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   BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78   

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BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78 (https://dejure.org/1980,567)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1980 - VI ZR 202/78 (https://dejure.org/1980,567)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1980 - VI ZR 202/78 (https://dejure.org/1980,567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Ersatzanspruch für entgangene Dienste bei Ehegattentötung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 2, § 845
    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 157
  • NJW 1980, 2196
  • MDR 1980, 924
  • VersR 1980, 921
  • DB 1980, 2285
  • JR 1980, 508
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Bis zum Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 am 1. Juli 1977, das die für diese Frage erhebliche Bestimmung des § 1356 Abs. 2 BGB hat wegfallen lassen, hat sich die Rechtsprechung vorwiegend mit der Frage befaßt, ob dann, wenn die Ehefrau (lediglich) verletzt worden war, dieser selbst ein Ersatzanspruch aus den §§ 842, 843 BGB zustand oder ob (auch) ihr Ehemann nach § 845 BGB anspruchsberechtigt sei; letzteres hat der Große Senat für Zivilsachen in der Entscheidung BGHZ 50, 304, in der es um die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt, also um ihre Unterhaltspflicht (§ 1360. BGB) ging, verneint; daran anschließend hat der erkennende Senat in BGHZ 59, 172 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] die Anspruchsberechtigung des Ehemannes auch für den Fall verneint, daß es um die Mitarbeit der Frau im Beruf oder Geschäft des Mannes (§ 1356 Abs. 2 BGB a.F.) geht.

    Die Beantwortung der sich im Streitfall stellenden Frage, ob dies auch für Ansprüche wegen Entgang der dem Ehegatten in seinem Beruf oder Geschäft geschuldeten Mitarbeit gilt, blieb in BGHZ 59, 172, 174 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] und imSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 53/67 (VersR 1969, 952, 953) offen; indes deutete schon dasSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 60/67 (VersR 1969, 997, 998) an, daß ein derartiger Anspruch wohl "richtiger" auf § 844 Abs. 2 BGB zu stützen sei.

    Solche Mitarbeit ist - wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil (BGHZ 59, 172, 174) [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] schon für Ansprüche der verletzten Ehefrau wegen der durch ihren Unfall gestörten Mitarbeit dargelegt hat - nicht mehr eine Hilfstätigkeit in fremdem wirtschaftlichen Herrschaftsbereich des anderen Ehegatten, sondern eine Verkörperung der allgemeinen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die eine für den im Familienverband Lebenden wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft darstellt, durch die sie gemäß § 1360 Satz 1 BGB zum Unterhalt der Familie beiträgt.

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Bis zum Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 am 1. Juli 1977, das die für diese Frage erhebliche Bestimmung des § 1356 Abs. 2 BGB hat wegfallen lassen, hat sich die Rechtsprechung vorwiegend mit der Frage befaßt, ob dann, wenn die Ehefrau (lediglich) verletzt worden war, dieser selbst ein Ersatzanspruch aus den §§ 842, 843 BGB zustand oder ob (auch) ihr Ehemann nach § 845 BGB anspruchsberechtigt sei; letzteres hat der Große Senat für Zivilsachen in der Entscheidung BGHZ 50, 304, in der es um die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt, also um ihre Unterhaltspflicht (§ 1360. BGB) ging, verneint; daran anschließend hat der erkennende Senat in BGHZ 59, 172 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] die Anspruchsberechtigung des Ehemannes auch für den Fall verneint, daß es um die Mitarbeit der Frau im Beruf oder Geschäft des Mannes (§ 1356 Abs. 2 BGB a.F.) geht.

    Für diesen Regelungsbereich ist die Vorschrift durch die Wandlung des Eheverständnisses und die daraus zunächst gefolgerte Ablösung der einseitigen Dienstleistungspflicht der Ehefrau durch die gegenseitige Mitarbeitspflicht beider Ehegatten, heute unterstrichen durch das jetzt beiden Ehegatten im Gesetz ausdrücklich eingeräumte Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit seit der Einführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, im Verhältnis der Ehegatten zueinander gegenstandslos geworden (anders noch Hauß in seiner Anmerkung zu BGHZ 50, 304 in LM BGB Nr. 15 zu § 845).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 189/67

    Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs wegen Tötung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Er hat in BGHZ 51, 109 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] zwar einen Fall entschieden, in welchem die Ehefrau getötet worden war, insofern also einen Rechtsstreit, der dem hier zu entscheidenden Fall gleich liegt; indes nur für den Ersatzanspruch des Mannes wegen Ausfalls seiner Frau in der Haushaltsführung; insoweit hat er ausgesprochen, daß die Ersatzpflicht des Schädigers nicht (mehr) aus § 845, sondern aus § 844 Abs. 2 BGB zu folgern ist.

