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   BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78   

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https://dejure.org/1979,698
BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78 (https://dejure.org/1979,698)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1979 - VII ZR 190/78 (https://dejure.org/1979,698)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78 (https://dejure.org/1979,698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages - Pflichten des Architekten im Zusammenhang mit der Abnahme der Werkleistung - Wahrung der Rechte des Bauherrn durch den Architekten - Erklärung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Pflicht des Architekten beim Vorbehalt von Vertragsstrafen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekt: Vorbehalt der Vertragsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe verfällt mangels Vorbehalt bei Abnahme: Haftung des Architekten ?

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 235
  • NJW 1979, 1499
  • NJW 1979, 2513 (Ls.)
  • MDR 1979, 837
  • DB 1979, 1696
  • BauR 1979, 345
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

    Auszug aus BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78
    Dazu muß er nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen und bei mangelhaften Bauleistungen die Rechte des Bauherrn gemäß §§ 633 Abs. 2, 3 BGB, 4 Nr. 7 und 13 Nr. 5 VOB/B wahren (vgl. Senatsurteil NJW 1973, 1457, 1458, insoweit in BGHZ 61, 28 nicht abgedruckt, mit weiteren Nachweisen).

    Das mag dann in Betracht kommen, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist oder wenn er dem Architekten erklärt, an seiner Stelle einen sachkundigen Dritten mit der Wahrung seiner andernfalls vom Architekten wahrzunehmenden Interessen betrauen zu wollen (Senatsurteil NJW 1973, 1457, 1458).

  • BGH, 30.12.1963 - VII ZR 88/62

    Architekten-Umfang d.Pflichten d.Architekten;Verjährung d. Ansprüche d. Bauherrn

    Auszug aus BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78
    Die Senatsurteile vom 26. November 1959 - VII ZR 120/58 -, NJW 1960, 859 und NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62], in denen beiläufig ausgeführt ist, daß zu den Aufgaben des Architekten auch die Abnahme der Bauarbeiten gehöre, lassen die seinerzeit nicht erhebliche Frage offen, ob damit die rechtsgeschäftliche Abnahme nach § 640 BGB oder nur eine solche durch den örtlichen Bauführer im Sinne von § 19 Abs. 4 GOA gemeint ist.
  • BGH, 15.02.1960 - VII ZR 10/59

    Umfang der Vollmacht des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen

    Auszug aus BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78
    Die Senatsurteile vom 26. November 1959 - VII ZR 120/58 -, NJW 1960, 859 und NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62], in denen beiläufig ausgeführt ist, daß zu den Aufgaben des Architekten auch die Abnahme der Bauarbeiten gehöre, lassen die seinerzeit nicht erhebliche Frage offen, ob damit die rechtsgeschäftliche Abnahme nach § 640 BGB oder nur eine solche durch den örtlichen Bauführer im Sinne von § 19 Abs. 4 GOA gemeint ist.
  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 26.04.1979 - VII ZR 190/78
    Die Senatsurteile vom 26. November 1959 - VII ZR 120/58 -, NJW 1960, 859 und NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62], in denen beiläufig ausgeführt ist, daß zu den Aufgaben des Architekten auch die Abnahme der Bauarbeiten gehöre, lassen die seinerzeit nicht erhebliche Frage offen, ob damit die rechtsgeschäftliche Abnahme nach § 640 BGB oder nur eine solche durch den örtlichen Bauführer im Sinne von § 19 Abs. 4 GOA gemeint ist.
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Die Architektin und der Architekt sind sachkundige Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem Gebiet des Bauwesens und müssen über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften der VOB/B verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235, 238 [juris Rn. 14]).
  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 190/22

    Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen (BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235, 238).
  • LG Frankenthal, 23.11.2023 - 7 O 13/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen (vgl. etwa BGHZ 74, 235, 238).
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 276/84

    Wirksamkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe in einer formularmäßig

    Bei dem engen Zusammenhang, der zwischen Abnahme und Vertragsstrafenvorbehalt - gerade im Falle der förmlichen Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B - besteht und auf den der Senat schon früher hingewiesen hat (BGHZ 74, 235, 237) [BGH 26.04.1979 - VII ZR 190/78], ist im Zweifel anzunehmen, daß ein vom Auftragnehmer zur Durchführung der förmlichen Abnahme bevollmächtigter Vertreter nicht nur zur Entgegennahme der Mängelanzeigen des Auftraggebers befugt ist, sondern auch zum Empfang einer den Vorbehalt einer Vertragsstrafe betreffenden Erklärung (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 457, 460; Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 11 Rdn. 13; unklar Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., Rdn. 426 a.E.).
  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Er durfte vielmehr berechtigterweise davon ausgehen, dass die Klägerin als erfahrener Bauträger einer Betreuung und Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Abzugs wegen einer verwirkten Vertragsstrafe nicht bedurfte (siehe hierzu BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78 - BGHZ 74, 235, BauR 1979, 345, juris Rn. 18 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 - 5 U 31/01 - BauR 2002, 1420, juris Rn. 19 f.).

    Obliegt dem Architekten die Rechnungsprüfung und ist ihm die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt ist oder muss sie ihm bekannt sein, gehört es zu seinen Beratungspflichten und Betreuungspflichten als Sachwalter des Bauherrn, zu überprüfen, ob ein Unternehmer eine für die Nichteinhaltung von Terminen wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat, und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass sich der Bauherr diese Vertragsstrafe bei der (förmlichen) Abnahme der Leistungen des Unternehmers oder bis zum Ablauf der Fristen aus § 12 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B oder sonstiger für die Abnahme vereinbarter Fristen vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB) und der Bauherr in die Lage versetzt wird, die Vertragsstrafe von der Vergütung abzuziehen (BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78 - BGHZ 74, 235, BauR 1979, 345, juris Rn. 15; KG Berlin, Teilurteil vom 28. August 2018 - 21 U 24/16 - BauR 2019, 131, juris Rn. 59 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 - 5 U 31/01 - BauR 2002, 1420, juris Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 12 U 63/02

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag

    Nur unter besonderen Umständen kann überdies ein Architekt von seinen Beratungspflichten entbunden sein (BGH Baurecht 1979, 345/346), worauf hier jedoch nichts hindeutet.

    Der Beklagte war damit sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn und insoweit verpflichtet, wesentliche Kenntnisse des Baurechts zu besitzen (BGH Baurecht 1979, 345/346).

  • OLG Bremen, 06.12.2012 - 3 U 16/11

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten hinsichtlich des Vorbehalts

    Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrages eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es nach wohl überwiegender Ansicht zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten (BGH, Urteil vom 26.04.1979, VII ZR 190/78; Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O. Rn. 14 sowie die Nachweise bei Bewersdorf, a.a.O. Rn. 25 ).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 31/01

    Verknüpfung der Teilnahme an einem Gewinnspiel und der Förderung des

    Der Architekt muss, soweit ihm die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt ist, regelmäßig durch einen Hinweis an den Bauherrn sicherstellen, dass dieser den Vertragsstrafenvorbehalt bei Abnahme erklären kann (BGHZ 74, 235, 238).

    So ist der Architekt von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts dann befreit, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist (BGHZ 74, 235, 239).

  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 128/80

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines

    Die vom Beklagten als geschäftlichem Oberleiter geschuldete Beratungs- und Betreuungspflicht (vgl. BGHZ 74, 235, 238; dazu Ganten, NJW 1979, 2513) gehört jedenfalls insoweit, als er sie hier verletzt hat, ebenso zum Kernbereich seines Architektenwerks wie etwa die Rechnungsprüfung.
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