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   BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80   

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BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80 (https://dejure.org/1980,568)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1980 - NotZ 13/80 (https://dejure.org/1980,568)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1980 - NotZ 13/80 (https://dejure.org/1980,568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer vorzeitigen Bestellung zum Notar - Zulässigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung eines Anwaltsnotars und eines (Nur-)Steuerberaters - Anschein der Gefährdung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts - Allgemeines Sozietätsverbot für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 237
  • NJW 1981, 397
  • MDR 1981, 225
  • DNotZ 1981, 133 (Ls.)
  • DB 1981, 936
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Ein Anwaltsnotar darf sich mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden (im Anschluß an BGHZ 64, 214 u. 75, 296).

    Die Bundesnotarordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit welchen Angehörigen anderer Berufszweige sich ein Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf (BGHZ 64, 214, 216).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 64, 214 für die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer entschieden (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 dort irrtümlich als Urteil vom 29. April 1980 bezeichnet).

    Das hat der Senat auch nicht in BGHZ 64, 214 zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt, die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) habe für die dort gestellte Frage insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auf Berufe erstreckt werden könne, "die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellen", wozu der Beruf des Steuerberaters rechne (a.a.O. S. 218).

    Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller soll der Antragsgegner solche Bedenken nur unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in BGHZ 53, 103 und BGHZ 64, 214 zurückgestellt haben.

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Die Stellung des Rechtsanwalts und die des Steuerberaters decken sich nicht (vgl. BGHZ 72, 322, 325 = NJW 1979, 429).

    Ob ein Rechtsanwalt überhaupt Organ einer Steuerberatungsgesellschaft sein kann (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), ist zweifelhaft (BGHZ 72, 322, 326 f).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Daraus folgt allerdings, daß ein Rechtsanwalt selbst zugleich Steuerberater sein kann (BGHZ 49, 244, 246 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]/247), und weiter, daß ein Rechtsanwalt nicht schon deshalb von der Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist, weil er selbst zugleich Steuerberater ist (BGHZ 53, 103, 107).

    Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller soll der Antragsgegner solche Bedenken nur unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in BGHZ 53, 103 und BGHZ 64, 214 zurückgestellt haben.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Das hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 64, 214 für die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer entschieden (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 dort irrtümlich als Urteil vom 29. April 1980 bezeichnet).

    Das ist ein Gesichtspunkt, aus dem auch das Bundesverfassungsgericht (im Urteil vom 1. Juli 1980 a.a.O.) die Rechtfertigung für die Entscheidung des Gesetzgebers mit herleitet, keine Sozietäten des Anwaltsnotars mit anderen Berufen als den Rechtsanwälten zuzulassen.

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Eine der Steuerberatungsgesellschaft (§§ 49 ff StBerG) entsprechende Einrichtung - mit der ihr eigenen Nähe zu gewerblicher Betätigung (BGH NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621) - gibt es für den Rechtsanwalt nicht.
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Daraus folgt allerdings, daß ein Rechtsanwalt selbst zugleich Steuerberater sein kann (BGHZ 49, 244, 246 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]/247), und weiter, daß ein Rechtsanwalt nicht schon deshalb von der Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist, weil er selbst zugleich Steuerberater ist (BGHZ 53, 103, 107).
  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Eine anderweitige Beeinträchtigung des Notars in seiner Rechtsstellung (Senat a.a.O.), nämlich in sonstigen rechtlich geschützten Interessen kann genügen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = BGHZ 63, 274, ausführlicher abgedruckt in DNotZ 1975, 693 und vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = DNotZ 1975, 420).
  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 3/74

    Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Eine anderweitige Beeinträchtigung des Notars in seiner Rechtsstellung (Senat a.a.O.), nämlich in sonstigen rechtlich geschützten Interessen kann genügen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = BGHZ 63, 274, ausführlicher abgedruckt in DNotZ 1975, 693 und vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = DNotZ 1975, 420).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Ob wirklich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 5/76 = NJW 1977, 390 = DNotZ 1977, 180, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
    Trotzdem besteht kein Zweifel daran, daß ihr Beruf mit dem des Anwaltsnotars unvereinbar ist, weil sich mit ihnen schon ein Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, zu gemeinsamer Berufsausübung nicht verbinden darf (BGHSt 26, 343 = NJW 1976, 1646; BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77] = NJW 1978, 2254).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 10.01.1975 - NotZ 2/74

    Gebrauch des Ermessens der Notarkammer bei der Zuteilung von Notarassessoren -

  • OLG Frankfurt, 03.06.1980 - Not 2/80
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Davon wird auch verbreitet Gebrauch gemacht, und zwar vor allem - wie auch der Streitfall belegt - bei der Erstellung oder Prüfung von Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1980 - NotZ 13/80, BGHZ 78, 237, 242).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Ein Anwaltsnotar kann sich nicht mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden (Bestätigung der bisherigen Rspr. -- BGH, DNotZ 1981, 133).**).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 78, 237 (= DNotZ 1981, 133) entschieden, daß sich eine Anwaltsnotar nicht zu gemeinsamer Berufsausübung mit einem Steuerberater verbinden darf, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist.