    Entschädigungsaufgaben, die früher dem § 845 BGB auch für die Fälle zugewiesen waren, werden heute von § 844 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Unterhalts übernommen und sind unter diesem Gesichtspunkt entsprechend auch dem § 10 Abs. 2 StVG zugewachsen (vgl. BGHZ 51, 109, 112) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67].

  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 60/67

    Anspruch auf Rückzahlung eines Flugpreises - Anwendbarkeit des Warschauer

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Die Beantwortung der sich im Streitfall stellenden Frage, ob dies auch für Ansprüche wegen Entgang der dem Ehegatten in seinem Beruf oder Geschäft geschuldeten Mitarbeit gilt, blieb in BGHZ 59, 172, 174 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] und imSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 53/67 (VersR 1969, 952, 953) offen; indes deutete schon dasSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 60/67 (VersR 1969, 997, 998) an, daß ein derartiger Anspruch wohl "richtiger" auf § 844 Abs. 2 BGB zu stützen sei.
  • BGH, 15.04.1969 - VI ZR 278/67

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Berechnung eines Schadens

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Dadurch sind insoweit die für die Schaffung des § 845 BGB maßgebenden Gründe nicht nur hinsichtlich der Führung des Haushalts, sondern auch insoweit überholt, als es sich um gesetzlich geschuldete Mitarbeit im Geschäft oder Beruf des anderen Ehegatten handelt (so schon die Senatsurteilevom 19. April 1963 - VI ZR 120/62 = VersR 1963, 733 undvom 15. April 1969 - VI ZR 278/67 = VersR 1969, 736, 737; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1072 und in WI 1968, 194 u. 1969, 96 und 144; Schwab JZ 1976, 1, 6 ff.).
  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 120/62
    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Dadurch sind insoweit die für die Schaffung des § 845 BGB maßgebenden Gründe nicht nur hinsichtlich der Führung des Haushalts, sondern auch insoweit überholt, als es sich um gesetzlich geschuldete Mitarbeit im Geschäft oder Beruf des anderen Ehegatten handelt (so schon die Senatsurteilevom 19. April 1963 - VI ZR 120/62 = VersR 1963, 733 undvom 15. April 1969 - VI ZR 278/67 = VersR 1969, 736, 737; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1072 und in WI 1968, 194 u. 1969, 96 und 144; Schwab JZ 1976, 1, 6 ff.).
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 53/67

    Rechtliche Einordnung des Schadensersatzanspruchs wegen entzogener Dienste eines

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Die Beantwortung der sich im Streitfall stellenden Frage, ob dies auch für Ansprüche wegen Entgang der dem Ehegatten in seinem Beruf oder Geschäft geschuldeten Mitarbeit gilt, blieb in BGHZ 59, 172, 174 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] und imSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 53/67 (VersR 1969, 952, 953) offen; indes deutete schon dasSenatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 60/67 (VersR 1969, 997, 998) an, daß ein derartiger Anspruch wohl "richtiger" auf § 844 Abs. 2 BGB zu stützen sei.
  • Drs-Bund, 21.06.1977 - BT-Drs 8/650
    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Die gegenteilige, zudem nicht näher begründete Ansicht der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 5. Juli 1977 auf eine Kleine Antrage (BT-Drucks. 8/650) in der BT-Drucks. 8/743 S. 3 vermag der Senat nicht zu teilen, vor allem nicht deren Ansicht, daß die Frage, ob dem überlebenden Ehegatten auch nach dem neuen Recht noch ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger nach § 845 BGB wegen entgangener Mitarbeit zustehe, "nicht in Zweifel gezogen werden könne".
  • Drs-Bund, 08.07.1977 - BT-Drs 8/743
    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78
    Die gegenteilige, zudem nicht näher begründete Ansicht der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 5. Juli 1977 auf eine Kleine Antrage (BT-Drucks. 8/650) in der BT-Drucks. 8/743 S. 3 vermag der Senat nicht zu teilen, vor allem nicht deren Ansicht, daß die Frage, ob dem überlebenden Ehegatten auch nach dem neuen Recht noch ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger nach § 845 BGB wegen entgangener Mitarbeit zustehe, "nicht in Zweifel gezogen werden könne".
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

    b) Rechtlich anerkannt ist die Pflicht des einen Ehegatten, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten (BGH NJW 1980, 2196, 2197).

    Als solche ist sie zumindest in einem weitgefassten Kernbereich seit Bestehen der Gleichberechtigung der Eheleute als Leistung des Unterhalts zu erbringen, zu der die Ehegatten nach § 1360 BGB einander verpflichtet sind (BGH NJW 1980, 2196, 2197).

    Der hinterbliebene Ehegatte hat daher wegen der "Dienste", die ihm durch die Tötung eines Ehegatten entgangen sind, nur dann einen Ersatzanspruch aus dieser Bestimmung, wenn ihm die Mitarbeit des Ehegatten in seinem Beruf oder Geschäft als Unterhalt geschuldet war (BGH NJW 1980, 2196).

