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   BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80   

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BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80 (https://dejure.org/1980,980)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - V ZB 6/80 (https://dejure.org/1980,980)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - V ZB 6/80 (https://dejure.org/1980,980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 29

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die notarielle Beglaubigung bei Ergänzung und Änderung von Erklärungen - Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des Notars - Formerfordernisse bei der Änderung der Eintragungsbewilligung - Anforderungen an grundbuchrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 36
  • NJW 1981, 125
  • MDR 1981, 130
  • DNotZ 1981, 118 (Ls.)
  • DNotZ 1981, 251
  • JR 1981, 118
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1978 - V ZB 1/78

    Form der Rücknahmeerklärung eines Notars

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80
    Der Senat hat die Frage, ob vom Notar unterzeichnete und von ihm gesiegelte Verfahrenserklärungen (dort: Rücknahme eines Antrages, den er in Vollmacht der Beteiligten gestellt hatte) eine öffentliche Urkunde darstellten, in BGHZ 71, 349, 352 [BGH 11.04.1978 - V ZB 1/78] offen gelassen.
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 5/80

    Eintragung eines Nießbrauchs für Gesamtberechtigte

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80
    Im übrigen sei für den Inhalt der Eintragung darauf hingewiesen, daß bei der Eintragung eines mehreren Personen zustehenden Rechts der Zusatz "als Gesamtberechtigte" nicht genügt; es ist vielmehr ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz wie etwa "als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB" erforderlich (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - V ZB 5/80).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/00

    Zulässigkeit der notariellen Eigenurkunde bei der Bewilligung einer

    Nach der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1980 (BGHZ 78, 36 ff = DNotZ 1981, 118 ff) sind öffentliche Urkunden nach der auch hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 415 ZPO unter anderem solche Urkunden, die von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

    Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind solche Urkundspersonen, die durch staatliche Ermächtigung bestellt sind; zu ihnen gehört auch der Notar (vgl. auch BGH DNotZ 1981, 118, 119).

    Hierzu gehören nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die durch den Notar errichteten Eigenurkunden nach vorausgegangener Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit, um eine von den Beteiligten bereits abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung zu berichtigen oder zu ergänzen oder um sie grundbuchrechtlichen Erfordernissen anzupassen (DNotZ 1981, 118, 119).

    Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ent fällt aber dieses begriffliche Erfordernis, wenn die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben ist; eine öffentliche Urkunde liegt dann auch vor, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (DNotZ 1981, 118, 120).

  • OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17

    Erlöschen einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im

    c) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Bewilligung auch in der Form der - gesetzlich nicht geregelten - Eigenurkunde erklärt werden kann, die der Notar nach vorangegangener Beurkundungs- oder Beglaubigungstätigkeit aufgrund ausdrücklicher Vollmacht der Urkundsbeteiligten in deren Namen als unterschriebenes und gesiegeltes Schriftstück errichtet (BGHZ 78, 36; Senat vom 4.1.2017, 34 Wx 382-383/16 = FGPrax 2017, 65; auch BayObLG Rpfleger 1982, 416; Winkler BeurkG 17. Aufl. § 1 Rn. 6).
  • KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02

    Amtstätigkeit des Notars: Berichtigung einer notariellen Urkunde

    Für eine Eigenurkunde fehlt es jedenfalls an einer ausdrücklichen Vollmacht der Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung ihrer Erklärungen an den Notar (vgl. dazu BGHZ 78, 36).
  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit

    Die - gesetzlich nicht geregelte - Eigenurkunde als ein unterschriebenes und gesiegeltes Schriftstück, das der Notar nach vorangegangener Beurkundungs- oder Beglaubigungstätigkeit aufgrund ausdrücklicher Vollmacht der Beteiligten in deren Namen errichtet hat und in dem er verfahrensrechtliche Erklärungen abgibt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BGHZ 78, 36; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1982, 416; Winkler BeurkG 17. Aufl. § 1 Rn. 6).
  • OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07

