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   BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52   

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BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52 (https://dejure.org/1952,399)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1952 - I ZR 39/52 (https://dejure.org/1952,399)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1952 - I ZR 39/52 (https://dejure.org/1952,399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellund der Schadensersatzpflicht - Verletzung eines Warenzeichen - Schutzinhalt der Klagezeichen - Gegenständliche Benutzung - Längsstreifen auf einem Kabel - Verwendung als zulässige Bestimmungsangabe aufgrund Vorgaben des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 202
  • GRUR 1953, 175
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 24.03.1925 - II 15/24

    1. Bedeutung der Ablehnung der Freizeicheneigenschaft durch das Patentamt für die

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Nachdem das Patentamt diese Frage bejaht und die Zeichen eingetragen hat, sind die Gerichte daran gebunden (RGZ 110, 339 [341]; GRUR 1943, 41 [43]).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwicklung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann, wie dies bei der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zum freien Warennamen geschehen kann (vgl u.a. RGZ 110, 339; RG GRUR 1938, 348 [352]).

  • RG, 30.10.1908 - II 160/08

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Sie enthalten gegenüber den Bildern sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw. rote Streifen geschützt sein sollen; grundsätzlich umfassen Schwarz-Weiß-Zeichen alle Farben (RGZ 69, 376 [377]; 141, 110 [113] RG GRUR 1938, 607 [611]).
  • RG, 26.05.1933 - II 11/33

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2.

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Sie enthalten gegenüber den Bildern sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw. rote Streifen geschützt sein sollen; grundsätzlich umfassen Schwarz-Weiß-Zeichen alle Farben (RGZ 69, 376 [377]; 141, 110 [113] RG GRUR 1938, 607 [611]).
  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß von der ständigen Rechtsprechung in Warenzeichensachen abzugehen, die gegenüber dem Warenzeichenverletzer, anders als gegenüber dem Patentverletzer, keinen Anspruch auf Rechnungslegung nach §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB, sondern nur auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB gewährte (vgl u.a. RGZ 108, 1; RG GRUR 1935, 183 [187]; 1939, 407 [413]).
  • RG, 22.11.1935 - II 148/35

    1. Kann eine Zeichenverletzung durch die Darstellung eines Werbefilms geschehen?

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Die Herkunftsangabe des Warenzeichens wird durch jeden Gebrauch eines gleichen oder verwechslungsfähigen Zeichens beeinträchtigt, solange die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetriebe des Warenzeicheninhabers schließt (vgl u.a. RGZ 149, 335 [342-43]; RG GRUR 1939, 798 [799]; GRUR 1940, 366 [368]).
  • RG, 07.07.1939 - I 152/38

    Kann der Benutzer einer Erfindung dem Vorwurf der Patentverletzung mit dem

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Das Reichsgericht hat auf dem Gebiete des Patentrechts entschieden, daß die bloße Tatsache der Mitwirkung des Patentinhabers an der Aufstellung von Normen allein niemals die Annahme rechtfertige, der Patentinhaber sei mit einer bei Beachtung der Normvorschrift unumgänglichen Benutzung der ihm geschützten Erfindung einverstanden (RGZ 161, 385 = GRUR 1939, 910 [914]).
  • RG, 28.05.1937 - II 270/36

    1. Kann der Warenzeichenschutz für die körperliche Gestaltung einer eingetragenen

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Beschreibungen sind bei Bildzeichen zulässig, sie können sogar vom Patentamt verlangt werden (vgl § 3 unter c der Anmeldebestimmungen für Warenzeichen vom 1. Oktober 1949 - BlPatMuZ 1949, 294); sie sollen dazu dienen, ein nicht genügend deutliches Zeichenbild zu erläutern, jedoch sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie mit diesem nicht in Widerspruch stehen oder etwas enthalten, was dem Bilde fremd ist (RGZ 155, 108 [114]).
  • RG, 28.06.1939 - II 161/38

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler

    Auszug aus BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
    Sie verbürgt zugleich die Gleichmäßigkeit der Herkunftsstätte und berührt sich dadurch mit der Gewähr für gleichbleibende Güte der Ware (RGZ 161, 29 [37]).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes weit zu fassen ist; es genügt die objektive Möglichkeit, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202; 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52]- Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1960, 280, 281 - Tosca; BGH, Urt. v. 17.11.1983 - I ZR 168/81, GRUR 1984, 352, 354 - Ceramix; BGH, Urt. v. 24.11.1984 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGH, Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    a) Zwar genügt - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - den Erfordernissen des Benutzungszwangs nur eine Verwendung des Zeichens, die warenzeichenmäßig erfolgt, das heißt so, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 17.5. 1984 - I ZR 5/82, GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial; BGHZ 94, 218, 221 [BGH 28.03.1985 - I ZR 111/82] - Shamrock I); hierfür genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die bloße, nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses (BGH aaO - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 22.6. 1962 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 649 - Strumpfzentrale; BGH, Urt. v. 6.7. 1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 120 f. - SL).
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschlauchen (vgl. BS PatA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1968 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).

