Wohnungseigentums ist grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer möglich (Senat, BGHZ 49, 250; 73, 150, 152), auch kann der Eigentümer die so entstandenen mehreren Einheiten wiederum zu einer Wohnungseigentumseinheit vereinigen (vgl. Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 6 WEG Rdn. 13; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 91).
  • OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13

    Grundbucheintragung: Ausbau eines zu einer Wohnung gehörenden Speichers zu einer

    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152); gleichzeitig veräußern muss er eines der geschaffenen Teilrechte nicht (Demharter Anhang zu § 3 Rn. 74).

    Wird deshalb - wie hier - die Unterteilung so vorgenommen, dass die neu geschaffenen Einheiten aus der ursprünglichen Wohnung (mit Tiefgaragenstellplatz) einerseits und aus dem ursprünglichen Speicher andererseits gebildet werden, so besteht die vormalige in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Zweckbestimmung fort (BGHZ 73, 150/152; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 5. Aufl. A III Rn. 111; siehe auch OLG Braunschweig MDR 1976, 1023), ohne dass es auf die tatsächliche - möglicherweise vereinbarungswidrige - Nutzung ankommt.

  • OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in selbständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152; Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203).

    Unselbständige, nicht unmittelbar Wohnzwecken dienende Nebenräume eines Wohnungseigentums (Kellerräume, Hobbyräume etc.) ändern durch die Aufteilung ihre Zweckbestimmung als Teileigentum nicht (BGHZ 73, 150/152).

  • OLG München, 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

    Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in

    Sie bedarf materiellrechtlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und grundbuchrechtlich deren Bewilligung gemäß §§ 19, 29 GBO (BGHZ 73, 150/152; BGH NJW-RR 2012, 1036/1037 Rn. 9; FGPrax 2015, 101 f.; Senat vom 4.2.2014, 34 Wx 434/13 = MittBayNot 2014, 244; Schneider in Riecke/Schmid § 1 Rn. 43, § 7 Rn. 279, 284).
  • BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97

    Aufteilung von Wohnungseigentum

  • OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verneinung einer Vermehrung der Stimmrechte durch

  • LG München I, 19.10.2009 - 1 S 21731/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vermehrung der Stimmrechte durch nachträgliche

  • OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bei vorhandener

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

    Pflicht des Notars zur Ermittlung der Wohnungsgröße

  • KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97

    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines

  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

  • OLG Düsseldorf, 24.01.1990 - 3 Wx 571/89

    Stimmrechte bei Unterteilung von Wohnungseigentum

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3084

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

  • OLG Hamm, 25.03.2003 - 15 W 19/03

    Schaffung eines Zugangs zum gemeinschaftlichen Garten für eine durch Unterteilung

  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 90/02

    Wohnungseigentum: Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Nichtigkeit eines

  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

  • OLG München, 30.07.2008 - 34 Wx 49/08

    Grundbucheintragung: Anspruch des Eigentümers zweier Wohnungen auf Zuschreibung

  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79

    Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 3 Wx 364/03

    Stimmberechtigung, wenn einem Wohneigentümer, dem ein Wohneigentum zur Hälfte

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 89/82

    Zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2020 - 3 Wx 173/19

    "Interne" Übertragung des Garagensondereigentums ist zustimmungsfrei!

  • BayObLG, 05.12.1985 - BReg. 2 Z 67/85

    Zur Unterteilung von Wohnungseigentum

  • OLG München, 23.07.2013 - 34 Wx 210/13

    Wohnungseigentumssache: Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich eines

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3090

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 15 W 358/01

    Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

  • OLG Hamm, 14.11.1989 - 15 W 347/89

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3088

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bei vorhandener

  • LG Berlin, 07.02.2023 - 55 S 56/22

    WEG: Vermehrung der Stimmrechte bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts im Falle

  • OLG München, 26.08.2014 - 34 Wx 247/14

    Wohnungsgrundbuchsache: Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks im

  • KG, 17.05.1995 - 24 W 431/95

    Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung

  • AG Berlin-Charlottenburg, 09.10.2013 - 213 C 211/13

    Eigenbedarfskündigung - Sperrfrist bei mehrmaliger Umwandlung

  • BayObLG, 13.02.1992 - 2Z BR 3/92

    Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von

  • OLG Hamm, 29.12.2023 - 15 W 403/23

    Keine Zustimmung zur Unterteilung von Wohneigentum erforderlich; §§ 8, 25 WEG

  • OLG Celle, 19.11.1982 - 4 U 315/81

    Zur Vertragserfüllung bei Verkauf von Teileigentum als Wohnungseigentum

  • AG Hamburg-Blankenese, 03.05.2006 - 517 C 25/04
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