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   BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81   

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https://dejure.org/1981,313
BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81 (https://dejure.org/1981,313)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1981 - NotZ 3/81 (https://dejure.org/1981,313)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 (https://dejure.org/1981,313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarassessor - Anrechnung - Wehrdienstzeit - Ersatzdienstzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 66
  • NJW 1981, 2468
  • MDR 1981, 931
  • DNotZ 1981, 637
  • DNotZ 1982, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Wehr- oder Ersatzdienstzeiten können Notarassessoren bei der Besetzung freier Notarstellen auch in der Weise angerechnet werden, daß ein hypothetischer Ausbildungsverlauf nachvollzogen und der Notarassessor so gestellt wird, wie er nach den jeweils konkreten Verhältnissen stehen würde, die er vorgefunden hätte und die dann auch für seinen beruflichen Werdegang maßgebend gewesen wären, wenn er keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hätte (Ergänzung zu BGHZ 69, 224 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]).

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten bei Notarassessoren (Ergänzung zu BGHZ 69, 224 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77] = NJW 1977, 1962).

    In dieses grundsätzliche Ziel sind auch Notarassessoren einbezogen, die während ihrer Anwärterzeit dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 15 Abs. 2 ASG angehören und ein Amt anstreben, das nach Aufgabe und berufsrechtlicher Ausgestaltung dem öffentlichen Dienst sehr nahesteht (BGHZ 69, 224, 228 ff [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 1/78 -).

    Der Senat hat denn auch die in § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Notarassessoren vom 23. Oktober 1972 (GVBl S. 455) für Bayern getroffene Regelung nicht beanstandet, wonach Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten bei Bewerbungen um Notarstellen einfach in den Prüfungsjahrgang "vorgestuft" werden, dem sie angehören würden, wenn sie keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hätten (BGHZ 69, 224 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]).

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).

    Insofern wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wie es auch für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erforderlich ist (Senatsbeschlüsse DNotZ 1978, 53 u. 1980, 426).

    Dessen Interesse geht insoweit ersichtlich nur auf die Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage, was in dieser Form nicht zulässig ist (BGH DNotZ 1978, 53).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).

    Dann hat der Antragsteller auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß sein Übergehen bei der vorigen Bewerbung rechtswidrig gewesen sei (BGHZ 67, 343, 347).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).

    Auf die "Anstellung" - nämlich die Befähigung nicht "zum Amt" sondern "zur Anstellung" - wird auch in anderem Zusammenhang angeknüpft, so bei der Ernennung zum Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gemäß § 114 Abs. 3 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490).

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Deshalb ist auch die Senatsrechtsprechung dazu (BGHZ 47, 84; 55, 324) nicht einschlägig.
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 12/75

    Ernennung eines Notars - Antrag auf Verlegung eines Amtssitzes

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Keineswegs hat der Senat in dem vom Antragsteller angeführten Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 12/75 = DNotZ 1977, 42 einer erweiternden Auslegung des § 48 SchwbG das Wort geredet, sondern hat diese Frage im Gegenteil ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70

    Bevorzugung der Bewerbung eines schwererwerbsbeschränkten Rechtsanwaltes nach

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Deshalb ist auch die Senatsrechtsprechung dazu (BGHZ 47, 84; 55, 324) nicht einschlägig.
  • BGH, 10.04.1978 - NotZ 1/78

    Prüfungsjahrgangsprinzip bei der Ernennung zum Notar - Zurechnung zu früherem

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    In dieses grundsätzliche Ziel sind auch Notarassessoren einbezogen, die während ihrer Anwärterzeit dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 15 Abs. 2 ASG angehören und ein Amt anstreben, das nach Aufgabe und berufsrechtlicher Ausgestaltung dem öffentlichen Dienst sehr nahesteht (BGHZ 69, 224, 228 ff [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 1/78 -).
  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68

    Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Auf die "Anstellung" - nämlich die Befähigung nicht "zum Amt" sondern "zur Anstellung" - wird auch in anderem Zusammenhang angeknüpft, so bei der Ernennung zum Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gemäß § 114 Abs. 3 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79

    Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
    Auch dann kann sich die Rechtsfrage, die zur Ablehnung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bewerbung geführt hat, bei jeder künftigen Bewerbung des Antragstellers ebenso stellen (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79 -).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bewerbung um eine

  • BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83

    Anrechnung - Wehrdienstzeit - Notaranwärterdienstzeit - Bewerbung von mehreren

    Zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten als Notaranwärterdienstzeit, wenn sich mehrere "gediente" Notarassessoren um dieselbe Nurnotarstelle bewerben (Ergänzung zu BGHZ 81, 66).

    Denn mit dem danach noch in Betracht kommenden Übergang zur Feststellungsklage (vgl. BGHZ 69, 224, 235 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66, 68) könnte die Ernennung des Antragstellers nicht rückgängig gemacht werden.

    Anrechnungsfähige Wehr- oder Ersatzdienstzeiten können in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ASG - Neufassung vom 14. April 1980 BGBl I 426) wie Anwärterdienstzeiten berücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 70 f. = DNotZ 1982, 128).

