Rechtsprechung
BGH, 30.01.1981 - I ZR 18/79 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Transportversicherers aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger - Berechnung der Höchsthaftungssumme - Schutz des Frachtführers vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnahme
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
CMR Art. 23 Abs. 3
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 79, 302
- NJW 1981, 1902
- MDR 1981, 556
- VersR 1981, 473
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.1969 - I ZR 126/67
Berechnung der Haftungshöchstgrenze bei teilweisem Verlust oder bei teilweiser …
Auszug aus BGH, 30.01.1981 - I ZR 18/79
Entgegen der Auffassung der Revision ist daraus nichts für die Bemessung der Haftungshöchstsumme zu entnehmen, die, wie die Revision zutreffend darlegt, in erster Linie dem Schutz des Frachtführers vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnahme dient und daher nicht vom Wert des Einzelstücks ausgeht; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr das Gewicht und zwar das Rohgewicht (vgl. zur Inhaltsbestimmung BGH v. 7.5.69 - I ZR 126/67 LM Nr. 25 zu KVO = VersR 69, 703 = MDR 69, 731).
- BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09
Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in …
Diese Haftungshöchstgrenze dient im Rahmen der Regelhaftung dem Schutz des Frachtführers vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnahme (BGHZ 79, 302, 304). - BGH, 06.02.1997 - I ZR 202/94
Entwertung der Sendung durch Beschädigung einzelner Teile
Denn die Bemessung von Haftungshöchstgrenzen nach der CMR dient in erster Linie dem Schutz des Frachtführers, dessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nach dem Gewicht, dem Umfang und gegebenenfalls der Beschaffenheit und nicht nach dem Wert der Sendung richtet, vor unzumutbarer wirtschaftlicher Inanspruchnahme (vgl. BGHZ 79, 302, 304). - OLG Hamburg, 08.11.2018 - 6 U 222/16
Seetransport: Schadensersatz wegen Verlusts einer Decksladung bei Zusammentreffen …
Die Höchsthaftungssumme gemäß § 660 Abs. 1 HGB a.F. enthält bereits eine Privilegierung; der Verfrachter soll vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Inanspruchnahme geschützt werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1981 - I ZR 18/79 -, BGHZ 79, 302 - 307, Rn. 12 zu Art. 23 Abs. 3 CMR).
- OLG Köln, 09.01.1996 - 9 U 58/95 Dies folgt aus Sinn und Zweck der Bestimmung des § 35 Abs. 4 K., den Frachtführer vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnahme zu schützen (so BGHZ 79, 302 ff., 304 für die vergleichbare Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 CMR).
Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der Haftungshöchstsummen bei Teilschäden einer Sendung (vgl. VersR 1969, 703 ff. und BGHZ 79, 302 ff.) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
- OLG Dresden, 10.01.2018 - 13 U 1158/17
Zur Ermittlung des Haftungsumfangs bei Transportgutschaden mit unbeschädigten …
Seite6 Urteil vom 30.01.1981 - I ZR 18/79, Rn. 13, zitiert nach juris). - OLG Saarbrücken, 16.07.2008 - 5 U 34/08
Internationaler Straßengüterverkehr: Haftung des Frachtführers wegen Diebstahls …
Die Höchsthaftung steht damit in erster Linie im Interesse des Frachtführers vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Inanspruchnahme (BGH, Urt. v. 30.01.1981 - I ZR 18/79 - BGHZ 79, 302 [304]). - OLG Bremen, 16.04.1998 - 2 U 118/97
Berechtigung zur Drittschadensliquidation bei Transportschaden; Abschluss eines …
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