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   BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78   

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BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78 (https://dejure.org/1979,268)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1979 - IV ZB 39/78 (https://dejure.org/1979,268)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 (https://dejure.org/1979,268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergabe von im Ausland anerkannten Vornamen und Beinamen - Erkennbarkeit des Geschlechts bei der Vergabe eines im Ausland anerkannten Namens - Pflicht zur Vergabe eines einen das Geschlecht zu erkennen gebenden Vornamens - Einhaltung der allgemeinen Sitte und Ordnung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorname "Aranya" für Sohn: Weibliche inländische und ausländische Vornamen für männliche Kinder unzulässig - Zulässigkeit des Namens bei Zweifeln über Geschlecht des Vornamens und bei Erhalt eines weiteren eindeutig geschlechtsbezogenen Vornamens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 239
  • NJW 1979, 2469
  • MDR 1979, 742
  • FamRZ 1979, 466
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
    Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namengebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259).
  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
    Abgesehen von wenigen, engen Ausnahmen, die auf überkommenen, bekannten und in ihrem Tatbestande klar abgrenzbaren Bräuchen beruhen (darunter z.B. die auf religiösen Beweggründen beruhende lange Tradition, einem Knaben als Beivornamen den Namen Maria zu geben, oder eine in Ostfriesland bestehende, seit langem überlieferte Sitte, Kindern geschlechtsneutrale Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen), widerspricht es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, wenn bei der Vornamengebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträgers ergebenden naturlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet werden (BGHZ 30, 132, 134 ff.) [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58].
  • OLG Köln, 16.09.1976 - 16 Wx 101/76
    Auszug aus BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
    Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1976 (OLGZ 77, 144 = StAZ 1977, 105) gehindert.
  • BGH, 30.09.1971 - VII ZB 14/71

    Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen und

    Auszug aus BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
    Wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist war der Mutter aus den im Vorlagebeschluß genannten tatsächlichen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. hierzu BGH LM FGG § 22 Nr. 28 = NJW 1972, 52).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Die Vornamenswahl obliegt als Element der tatsächlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind trägt (vgl. § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte i.d.F. vom 20. Januar 1999 ; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959 IV ZR 151/58 BGHZ 29, 256 ; Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 StAZ 1979, 238 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1999 1 Z BR 77/99 StAZ 1999, 331 ).

    19 dd) Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (Urteil vom 6. Dezember 1968 BVerwG 7 C 33.67 BVerwGE 31, 130 ; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 BGHZ 73, 239 ).

  • OLG Frankfurt, 27.01.1995 - 20 W 411/93

    Anforderungen an die Namensgebung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung des

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  • OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 8 Wx 40/01

    Zulässigkeit des Vornamens "Jona" oder "Jonah"

    Die freie Wahl der Vornamen ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf (BGHZ 73, 239, 241; OLG Frankfurt/Main StAZ 1997, 69; OLG Köln StAZ 1999, 110).

    Dieses Unterscheidungsmerkmal im Sinne einer "Geschlechtsoffenkundigkeit" (Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1616 BGB, Rn. 51; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1616 BGB, Rn. 14) wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildete auch den Ausgangspunkt für die Regelungen des Personenstandsgesetzes (BGHZ 73, 239, 241).

    Ein geschlechtsneutraler Vorname, der für männliche und weibliche Namensträger gebraucht wird, genügt - als alleiniger Vorname - dem Erfordernis der Geschlechtsoffenkundigkeit nicht; die Erteilung eines geschlechtsneutralen Vornamens wird jedoch allgemein dann für zulässig erachtet, wenn ein weiterer Vorname beigelegt wird, der zweifelsfrei männlich oder weiblich ist, so dass die Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers keinem Zweifel mehr unterliegt (BGHZ 73, 239, 241, 242; OLG Frankfurt/Main StAZ 1997, 69, 70; Staudinger/Coester, § 1616 BGB, Rn. 55; Nappenbach StAZ 1998, 337, 338).

    bb) Das Landgericht hat rechtsirrig unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 73, 239, 242 gemeint, allein schon der Umstand, dass es sich bei dem Namen "Jona" um einen im Ausland gebräuchlichen weiblichen Namen handele, räume die Bedenken aus, er trage der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung.

