Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,661
BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79 (https://dejure.org/1979,661)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1979 - NotZ 5/79 (https://dejure.org/1979,661)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1979 - NotZ 5/79 (https://dejure.org/1979,661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines als Wirtschaftsprüfer tätigen Rechtsanwalts zum Anwaltsnotar - Vereinbarkeit des Amts des Notars mit der beruflichen Betätigung als Wirtschaftsprüfer - Zugang jedes Rechtsanwalts zum Amt des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 296
  • NJW 1980, 596
  • MDR 1980, 310
  • DNotZ 1980, 174
  • DB 1980, 685
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Zum Anwaltsnotar darf nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will (Ergänzung von BGHZ 64, 214).

    Wie der Senat durch Beschluß vom 17. März 1975 (BGHZ 64, 214) für den Fall der gemeinsamen Berufsausübung zwischen einem Notar - auch dem Anwaltsnotar - und einem Wirtschaftsprüfer entschieden hat, sind diese beiden Berufe nicht miteinander zu vereinbaren (vgl. auch OLG Frankfurt, DNotZ 1975, 236; OLG Köln, DNotZ 1975, 241, 244; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 8 Anm. 34; a.M. Kornblum, NJW 1976, 8; Zuck, NJW 1979, 1121, 1122) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77].

    Der Anwaltsnotar ist in zwei getrennten und jeweils eigenständigen juristischen Berufen tätig, die demgemäß unterschiedlichen berufsrechtlichen Maßstäben unterliegen können (BVerfGE 17, 371, 380; BGHZ 64, 214).

    Dieser Unterschied wird nicht dadurch aufgehoben, daß Berufsstellung und standesrechtliche Pflichten des Wirtschaftsprüfers in einer dem Anwaltsberuf ähnlichen Art geregelt sind; das ist ein Gesichtspunkt, der die gemeinsame Ausübung nur dieser beiden Berufe rechtfertigt (BGHZ 35, 385; 64, 214).

    Was der Senat dazu in BGHZ 64, 214 für den Fall der Sozietät dargelegt hat, gilt auch, wenn der Anwaltsnotar - wie hier - selbst noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will; denn er wäre auch dann der Gefahr ausgesetzt, daß er das Notaramt nicht immer mit der gebotenen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausüben könnte.

    Ein solcher Einzelfall, noch dazu aus der Zeit vor Erlaß des die Rechtslage klarstellenden Senatsbeschlusses BGHZ 64, 214 vom 17. März 1975, verschafft - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Der Anwaltsnotar ist in zwei getrennten und jeweils eigenständigen juristischen Berufen tätig, die demgemäß unterschiedlichen berufsrechtlichen Maßstäben unterliegen können (BVerfGE 17, 371, 380; BGHZ 64, 214).

    Eine solche Beschränkung wird dem Notar in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nach § 8 Abs. 2 BNotO durch das Verbot einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung auferlegt (vgl. BVerfGE 16, 6; 17, 371; Senatsbeschluß NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621).

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Eine solche Beschränkung wird dem Notar in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nach § 8 Abs. 2 BNotO durch das Verbot einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung auferlegt (vgl. BVerfGE 16, 6; 17, 371; Senatsbeschluß NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Eine solche Beschränkung wird dem Notar in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nach § 8 Abs. 2 BNotO durch das Verbot einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung auferlegt (vgl. BVerfGE 16, 6; 17, 371; Senatsbeschluß NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Der Senat hat daraus zwar die Folgerung gezogen, daß dem Anwaltsnotar auch solche Tätigkeiten erlaubt bleiben, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufes einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, wie im Falle des selbständigen Steuerberaters (BGHZ 53, 103); anders verhält es sich jedoch bei einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer.
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
    Dieser Unterschied wird nicht dadurch aufgehoben, daß Berufsstellung und standesrechtliche Pflichten des Wirtschaftsprüfers in einer dem Anwaltsberuf ähnlichen Art geregelt sind; das ist ein Gesichtspunkt, der die gemeinsame Ausübung nur dieser beiden Berufe rechtfertigt (BGHZ 35, 385; 64, 214).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen gehören grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art, mithin auch eine freiberufliche Tätigkeit, die der Notar neben seinem Amt ausüben will (BGHZ 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist bei einem Anwaltsnotar die Anwaltstätigkeit, weil die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 2 BNotO gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Anwaltsnotars ist (BGHZ 53, 103, 104; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Alle Leistungen, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufs einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, sind bei Anwaltsnotaren erlaubt und bedürfen keiner Genehmigung (BGHZ 53, 103, 104 ff; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Dessen beruflicher Wirkungskreis liegt nämlich im wesentlichen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung und damit außerhalb des beruflichen Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Deshalb darf ein Rechtsanwalt, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden (BGHZ 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]); aus entsprechenden Erwägungen ist die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer nicht zulässig (BGHZ 64, 214 ff).

    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (Urt. v. 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschl. v. 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]), hält der Senat fest.

    Betriebswirtschaftliche Unternehmensprüfungen liegen außehalb des Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Die Rechtsprechung nimmt an, daß er zugleich Steuerberater (BGHZ 53, 103), nicht jedoch Wirtschaftsprüfer (BGHZ 75, 296) sein kann.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als

    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer anstrebt.

    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff.; 75, 296 ff. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Auch daraus, daß Wirtschaftsprüfer Berufspflichten unterliegen, die in bestimmter Beziehung denen der Notare vergleichbar sind, läßt sich nichts Entscheidendes für eine Vereinbarkeit von Notaramt und der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer ableiten (vgl. BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind, von den in § 3 und 8 BNotO zugelassenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit dem Beruf des Vereidigten Buchprüfers ausüben möchte.

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff; 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.

    Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247).

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 5/82

    Notarrecht - Wirtschaftsprüfergesellschaft - Geschäftsführer - Anwaltsnotar -

    Zum Anwaltsnotar darf nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden, der zugleich noch als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig bleiben will (Ergänzung zu BGHZ 64, 214; 75, 296) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich der Notar weder mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (BGHZ 64, 214) noch darf er in eigener Person zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein (BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bejaht (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] = NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80 = DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Diese Genehmigung darf nicht erteilt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit dem Notaramt unvereinbar ist (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; vgl. BGHZ 64, 214; BGHZ 75, 296).

    Das Verbot, neben dem Amt als Notar den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, verfolgt den Zweck, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 64, 214, 219; BGHZ 75, 296, 299; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 - Steuerberatungs-GmbH 1).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247; BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95

    Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 162/89

    Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit von Vereingarungen wegen Förderung

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 21/95

    Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar zum vereidigten Buchprüfer bestellten

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht