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   BGH, 04.11.1952 - V BLw 63/52   

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https://dejure.org/1952,290
BGH, 04.11.1952 - V BLw 63/52 (https://dejure.org/1952,290)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1952 - V BLw 63/52 (https://dejure.org/1952,290)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1952 - V BLw 63/52 (https://dejure.org/1952,290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Erhöhung des Einheitswertes mit der Konsequenz, dass aus dem Hof ein Ehegattenhof wird - Möglichkeit der Ermittlung des Einheitswertes durch das Landwirtschaftsgericht - Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 8
  • NJW 1953, 220
  • DNotZ 1953, 204
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10

    Hof im Sinne der Höfeordnung

    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    aa) Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8, 11 ff.) hat er zu der damaligen Rechtslage ausgeführt, dass die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert beurteilt werden müsse, sondern dass Wertänderungen, die nach der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten seien, berücksichtigt werden könnten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des Einheitswerts Ausdruck gefunden hätten; gestützt hat er sich dabei auf den Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Amtsbl. der MilReg. Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 505) in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in § 1 Abs. 2 die Hofeigenschaft "einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr" voraussetzte, jedoch andererseits in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben "sich nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes" bemaß.

  • OLG Köln, 01.07.2010 - 23 WLw 10/09

    Feststellung der Hofeigenschaft; Begriff des festgestellten Wirtschaftswerts i.S.

    Nach wie vor seien (wie in BGHZ 8, 8 und BGHZ 14, 188, 198 entschieden) tatsächliche Veränderungen, die sich auf die Hofeigenschaft auswirkten, schon vom Zeitpunkt der Änderung an zu berücksichtigen.
  • BGH, 15.11.1966 - V BLw 10/66

    Hofeigenschaft und Einheitswert

    Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht befugt, ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert nachzuprüfen; denn das Gesetz geht von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor aus und läßt ihn für die Frage der Hofeigenschaft entscheidend sein (BGHZ 8, 8, 12 [BGH 04.11.1952 - V BLw 63/52]; 14, 188, 199) [BGH 07.07.1954 - V BLw 23/54].
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

    Gleichwohl können, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8 = RechtdLandw 1953, 18) dargelegt hat, auch nach Höferecht Zweifel dann entstehen, wenn sich der Wert einer landwirtschaftlichen Besitzung aus irgendwelchen Gründen ändert und es auf ihre Hofeigenschaft zu einem Zeitpunkt ankommt, zu dem die wegen der Wertänderung erforderliche Neufeststellung des Einheitswertes noch nicht vorgenommen war.
  • BGH, 20.10.1964 - V BLw 8/64

    Rechtsmittel

    In der in BGHZ 8, 8 = NJW 1953, 220 = RdL 1953, 18 abgedruckten Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage der Hofeigenschaft befaßt und die Ansicht vertreten, daß diese Eigenschaft nicht erst mit der Neufeststellung des Einheitswerts, sondern bereits im Zeitpunkt des die Werterhöhung bedingenden Vorgangs entsteht, wenn sich bei einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Einheitswert auf 10.000 DM oder mehr erhöht.
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