    Der Entscheidung BGHZ 73, 239 lag eine andere Fallgestaltung zu Grunde.

    Mag es für die am 17.1.1979 ergangene Entscheidung BGHZ 73, 239, 242 zutreffend gewesen sein, die - zudem vorsichtige - Formulierung zu gebrauchen, "auch wenn der Endbuchstabe "a" nach dem deutschen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen als auf einen männlichen Vornamen hindeutet", so ist der Wandel zu berücksichtigen, dem die Namensgebung auch und gerade unterliegt.

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.
  • BayObLG, 10.07.1980 - BReg. 1 Z 32/80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindesnamens "Momo"; Voraussetzungen für die

    Der Umstand, daß der Endbuchstabe "o" eher auf ein männliches Geschlecht hindeute, sei angesichts der Tatsache, daß es auch gebräuchliche weibliche Vornamen mit dem Endbuchstaben "o" gebe (z.B. "Philo", "Jo"), nicht entscheidungserheblich; denn dadurch, daß dem Kind ein weiterer, typisch weiblicher Vorname gegeben worden sei, würden bestehende Zweifel über das Geschlecht des Kindes ausgeräumt (vgl. BGH NJW 1979, 2469).

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Wahl des oder der Vornamen - mangels allgemeinverbindlicher Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen - nur durch die Grenzen beschränkt wird, die sich daraus ergeben, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGH StAZ 1979, 238/239; BGHZ 30, 132/134; BayObLG StAZ 1953, 109; StAZ 1973, 70; OLG Schleswig SchlHA 1957, 126/127; OLG Köln StAZ 1977, 105; OLG Celle StAZ 1976, 80 f.; OLG Braunschweig StAZ 1978, 184; LG Münster NJW 1965, 1231 f.; Massfeller/Hoffmann PStG § 21 RdNrn. 43 ff.).

    Wenn das Landgericht unter Beachtung dieser Grundsätze zu der Auffassung gelangt ist, der Name "Momo" werde als männlicher Vorname nicht gebraucht und kennzeichne daher, zumal in Verbindung mit dem typisch weiblichen Vornamen "J.", hinreichend das Geschlecht des Kindes, so entspricht dies der BGH-Rechtsprechung (StAZ 1979, 238/239 unter b).

    Entsprechend den Ausführungen im Beschluß des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 15.12.1928 (BayObLGZ 2 799/800 f. = JFG 6, 119/121 = StAZ 1929, 203 f.) ist der Senat der Meinung, daß auch Worte als Vornamen gewählt werden dürfen, die bisher noch nicht als solche verwendet worden sind, sofern sie die Grenzen des Anstands und der allgemeinen Sitte einhalten und das Geschlecht des Kindes, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Namen (vgl. BGH StAZ 1979, 238; OLG Oldenburg StAZ 1975, 44), für den deutschen Sprachbereich hinreichend kennzeichnen.

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 17.1.1979 (StAZ 1979, 238 m. Anm. Helfenstein) die Eintragungsfähigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland ungebräuchlichen indischen Vornamens "Aranya" für einen Knaben (neben dem Namen "Marko") von der Feststellung abhängig gemacht (a.a.O. S. 239), daß "Aranya" ein in Indien allgemein verwendeter männlicher Vorname sei oder daß sich die Gebräuchlichkeit als weiblicher Vorname nicht feststellen lasse (vgl. dazu rechtsähnlich OLG Celle StAZ 1976, 80 für die weiblichen, in Ostafrika bzw. Korsika gebräuchlichen Vornamen "Malaika-Vannina").

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Die sich daraus ergebenden Grenzen werden etwa dann nicht eingehalten wenn einem männlichen Kind ein Vorname gegeben werden soll, der im allgemeinen Bewusstsein als weiblicher Vorname wahrgenommen wird und umgekehrt (BGHZ 73, 239, 241).

    Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit.

    In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit des Geschlechts und um die Anstößigkeit bzw. Lächerlichkeit eines Namens.

  • OLG Zweibrücken, 16.09.1983 - 3 W 79/83

    Elterliches Recht der Vornamensgebung als Bestandteil der Personensorge für das

    Das Kind kann so gesehen einen Namen beanspruchen, der geeignet ist, eine Person als solche zu bestimmen und der das Geschlecht des Namensträgers ohne weiteres erkennbar angibt (vgl. BGHZ 73, 239 ff).

