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   BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79   

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https://dejure.org/1980,1284
BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,1284)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1980 - III ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,1284)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1980 - III ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,1284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schiedsvertrages aus wichtigem Grund - Kündigung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Keine Möglichkeit, einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuss aufbringen zu können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 65
  • NJW 1980, 2136
  • ZIP 1980, 657
  • MDR 1980, 830
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund auch dann kündigen, wenn sie schon bei seinem Abschluß außerstande war, den für die Durchführung eines später von ihr eingeleiteten Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschuß aufzubringen, sie aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (Fortführung von BGHZ 41, 104).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn das Schiedsverfahren undurchführbar wird, weil sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuß nicht aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f; 51, 79, 82; 55, 344, 350).

    Grundsätzlich muß daher jede Partei einen vom Schiedsgericht nach § 669 BGB verlangten angemessenen Vorschuß entrichten (BGHZ 23, 198, 200 f; 41, 104, 108; 55, 344, 349 f).

    Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei Schiedsverträgen grundsätzlich ebenso zulässig wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen (BGHZ 41, 104; 51, 79).

    Wegen der Bedeutung des Rechtsschutzes hängt der Bestand eines solchen Kündigungsrechts regelmäßig nicht davon ab, ob ein Schiedsverfahren bereits eingeleitet worden ist oder nicht und ob der Kündigende es zu vertreten hat, daß das Verfahren nicht durchgeführt werden kann (BGHZ 41, 104, 109).

  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 110/69

    Schiedswesen-Verfahrensrecht-Vorschußzahlungspflicht im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn das Schiedsverfahren undurchführbar wird, weil sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuß nicht aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f; 51, 79, 82; 55, 344, 350).

    Grundsätzlich muß daher jede Partei einen vom Schiedsgericht nach § 669 BGB verlangten angemessenen Vorschuß entrichten (BGHZ 23, 198, 200 f; 41, 104, 108; 55, 344, 349 f).

    Eine vermögende Partei ist aufgrund ihrer Pflicht, das Verfahren zu fördern, nicht gezwungen, ein Schiedsgerichtsverfahren gegen sich selbst zu finanzieren (BGHZ 55, 344, 349 f).

    Solange der Vorschuß aussteht, kann das Schiedsgericht nach § 273 BGB - wie es hier auch geschehen ist - seine Tätigkeit einstellen (BGHZ 55, 344, 347; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 82 ff).

  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 77/66

    Kündigung eines Schiedsvertrags durch eine verarmte Partei

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn das Schiedsverfahren undurchführbar wird, weil sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuß nicht aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f; 51, 79, 82; 55, 344, 350).

    Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei Schiedsverträgen grundsätzlich ebenso zulässig wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen (BGHZ 41, 104; 51, 79).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, rechtfertigt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 242 BGB als einer ausfüllungsbedürftigen Generalklausel (BVerfGE 7, 198) nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß der soziale Rechtsstaat es nicht hinnehmen kann, seine Bürger in einen rechtsfreien, von ihm überhaupt nicht kontrollierten Raum zu verstoßen (Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG Art. 92 Rdn. 168).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Mit dem Abschluß eines Schiedsvertrages verzichtet eine Partei zwar weitgehend auf den gesetzlichen Richter und damit auf das wichtige Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 360).
  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 80/55

    Wahrheitspflicht im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79
    Grundsätzlich muß daher jede Partei einen vom Schiedsgericht nach § 669 BGB verlangten angemessenen Vorschuß entrichten (BGHZ 23, 198, 200 f; 41, 104, 108; 55, 344, 349 f).
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 33/00

    Erhebung der Schiedseinrede bei Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung wegen

    Die Beklagten haben nicht behauptet, daß sie im Interesse der Durchführung des Schiedsverfahrens dem Kläger die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seine notwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu BGHZ 51, 79, 82) vorgestreckt hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 65, 69 und 102, 199, 202 f sowie vom 10. März 1994 - III ZR 60/93 - NJW-RR 1994, 1214, 1215; s. auch BGHZ 55, 344, 353).