    Hierzu sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daß auch insoweit auf Grund des bestehenden besonderen Verkehrsbedürfnisses in den hier in Frage stehenden Grenzfällen jedenfalls dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können, wenn sich das angemeldete Zeichen - wie die Anmelderin behauptet hat - im wesentlichen an fachkundige gewerbliche Abnehmer wendet, die solchen Kennzeichnungen auf metallumflochtenen Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff eine betriebliche Herkunftsfunktion beilegen (vgl. BGHZ 8, 202, 207 - Kabelkennstreifen).

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschläuchen (vgl. BA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1964 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).

    Hierzu sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daß auch insoweit auf Grund des bestehenden besonderen Verkehrsbedürfnisses in den hier in Frage stehenden Grenzfällen jedenfalls dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können, wenn sich das angemeldete Zeichen - wie die Anmelderin behauptet hat - im wesentlichen an fachkundige gewerbliche Abnehmer wendet, die solchen Kennzeichnungen auf metallumflochtenen Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff eine betriebliche Herkunftsfunktion beilegen (vgl. BGHZ 8, 202, 207 - Kabelkennstreifen).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats legt es dar, daß zum Wesen des Warenzeichens die sog. Herkunftsfunktion gehöre und daß deshalb ein zeichenmäßiger Gebrauch durch einen Dritten nur gegeben sei, wenn und soweit der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicke (s. u.a. BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden; BGH GRUR 1955, 484 f - Luxor; GRUR 1957, 434 - Hubertus; GRUR 1959, 130, 133 - Vorrasur).

    Das Landgericht verkennt auch nicht, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreise dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen ist, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil dieser Kreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Ursprungsstätte erblickt (BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] ; BGH GRUR 1959, 132).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Ein zeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Kennzeichnung der Ware in der Weise gebraucht wird, daß der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweise auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; BGH, Urt. v. 16.1.1981 - I ZR 140/78, GRUR 3981, 362, 364 - Aus der Kurfürst-Quelle).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Es wird warenzeichenmäßige und damit nicht durch § 16 WZG gedeckte Benutzung beim Gebrauch eines gleichen oder verwechlungsfähigen Zeichens angenommen, solange die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Betriebe des Zeicheninhabers schließt (vgl. u.a. RG GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1959, 130, 133 - "Vorrasur - Nachrasur"; Urt. d. Senats vom 24. Oktober 1958 I ZR 159/57 - Gute Laune).
  • BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Die Benutzung von Flaschen mit einer eingebrannten Firmenbezeichnung eines anderen Unternehmens kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 24 WZG nur untersagt werden, wenn und soweit die Firma als Herkunftshinweis für den Flascheninhalt angesehen wird (KG MuW 1914/15, 400; RGZ 149, 335 [342] - Kaffeekanne - BGHZ 8, 202 [206] - Kabelkennfäden -).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    In diesem Zusammenhang erörtert es nur die Gesichtspunkte der Farbgebung und der Modernisierung der Form bezüglich der einzelnen Kanne; an sich zutreffend hebt es insoweit hervor, daß nicht jeder Unterschied in der Farbgebung die Gefahr von Verwechslungen ausschließe, da der Zeichenschutz nicht auf eine bestimmte Farbe beschränkt sei (BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 93/61

    echt skai

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 119/62

    Verwendung der Zeichen "TKS" und "WKS" - Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1959 - I ZR 88/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1981 - I ZR 180/79

    Benutzung des Wortes Klick als warenzeichenmäßige Bedeutung oder

  • BFH, 13.02.1970 - III 156/65

    Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend

  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 24/66

    Wettbewerbsrechtlicher Schutz der Ausstattungsanwartschaft unter dem

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

  • LG Düsseldorf, 15.11.2001 - 4 O 193/99

    Verwendung von rechteckiger roter Schiebertaste stellt keinen kennzeichenmäßigen

  • BGH, 09.10.1970 - I ZR 1/69

    Zeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Nerz" für Haarspray - Verletzung des

  • OLG München, 21.09.1989 - 29 U 5258/88
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.07.1962 - I ZR 121/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 53/57

    Rechtsmittel

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