    Dies gilt in aller Regel auch dann, wenn das Kind mehrere Vornamen tragen soll (vgl. BGHZ 73, 239 ff; Diederichsen aaO S. 706 f (zu IV) m.w.N.).

    Ob neben diesen Regelungsgesichtspunkten die "allgemeine Sitte und rechte Ordnung" das Namensgebungsrecht der Eltern beschränkt (vgl. BGHZ 29, 256, 259 [BGH 04.02.1959 - IV ZR 151/58] ; 73, 239, 241) [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] oder ob nicht bereits das Persönlichkeitsrecht des Kindes die Eltern daran hindert, dem Kind "willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen" beizulegen, kann dahinstehen.

    "Pumuckl" kann daher allenfalls ein geschlechtsneutraler Vorname sein, dessen Verwendung zusammen mit dem eindeutig männlichen Vornamen "Philipp" zulässig ist (vgl. BGHZ 73, 239 (242) [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ).

  • BayObLG, 29.10.1985 - BReg. 1 Z 65/85

    Gleiche Beivornamen für Kinder derselben Eltern bei wenigstens zwei weiteren

    Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es nicht (BGHZ 73, 239/240 f.; Dörner StAZ 1973, 237).

    Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namensgebung die "allgemeine Sitte und Ordnung" nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256/259; 30, 132/134 und 73, 239/241; BayObLG StAZ 1953, 109 und 1973, 70 sowie …

    Einigkeit besteht insoweit darüber, daß Kinder keine solchen Vornamen erhalten dürfen, die ihr Geschlecht nicht zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 30, 132 ff.; BGHZ 73, 239 ff.; BayObLG StAZ 1973, 70; OLG Oldenburg StAZ 1975, 44).

    Erhält das Kind einen weiteren, eindeutig sein Geschlecht kennzeichnenden Vornamen, dann darf sogar ein (ausländischer) Vorname geführt werden, der das Geschlecht des Kindes nicht erkennen läßt (BGHZ 73, 239/242).

  • BayObLG, 13.12.1983 - BReg. 1 Z 79/83

    Voraussetzungen für die Vergabe eines Vornamens; Anforderungen an die

    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erstbeschwerde - was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1983, 230/233) - zulässig ist und daß das Recht der Vornamenserteilung für ein nichteheliches Kind allein der sorgeberechtigten Mutter ( § 1705 Satz 1 BGB ) als Ausfluß ihres Personensorgerechts ( § 1626 BGB ) zusteht (BGHZ 29, 256/257; 73, 239/241; BayObLGZ 1962, 58/60; OLG Hamburg a.a.O.; Diederichsen NJW 1981, 705; Gernhuber StAZ 1983, 265; vgl. auch § 262 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz - Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA).

    Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es zur Zeit nicht (BGHZ 73, 239/240 f.; Dörner StAZ 1973, 237).

    Wenn schon die Wahl eines völlig unbekannten ausländischen Namens zulässig ist (vgl. BGHZ 73, 239 = NJW 1979, 2469 = StAZ 1979, 238 = FamRZ 1979, 466: "Aranya" für ein Kind männlichen Geschlechts), so kann eine selbständige Neuschöpfung (im Grundsatz) nicht verweigert werden (Dörner StAZ 1980, 170/171; MünchKomm a.a.O.), zumal die Grenze zwischen einem existenten Namen und einer erfundenen Bezeichnung ohnehin nur "hauchdünn" ist (Dörner a.a.O.).

    Durch die Beilegung des weiteren eindeutig männlichen Vornamens "..." jedenfalls werden entstehende Zweifel über das Geschlecht des Kindes ausgeräumt (vgl. BGHZ 73, 239/242; OLG Hamburg a.a.O. S. 194).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 und vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - BGHZ 30, 132 und vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02

    Namensrecht: Zulässige Erteilung eines im Inland geschlechtsneutralen, im Ausland

  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04

    "My name is Luca" das kann auch ein Junge sagen!

  • OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03

    Erteilung des Vornamens "Emelie-Extra" für ein Mädchen

  • KG, 28.08.1990 - 1 W 3156/90

    Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Vornamens; Elterliche Befugnis zur

  • OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84

    Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen

  • OLG Karlsruhe, 05.09.1980 - 11 W 18/80
  • KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07

    Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts

  • KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05

    Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl;

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

  • OLG Frankfurt, 17.06.2004 - 20 W 92/04

    Geburtenbucheintragung: Vorname "Luca" für einen Jungen kroatischer Herkunft

  • OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03

    Zur Zuordnung des Vornamens "Kai" zu einem Geschlecht

  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 3 Wx 90/98

    Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 15 W 399/00

    Männlicher Vorname - "Ogün"

  • LG Münster, 24.03.1992 - 5 T 126/92

    Pflicht zur Eintragung des Vornamen Christin in die Geburtsurkunde bei Aussprache

  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

  • OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 190/91

    Zulässigkei des Namens 'Wannek' als Vorname ; Beschränkung der Wahl des Vornamens

  • OLG Stuttgart, 09.05.1986 - 8 W 160/86
  • OLG Jena, 27.08.2003 - 6 W 400/03

    Vornamensgebung; LouAnn

  • OVG Brandenburg, 12.10.2004 - 4 A 580/03

    Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers durch den Namensänderungsbescheid

  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 253/00

    Männlicher Vorname - "Tjorven"

  • OLG Hamm, 06.11.2003 - 15 W 52/03

    Eintragung eines ein Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname, der

  • OLG Bremen, 10.01.1996 - 1 W 49/95

    Führung des Vornamens "Frieden mit Gott allein durch Jesus Christus" in einer

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2009 - 3 Wx 33/09

    Grenzen der Namenswahl; Zulässigkeit des türkischen Vornamens "Erva" für einen

  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 20 W 277/94

    Eintragungsfähigkeit des Vornamens "Mike" für ein Mädchen

  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 15 W 307/97

    Einstufung des Vornamens "Gerrit" als reiner Jungenname oder als

  • OLG Schleswig, 23.11.1997 - 2 W 145/97
  • BayObLG, 07.07.1994 - 1Z BR 35/94

    Vorname "Sonne" für ein Mädchen

  • OLG Zweibrücken, 25.11.1992 - 3 W 212/92

    Gebot der richtigen Kennzeichnung bei der Vornamenserteilung;

  • LG Lübeck, 12.10.1979 - 7 T 366/79

    Berichtigung eines Eintrags eines Kindesvornames im Geburtenbuch; Verweigerung

  • AG Flensburg, 14.11.2006 - 69 III 25/06
  • OLG Hamm, 15.11.1982 - 15 W 160/82

    Anwendung des deutschen oder amerikanischen Namensrechts; Mitwirkung der

  • OLG Stuttgart, 06.05.1982 - 8 W 429/81

    Recht des Standesbeamten zur Ablehnung der Eintragung des Namens "Heike" als

  • OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98

    Wahl türkischer Vornamen für Kinder deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit

  • OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
  • LG Koblenz, 09.06.1983 - 4 T 219/83

    Eintragungsfähigkeit des Namens "Pumuckl" als männlicher Vorname; Anforderungen

  • OLG Köln, 05.04.1989 - 16 Wx 32/89

    Arne-Josefa als eintragungsfähiger Mädchenname; Geschlechtswidrige Vergabe von

  • OLG Köln, 16.11.1987 - 16 Wx 121/87
  • OLG Frankfurt, 08.02.1985 - 20 W 373/84
  • OLG Hamm, 15.12.1983 - 15 W 425/83
  • LG Lübeck, 30.09.1980 - 7 T 577/80

    Ablehnung der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch durch den

  • AG Bremen, 26.07.1994 - 48 III 39/94

    Berichtigung eines Geburtseintrages; Anwendung des deutschen Namensrechts auf

  • AG Bielefeld, 17.05.1988 - 3 III 91/88

    Elterliches Recht zur Namenswahl des Kindes und dessen inhaltliche Schranken;

  • OLG Zweibrücken, 25.10.1982 - 3 W 184/82
  • AG Ravensburg, 06.02.1991 - 1 GR 966/90

    Namensgebung für ein Kind; Anspruch auf Eintragung des Namens "Domino" für ein

  • AG Duisburg, 22.08.1983 - 42 III 40/83

    Grenzen des Rechts der Eltern zur Wahl des Vornamens ihres Kindes; Recht der

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