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   BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80   

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BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80 (https://dejure.org/1980,80)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1980 - IVa ZR 32/80 (https://dejure.org/1980,80)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 (https://dejure.org/1980,80)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klageantrag - Haftpflichtdeckungsprozeß - Versicherung - Haftungsgrund - Schädigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 76
  • NJW 1981, 870
  • MDR 1981, 298
  • VersR 1981, 173
  • VersR 1981, 421
  • DB 1981, 740
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    Unter dem Ereignis, das nach § 1 Ziff. 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, ist nicht der Eintritt des "realen Verletzungszustands", sondern vielmehr der vom Versicherungsnehmer gesetzte oder von ihm zu vertretende Haftungsgrund zu verstehen, der die Schädigung des Dritten zur Folge gehabt hat (Abweichung von BGHZ 25, 34).

    In dem Urteil BGHZ 25, 34 heißt es zwar im Leitsatz, daß es auf das äußere Ereignis ankomme, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst habe; dies könnte den Anschein erwecken, damit sei ein der Schädigung vorausgehendes Glied der Kausalkette gemeint.

    Entgegen der in BGHZ 25, 34, 41 f vertretenen Ansicht kann der hieraus entstehenden Gefahr nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - durch eine Anwendung der §§ 242 BGB, 16 VVG begegnet werden.

    i) Der Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl. dazu BGHZ 25, 34, 44 unter III.) kommt angesichts der gegen die Folgeereignistheorie sprechenden Gründe keine so ausschlaggebende Bedeutung zu, daß sie zu einer Auslegung im Sinne dieser Theorie zwingen würde.

    An der der Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 25, 34 zugrundeliegenden Rechtsansicht, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, hält der erkennende Senat nicht fest.

  • RG, 26.03.1943 - VI (VII) 144/42

    Was ist in § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    Er hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach dem Ende der vereinbarten Versicherungszeit hervortreten (so insbesondere die früher in der Rechtsprechung allgemein herrschende Ansicht: RGZ 171, 43; KG Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1935, 28; OLG Düsseldorf ebenda 1933, 11; 1938, 367; OLG Dresden HansRGZ 1943, 39; Julius von Gierke, Versicherungsrecht Bd. II § 41 b II; Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsrecht § 109, 5; Oberbach, AHB Bd. I S. 73 ff. und in Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1943, 26, 37; Meier, Versicherungsvertragsrecht § 149 S. 159; vgl. auch Kuhfuß, Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1934, 293).

    Sie bedeutet, daß man den Sinn der Klauseln, den sie für alle Beteiligten und für alle Fälle vernünftigerweise gleichmäßig haben müssen, unter objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der getroffenen Regelung und der gewählten Ausdrucksweise erforscht (RGZ 171, 43; vgl. auch z. B. BGHZ 65, 142).

  • BGH, 12.03.1976 - IV ZR 212/74

    Umfang der Einbruchdiebstahlversicherung

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    In diesem Rahmen ist zwar auch die Entstehungsgeschichte mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGHZ 66, 132; 70, 158; Prölss / Martin, VVG 22. Aufl. § 6 Anm. 2 A a und Vorbemerkung II 2).
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 69/76

    Ambulante Behandlung in Diagnose-Klinik

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    In diesem Rahmen ist zwar auch die Entstehungsgeschichte mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGHZ 66, 132; 70, 158; Prölss / Martin, VVG 22. Aufl. § 6 Anm. 2 A a und Vorbemerkung II 2).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    Sie bedeutet, daß man den Sinn der Klauseln, den sie für alle Beteiligten und für alle Fälle vernünftigerweise gleichmäßig haben müssen, unter objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der getroffenen Regelung und der gewählten Ausdrucksweise erforscht (RGZ 171, 43; vgl. auch z. B. BGHZ 65, 142).
  • BGH, 22.06.1967 - II ZR 217/64

    Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
    c) Andere Versicherungsbedingungen, die die Frage ausdrücklich geregelt haben, haben sich für die Kausalereignistheorie entschieden (vgl. insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden - Veröffentlichung des Aufsichtsamtes 1930, 130 - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe - Veröffentlichungen des Aufsichtsamtes 1968, 142 - wegen der Architektenhaftpflichtversicherung vgl. BGH VersR 1967, 769).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12

    Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des

    Der Versicherungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (Senatsurteile vom 21. September 1983 - IVa ZR 165/81, NJW 1984, 370; vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76, 78).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Soweit der Gläubiger das nicht kann, ist ein Freistellungsantrag unzulässig und stattdessen auf Feststellung zu klagen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1980 - VI ZR 105/78, NJW 1980, 1450 = BGHZ 76, 249, insoweit dort nicht abgedruckt; BGHZ 79, 76, 77 f.; v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, ZIP 1996, 395, 1396; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497 a.E.).
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