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   BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52   

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BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52 (https://dejure.org/1953,139)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1953 - VI ZR 50/52 (https://dejure.org/1953,139)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52 (https://dejure.org/1953,139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz eines Schülers bei Verletzungen durch aus dem Schulgebäude stürzende Fensterscheiben - Übersehen der Fristversäumnis bei der Prüfung der Berufungszulässigkeit durch das Berufungsgericht - Möglichkeiten einer ungültigen Urteilszustellung, so dass die Frist ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 303
  • NJW 1953, 622
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 24.05.1933 - I 17/33

    1. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil die

    Auszug aus BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
    Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGZ 140, 348 bei einem derartigen Verstoss gegen § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rechtsunwirksamkeit einer nachfolgenden Partei Zustellung nur für den Fall bejaht, dass im Zeitpunkt dieser Zustellung die Urteilsformel den Parteien noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts wegen zugestellt war.

    Der Grund dafür, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften des Urteils erst erteilt werden dürfen, wenn das Urteil verkündet oder nach § 7 EntlVO und des an seine Stelle getretenen § 310 Abs. 2 ZPO den Parteien zugestellt worden ist, ist der, dass vor der Verkündung und der Zustellung nach § 7 EntlVO ein Urteil als solches noch nicht vorhanden, nach aussen noch nicht in die Erscheinung getreten und für die mitwirkenden Richter nicht unabänderlich ist (so zutreffend RGZ 140, 348 [350]).

    Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen (RGZ 140, 348 [351]; WarnRspr 1936 Nr. 64; Gruch 27, 1118; JW 1903, 397 Nr. 3) und auch vom Schrifttum anerkannt worden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl S 239 und 491; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 315 Arm IV; Baumbach, ZPO 21. Aufl § 315 Arm 3).

    Überdies kann die Partei, wie das Reichsgericht in RGZ 140, 348 [351] zutreffend ausgeführt hat, in Fällen, in denen es auf den genauen Zeitpunkt dieser Zustellung ankommt, diesen Zeitpunkt durch Sachfrage bei Gericht feststellen.

  • RG, 08.12.1938 - V B 4/38

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die bei der Zustellung des Urteils

    Auszug aus BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
    Stimmt die zugestellte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift im wesentlichen mit der Urschrift überein (vgl. RGZ 159, 25 [26]) und ist den formellen Anforderungen der §§ 170, 317 ZPO Genüge getan, so kommt es für die Wirksamkeit der Parteizustellung nicht auf das Vorhandensein des nach § 315 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Vermerks, sondern nur darauf an, ob ein Urteil vorliegt und ob es wirksam verkündet oder in den Fällen des schriftlichen Verfahrens wirksam von Amts wegen zugestellt worden ist.

    Das Fehlen der Unterschrift eines Richters stellt einen wesentlichen Mangel des Urteils dar (RGZ 159, 25 [26]), der sich auch auf die Wirksamkeit der Zustellung auswirkt.

  • RG, 21.02.1929 - IV 546/28

    1. Findet § 7 der Entlastungsverordnung vom 13. Mai 1924 auch auf Ehesachen

    Auszug aus BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
    Das ein gelangenden Urteils (vgl. RGZ 123, 333 [336]) und haben die Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt.

    Die Vorschrift des § 315 Abs. 3 ZPO, die bestimmt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dem Urteil den Tag der Verkündung zu bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben habe, ist in den Fällen des § 7 EntlVO, jetzt §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO, sinngemäss dahin anzuwenden, dass der Urkundsbeamte, wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, auf den Urteil den Tag der Zustellung der Urteilsformel zu vermerken hat (RGZ 123, 333 [337]).

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
    Denn die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prosessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch das Verfahren des Revisionsrechtszuges, in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (so BGHZ 6, 369 [370]; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 559 Anm. IV 2 a).
  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 369/51

    Rechtsmittelbegründung nach Armenrechtsantrag

    Auszug aus BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 6. Oktober 1952 - III ZR 369/51 (BGHZ 7, 280) - die Zuständigkeit des Revisionsgerichts in einem Falle bejaht, in dem nach Einlegung der Revision über einen vom Berufungsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden war.
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in Revisionsverfahren entschieden, dass das Revisionsgericht im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob die Berufung zulässig war, über einen vom Berufungsgericht übergangenen (6. Oktober 1952 - III ZR 369/51 - BGHZ 7, 280, 283 f.) oder erstmals im Revisionsrechtszug gestellten (14. Januar 1953 - VI ZR 50/52 - insoweit in BGHZ 8, 303 nicht abgedruckt, vgl. aber Anm. Lersch LM ZPO § 310 Abs. 2 Nr. 1) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist selbst urteilen kann (vgl. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - VersR 1982, 187; 24. Juni 1987 - IVa ZR 138/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 3; 12. Mai 1989 - IVb ZB 25/89 - NJW-RR 1989, 962; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 237 Rn. 3).
  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Sogar für die Fälle des § 310 Abs. 3 ZPO, in denen die Zustellung allgemein die Verkündung ersetzt, wird angenommen, daß ein nicht unterschriebenes Urteil auch durch Zustellung nicht wirksam werden kann (BGHZ 42, 94, 96 [BGH 14.07.1964 - VIII ZB 3/64]; BGH, Urt. v. 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52, NJW 1953, 622, 623 f, insoweit nicht in BGHZ 8, 303 abgedruckt; Stein/Jonas/Leipold aaO § 310 Rdn. 24; Zöller/Vollkommer aaO § 315 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Musielak aaO).

    Soweit die Zustellung gemäß § 310 Abs. 3 ZPO die Urteilsverkündung ersetzen soll, löst die Zustellung eines nicht unterzeichneten Urteils nicht die Fünfmonatsfrist des § 516 zweite Alternative ZPO aus (vgl. BGHZ 42, 94, 96 [BGH 14.07.1964 - VIII ZB 3/64]; BGH, Urt. v. 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52, NJW 1953, 622, 623 f; MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO § 315 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 315 Rdn. 10).

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Die von Baumbach/Lauterbach angeführte Entscheidung BGHZ 8, 303 würde jedenfalls eine solche Auffassung nicht decken.

    Wenn in BGHZ 8, 303 auf S. 306 gesagt ist, die Kläger wollten die Zustellung nicht gelten lassen, weil nur die Mitteilung einer "einfachen Abschrift der Urteilsformel" vorgelegen habe, und wenn dieser Grund als nicht stichhaltig bezeichnet ist, so hat der Bundesgerichtshof nicht etwa ausgesprochen, als Zustellungsgrundlage genüge eine beglaubigte Abschrift oder gar einfache (d.h. nicht beglaubigte) Abschrift des Urteils ohne Tatbestand und Gründe, denn die folgenden Ausführungen S. 306/307 ergeben eindeutig, daß es sich auch im dort entschiedenen Fall um eine Ausfertigung gehandelt hat und daß mit der angeführten Ausdrucksweise nur der Gegensatz zur Ausfertigung des vollständigen Urteils herausgestellt werden sollte.

    Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.

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