    Handelsregistersache: Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in

    Die Nachricht ist als sog. Eigenurkunde des Notars zu werten, die beispielhaft in § 24 Abs. 3 Satz 2 BNotO für eine Rücknahmeerklärung vorgesehen ist und in der Rechtsprechung für bestimmte Fälle - insbesondere wie hier für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Grund einer dem Notar persönlich erteilten Durchführungsvollmacht - als öffentliche Urkunde, die in Papierform der eigenhändigen Unterschrift des Notars und des Siegels bedarf, anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1981, 125; Demharter a.a.O. § 29 Rn. 35; Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O. § 24 BNotO Rn. 58; Gutachten DNotI-Report 1998, 169).
  • OLG Jena, 21.10.2002 - 6 W 534/02

    Verschmelzungsanmeldung und Schlussbilanz

    Auch wenn § 12 HGB unausgesprochen der öffentlich beglaubigten Privaturkunde die öffentliche Urkunde gleichstellt (vgl. § 129 Abs. 2 BGB; MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 12 Rn. 13) und wenn das Notarschreiben als sog. Eigenurkunde des Notars und damit als öffentliche Urkunde in Betracht kommt (vgl. BGHZ 78, 36, 38; BayObLG DNotZ 1983, 434; OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225 m. Anm. Reithmann), so ist eine Heilung des ursprünglichen Formmangels nicht erfolgt.
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Die Revision kann sich für ihre Auffassung, eine Unterzeichnung des Protokolls durch den Kläger sei für die Qualifikation als öffentliche Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht erforderlich, nicht auf das Urteil BGHZ 78, 36, 39 berufen, weil im dort zu beurteilenden Sonderfall einer notariellen Eigenurkunde die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben war.
  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 15 W 499/15

    "Identitätsdiebstahl" rechtfertigt Grundbuchberichtigung

    Diese Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO (BGHZ 78, 36 = Rpfleger 1980, 465; BayObLG DNotZ 1983, 434; Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 1 Rn. 6).
  • BayObLG, 13.07.1982 - BReg. 2 Z 1/82

    Nachholung der in einer Auflassungserklärung fehlenden Bezeichnung eines

    3. Die Bezeichnung durch mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene amtliche Feststellung des Notars genügt der Form des § 29 Abs. 1 GBO (wie BGHZ 78, 36 ).

    ergänzt oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen angepaßt, so ist eine solche sog. Eigenurkunde des Notars, wenn sie von ihm unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen ist, eine öffentliche Urkunde (näher BGHZ 78, 36 /38 ff. [= DNotZ 1981, 118 m. Anm. Winkler] m. Nachw. die früher teilweise vertretene abweichende Auffassung ist durch dieb) § 28 Satz 1 GBO bestimmt, daß in der Eintragungsbewilligung - Entsprechendes gilt im Falle des § 20 GBO für die dung, der sich der Senat anschließt, überholt).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 24.83

    Urkundenbeweis - Öffentliche Urkunde - Beweiskraft -

    Zu diesem Personenkreis gehören nur diejenigen Personen, die durch einen staatlichen Ermächtigungsakt als Urkundspersonen bestellt worden sind (ebenso BGH, Beschluß vom 9. Juli 1980 - V ZB 6/80 - in BGHZ 78, 36 ).
  • BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • BayObLG, 04.08.1988 - BReg. 2 Z 19/88

    Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit

  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 383/16

    Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und

  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 85/95

    Übereinstimmung von Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung

  • OLG Zweibrücken, 01.03.1982 - 3 W 12/82

    Formbedürftigkeit einer Auflassungsvollmacht

  • BayObLG, 29.09.1988 - BReg. 2 Z 77/88

    Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines durch Vertrag zugunsten Dritter

  • BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 105/95

    Auslegung einer Eintragungsbewilligung

  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 124/86

    Grundstücksbezeichnung in sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1988 - 3 Wx 331/88

    Keine Freigabeerklärung des Notars als Testamentsvollstrecker durch Eigenurkunde

  • OLG Schleswig, 02.10.1997 - 2 W 70/97

    Rechtsfolgen der Falschbezeichnung eines verkauften Grundstücks in der

  • BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) eines

  • BayObLG, 28.05.1982 - RReg. 1 Z 166/81

    Zum Vorkaufsrecht nach dem Bayer. Almgesetz

  • LG Kempten, 06.05.1983 - 4 T 456/83

    Zur Form der Notarermächtigung zur Änderung der Eintragungsbewilligung

  • LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82

    Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung

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