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die gesamten Rentenansprüche des Klägers, also auch hinsichtlich der entgangenen Mitarbeit seiner Ehefrau in seinem Taxibetrieb, nach neuem Eheverständnis allein aus § 844 Abs. 2 BGB (und nicht mehr aus § 845 BGB) herleiten (BGHZ 77, 157) und der Kläger nur Ersatz für die ihm entgangene Haushaltsführung verlangen kann; die Versorgung der Getöteten selbst und ihrer beiden Söhne muß außer Betracht bleiben (Senatsurteile vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 = VersR 1982, 951).
  • OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21

    Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens

    Um den Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalles an diesem Auseinanderfallen der verletzten Person und des wirtschaftlich Geschädigten nicht scheitern zu lassen, gewährt § 845 BGB den selbst nicht verletzten Eltern einen Schadensersatzanspruch (BGHZ 137, 1, Rdz. 8 bei juris); nach Änderung der Rechtsprechung zur Einordnung der Mitarbeit eines Ehegatten im ehelichen Haushalt oder im Beruf des anderen Ehegatten bilden die Fälle, in denen Eltern durch den entgehenden Dienst eines getöteten oder verletzten Hauskindes ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sogar den einzigen Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH, NJW 1980, 2196).
  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Der Umstand, daß sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht nunmehr nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Eheleute sie im Einzelfall vereinbarungsgemäß nach §§ 1356 f BGB geregelt haben (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), begründet keinen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Erstellung eines Eigenheims kraft Unterhaltsrechts.
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

    Außer im Sozialrecht kann im übrigen auch im Schadenersatzrecht und im Steuerrecht eine Abgrenzung von Tätigkeiten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu solchen aufgrund der familiären Beziehung erforderlich werden: Bei Verletzung oder Tötung eines Dienstleistenden hängt die Haftung aus § 844 Abs. 2 oder § 845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) davon ab, ob die geleisteten Dienste ihren Grund in einer familienrechtlichen Verpflichtung aus § 1360 oder § 1619 BGB haben (BGHZ 77, 157 = NJW 1980, 2196 = FamRZ 1980, 776; BGHZ 137, 1 = LM BGB § 1619 Nr. 8 = NJW 1998, 307 mwN); die steuerliche Absetzung von Leistungen an Familienangehörige als Betriebsausgaben setzt voraus, daß es sich nicht um familiär bedingte Zuwendungen handelt (BFH HFR 1999, 359 = DStRE 1999, 162 mwN).
  • BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85

    Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptschuld bestimmt genug bezeichnet, wenn der Bürge nach dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Urkunde für die bestehenden und künftigen Ansprüche, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Bank oder Sparkasse und dem Hauptschuldner ergeben, einzustehen versprochen hat (BGHZ 25, 318, 321 [BGH 10.10.1957 - VII ZR 419/56]; 77, 167 [BGH 20.05.1980 - VI ZR 202/78]; BGH Urteile v. 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63, NJW 1965, 965; v. 6. Juni 1977 - VIII ZR 323/75, LM BGB § 767 Nr. 9; v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, ZIP 1985, 267).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83

    Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), daß nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des Leitbildes der früher maßgeblichen "Hausfrauenehe" (wie sie insbesondere im 1. Eherechtsreformgesetz von 1977 ihren Niederschlag gefunden hat) sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Ehegatten sie im Einzelfall nach den §§ 1356 ff BGB absprachegemäß geregelt haben.
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 203/79

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Gewährung einer Witwenrente zu Gunsten der

    Auszugehen ist mit dem BerGer. davon, daß die Bekl. gem. §§ 823, 844 11, 846 BGB, § 3 PflVG zwei Drittel des von der Kl. durch den Unfalltod ihres Ehemannes erlittenen Unterhaltsschadens zu ersetzen haben und dieser Schaden den mit 200 DM monatlich bewerteten Anteil an dessen Beitrag zur Haushaltsführung umfaßt, den der Getötete zum Familienunterhalt geleistet hatte (§ 1360 S. 2 BGB; dazu BGHZ 51, 109 (111) = NJW 1969, 321; BGHZ 77, 157 (162 ff.) = NJW 1980, 2196) und der den Hinterbliebenen entzogen worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 1 U 69/09

    Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen

    Der Ehegatte erbringt durch seine Haushaltsführung oder sonstige Mitarbeit keine Dienste im Sinne des § 845 BGB, sondern er erfüllt damit seine Unterhaltspflicht (BGHZ 77, 157).
  • OLG Naumburg, 25.08.2015 - 1 W 34/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung;

  • OLG Köln, 16.10.1990 - 9 U 104/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • LSG Sachsen, 15.02.2011 - L 6 SF 47/09
  • OLG Köln, 13.02.1997 - 7 U 173/96

    Müllabladestation

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