    Unerheblich ist insoweit, daß der BGH inzwischen in einem Beschl. des Senats für Anwaltssachen v. 4.3.1985 (NJW 1985, 1844) unter bestimmten Voraussetzungen die bisher offene Rechtsfrage (vgl. BGHZ 78, 237/243) bejaht hat, ob ein Rechtsanwalt Organ einer Steuerberatungsgesellschaft sein könne.

    Aus dieser Zielsetzung hat die Rspr. geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nur-Notare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237/2481; BGHZ 78, 237/239; vgl. auch Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 9 Rdn. 8; Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 1 II 4, S. 64).

    Soweit die Landesjustizverwaltungen vor der Senatsentscheidung BGHZ 78, 237 Sozietäten der vom Antragsteller angestrebten Art "über Jahre" für unbedenklich gehalten haben sollten, folgt daraus nichts für die Beantwortung der Frage, welche Auslegung der BNotO richtig ist.

    Der Senat hat demgegenüber in BGHZ 78, 237/241 (= DNotZ 1981, 133) klargestellt, daß er diesen Satz nur in Zusammenhang mit einem Rechtsanwalt verwendet hat, der zugleich Steuerberater ist.

    Die Gründe gegen die Auffassung, daß es ernste Zweifel an der Zulässigkeit sozietätsmäßiger Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Nur-Steuerberater nicht geben könne, hat der Senat in BGHZ 78, 237/234 f. dargelegt.

    b) Die Vermeidung einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars oder auch nur des Anscheins einer solchen Gefährdung ist der tragende sachliche Grund dafür, daß sich das in Rede stehende gesetzliche Verbot für Anwaltsnotare auch auf den Zusammenschluß mit einem Nur-Steuerberater erstreckt (BGHZ 78, 237/243 f.).

    Die Gründe, die zumindest einen solchen Anschein hervorrufen können, hat der Senat in BGHZ 78, 237/243 f. (= DNotZ 1981, 133) dargelegt.

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    a) Die große Nähe zwischen den Tätigkeiten der Steuerberater und derjenigen der Wirtschaftsprüfer hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung zutreffend dargestellt (BGHZ 78, 237 ).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die Stellung und Organisation von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gleichen sich, verbleibende Unterschiede rechtfertigen keine grundsätzliche Differenzierung bei auftragsrechtlichen Fragen der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1980 - NotZ 13/80 - BGHZ 78, 237; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58).
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248; BGHZ 78, 237, 239; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn. 8; Arndt BNotO 2. Aufl. § 1 II 4, S. 63 ff.).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

    Bei einem in besonderer Weise staatlich gebundenen Beruf wie dem des Notars ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, vorsorgliche Regelungen zu treffen, um Unzuträglichkeiten entgegenzuwirken (BVerfG a.a.O. S. 250; BGHZ 78, 237, 240).

    Der Umstand, daß die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGHZ 78, 237, 241) und daß der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer aufgehoben wird (BGHZ 83, 350, 358), reicht nicht aus, die Unterschiede auszugleichen, die nach Vor- und Ausbildung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand bestehen.

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof von dieser Nähe/Vergleichbarkeit zwischen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aus (BGH, Beschluss vom 13.10.1980 - NotZ 13/80 - BGHZ 78, 237).
  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

    Ebenso kann dahinstehen, ob auf den Bierverlagsvertrag - ebenso wie auf Bierlieferungsverträge (Senatsurteil BGHZ 78, 242 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80] und 97, 127) und bestimmte andere Absatzmittlungsverträge (Senatsurteil BGHZ 97, 351 [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]) - die Vorschrift des Sie AbzG anwendbar ist und die von den Beklagten erklärte "Kündigung" - sofern sie bei Vertragsschluß noch nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen waren (§ 8 AbzG) - in einen Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz umgedeutet werden könnte.
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, a.a.O.), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

    Inhaltlich ist das Verbot durch das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts gerechtfertigt (BGHZ 64, 214; 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; zu dem auf den gleichen Grundlagen beruhenden Verbot der Ausübung beider Berufe durch den Anwaltsnotar vgl. BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Beschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 2).

    Hierbei verkennt der Antragsteller, daß die Vereinbarkeit des Amts des Anwaltsnotars mit der Steuerberatertätigkeit (BGHZ 53, 103 für die gleichzeitige Ausübung beider Berufe; vgl. BGHZ 78, 237, 242 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80] und Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1 für die Sozietät) darauf beruht, daß der Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters, die rechtliche Beratung und Vertretung in Steuersachen (§ 33 StbG), nur einen Ausschnitt aus der dem Anwaltsnotar kraft Gesetzes erlaubten Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darstellt (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 3 BRAO; zur Genehmigungsbedürftigkeit sonstiger, dem Steuerberater durch § 57 Abs. 3 StbG erlaubter Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 BNotO vgl. Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86

    Bestellung eines als Angestellter der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94

    Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 17/89

    Widerspruch der Erledigungserklärung der Hauptsache

  • OLG Frankfurt, 10.12.1993 - 25 U 95/93

    Freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater in Kanzlei eines Rechtsanwalts;

  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 18/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Zweigstelle - Rechtsanwaltskammer - Aufnahme - Ansehen

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 5/82

    Notarrecht - Wirtschaftsprüfergesellschaft - Geschäftsführer - Anwaltsnotar -

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