    Die Beklagten andererseits werden durch den hiermit eröffneten Rechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 65, 69 f).

    Die Kündigungsbefugnis ist - mit Ausnahme schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826 BGB) - auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darf der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden (BGHZ 41, 104, 108 f; Senatsurteile BGHZ 77, 65, 66 f und 102, 199, 202; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 33/84 - NJW 1986, 2765, 2766; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1025 a.F. Rn. 43 unter Hinweis auf Art. 6 EMRK; Maier in MünchKomm, ZPO 1992 § 1025 a.F. Rn. 34; Musielak/Voit, ZPO 1999 § 1025 a.F. Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1029 Rn. 82; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 8 Rn. 11).

  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344, 347; Senatsurteil vom 10. April 1980 - III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, 67).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Parteivereinbarungen

    Dann kann der vertragstreuen Partei nicht mehr zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, NJW 1980, 2136; 1985, 1903; 1986, 2765).
  • BGH, 12.11.1987 - III ZR 29/87

    Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages und Gegeneinrede der Arglist

    b) Allerdings kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und wenn bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79]).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2007 - 1 SchH 4/07

    Schiedsverfahren: Zulässigkeit nach Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters

    Insoweit kommt neben einer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Kündigung gemäß § 314 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1986, 2765; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.8 RN 9 ff).

    Dies kann insbesondere in Fällen angenommen werden, in denen das Ziel des Schiedsverfahrens, nämlich der Erreichung effektiven Rechtsschutzes, ernsthaft gefährdet oder der Schiedsvertrag gar undurchführbar geworden ist (BGHZ 41, 104 = NJW 1964, 1129; BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1985, 1903; NJW 1986, 2765).

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 169/83

    Schiedsgerichtliche Tätigkeit in eigener Sache

    b) Das Schiedsgericht kann bei Ausbleiben des Vorschusses seine Leistung gemäß § 273 BGB zurückhalten (BGHZ 55, 344, 347; 77, 65, 67) [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79].
  • OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04

    Kündigung einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel wegen wirtschaftlichen

    Im Falle der Verarmung einer Partei mit der Folge, dass sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich erweist, hat die Rechtsprechung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Schiedsverfahrensrechts ein Kündigungsrecht für die Parteien entwickelt (BGH, NJW 1980, 2136; NJW 1988, 1215 f.).

    In diesen war dieser Umstand sämtlich unstreitig (BGH, NJW 1980, 2136 und NJW 2000, 3720, 3721 - der dortige Beklagte hat sich jeweils darauf berufen, sogar schon bei Abschluss der Schiedsabrede vermögenslos gewesen zu sein; NJW 1988, 1215 - jedenfalls im zweiten Rechtszug war wirtschaftliches Unvermögen anzunehmen; der dortige Beklagte berief sich auf eine Pflicht des Klägers, Vorschuss für ihn zu leisten).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 33/84

    Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß; Umfang der Nachprüfung durch das

    Dann kann der Vertragstreuen Partei nicht mehr zugemutet werden, bei dem Vertrag stehen zu bleiben (Habscheid a.a.O. S. 292 ff.; BGHZ 41, 104, 108 [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63]; 51, 79, 82 [BGH 21.11.1968 - VII ZR 77/66]; 55, 344, 353 [BGH 22.02.1971 - VII ZR 110/69]; Senatsurteile BGHZ 77, 65, 69 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] undvom 7. März 1985 - III ZR 169/83 = WM 1985, 817).
  • OLG Dresden, 19.07.1999 - 17 U 3897/98
    a) Grundsätzlich kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 55, 344, 350) ; das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluss dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und wenn bei Vertragsschluss noch ungewiss war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Förderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (BGHZ 77, 65 ff, 68; BGH NJW 1988, S. 1215; MK-Maier, § 1025 ZPO Rn 34).

    Denn der Kläger erwartete - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere-. BGHZ 77, 65, 67 ff) - keine Einnahmen aus der Durchführung des Hauptvertrages.

  • BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde insbesondere dann kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht gekommen wäre (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] ).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2001 - 1 Sch 1/01
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 170/83
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