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   BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52   

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https://dejure.org/1953,58
BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges im zweiten Rechtszug - Verwechslungsgefahr von Rufnummern von telefonischen Vermittlungsdiensten für Kraftdroschken - Rufnummern als besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes - Bedeutung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 387
  • NJW 1953, 900
  • MDR 1953, 417
  • GRUR 1953, 290
  • DB 1953, 354
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Umstand, ob sich der Bekl. des Scheiterns der Sanierung als Folge seines ablehnenden Verhaltens bewußt war oder sich der Erkenntnis dieser Tatsache bewußt verschlossen hat, für die Beurteilung, ob sein Verhalten als sittenwidrig zu werten ist, erheblich ist (BGHZ 8, 387 (393) = NJW 1953, 900 = LM § 16 UWG Nr. 4; BGH, NJW 1970, 1737 (1738); BGH, NJW 1994, 2289 (2291); Mertens, in: MünchKomm, § 826 Rdnrn. 46, 60; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rdnr. 45; Steffen,in: RGRK, 12. Aufl., § 826 Rdnr. 29).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt, und zwar auch ausserhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte (BGHZ 3, 270; 8, 142; 8, 387; 24, 200; vgl. auch BGHZ 23, 157).

    Nach wie vor aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB zu fordern (RGZ 163, 21, 32; BGHZ 8, 387, 394; 15, 338, 349; 23, 157; BGH LM BGB § 823 (D a) Nr. 4).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

    Das sittenwidrige Verhalten muss mit dem zumindest bedingten Vorsatz der Schadenszufügung verbunden sein, damit es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann (BGHZ 8, 387, 393; 175, 276, bei juris Rz. 29, m.w.N.).
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