    Der Zweck dieses Verfahrens mag die Annahme des Antragsgegners nahelegen, es nur im Verhältnis eines "gedienten" Bewerbers zu "Ungedienten" anzuwenden (vgl. BGHZ 69, 224 f. [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66 f.), also nicht auch in einem Fall, in dem - so wie hier - die miteinander konkurrierenden Bewerber (der Antragsteller und die Beteiligten) Wehrdienst geleistet haben.

    Unabhängig davon kann gerade die hypothetischkonkrete Betrachtungsweise nach dem Auswahlverfahren des Antragsgegners dazu führen, daß der Grundwehrdienst dem einen Bewerber in vollem Umfang zugute kommt, während er sich bei einem anderen nicht im gleichen Maße zu dessen Gunsten auswirkt (vgl. BGHZ 81, 66 f.).

    Daß der Antragsgegner bei der Berücksichtigung wehrdienstbedingter Nachteile nicht strikt an eine bestimmte Auslegung des Arbeitsplatzschutzgesetzes gebunden ist, sondern einen Ermessensspielraum hat, hat der Senat schon im Zusammenhang mit der Billigung der hypothetisch-konkreten Anrechnungsmethode ausgeführt (BGHZ 81, 66, 71).

    Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner nach der bisherigen, sein Ermessen bindenden (vgl. BGHZ 81, 66, 71) Verwaltungsübung den Wehrdienst des Antragstellers bei der Berechnung der Anwärterzeit nicht berücksichtigt hat.

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Ein Antragsteller kann jedoch ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO S. 827 und vom 22. Oktober 1979 und jew. aaO).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02

    Überprüfung eines Auswahlverfahrens nach Bestellung eines weiteren Bewerbers

    a) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334).

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).

    b) Für die begehrte Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil sie nicht geeignet wäre, eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 9. Januar 1995 aaO S. 827).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach anderweitiger Besetzung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Im Verfahren nach § 111 sind Feststellungsanträge unzulässig, wenn sie ausschließlich zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen (im Anschluß an BGHZ 67, 343 = MDR 1977, 399 = NJW 1977, 436 = LM § 111 BNotO Nr. 13 und BGHZ 81, 66 = MDR 1981, 931 = NJW 1981, 2468 = LM § 7 BNotO Nr. 6).

    Ausnahmen hat der Senat nur zugelassen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343, 346 = NJW 1977, 436; vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 68 = NJW 1981, 2468 und vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag; jeweils m.w.N.).

    Eine derartige Ausnahme hat der Senat u. a. dann bejaht, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81, aaO; zur vergleichbaren Rechtslage des Verfahrens nach § 223 BRAO vgl. neuestens BGH, Anwaltssenat, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.W.N.).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87

    Auswahl von Notarbewerbern nach dem Jahrgangsprinzip; Vorstufung aufgrund von

    Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen wie dem vorliegenden auch der Verpflichtungsantrag statthaft ist (vgl. BGHZ 69, 224, 226; 81, 66, 67 f.).

    Er hat schon wiederholt dargelegt, daß die Vorstufung von Notarbewerbern zum Ausgleich von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten gerechtfertigt ist, weil bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern auch soziale Gründe berücksichtigt werden dürfen, soweit sie nicht vor den Leistungsanforderungen des gewählten Amtes zurückzutreten haben (BGHZ 69, 224, 227 fi.; 81, 66, 70 f.).

    Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner als Prüfungsjahrgang, dem der Mitbewerber B ohne den Wehrdienst angehört hätte, den Jahrgang 1982/I angesehen hat (vgl. BGHZ 81, 66).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/17

    Bestellung eines Notariatsverwalters im Interesse der Leistungsfähigkeit der

    bb) Soweit der Senat im Rahmen von § 111 BNotO aF ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur ausnahmsweise bejaht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81, BGHZ 81, 66, 69; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92, DNotZ 1993, 469, 471), kann daran unter der Geltung von § 111b Abs. 1 BNotO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht festgehalten werden (vgl. Müller in Eylmann/Vaasen, aaO, § 111b BNotO Rn. 6 Fn. 18; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 111b Rn. 43; Sandkühler in Arndt/Lerch/ Sandkühler, aaO, § 111b Rn. 148).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Ein Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92).

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmsweise anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft erneut stellen wird (Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986, aaO; v. 27. Mai 1991, aaO; vgl. auch Notarsenat BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68 f).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ist der Übergang von der Anfechtung zu einem Feststellungsbegehren nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; - NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92

    Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens

  • BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Geisteskrankheit eines Rechtsanwalts -

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 7/03

    Zulässigkeit eines Fortsetzungs-Feststellungsantrages im Verfahren der Ernennung

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 31/01

    Festsetzung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung einer DDR-Juristin

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/99

    Beendigung des Amtes eines Notars

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 39/94

    Rechte der Notarkammer; Genehmigung der Beschäftigung von Mitarbeitern eines

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83

    Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar -

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83

    Landesjustizverwaltung - Ermessensfehler - Spätheimkehrer - Bevorzugung -

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 3/93

    Untersagung der Verbindung mehrerer Notare zur gemeinsamen Berufsausübung -

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91

    Umfang der Zulassung einer sofortigen Beschwerde - Zulässigkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 10.02.1998 - 5 L 2278/95

    Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters; ADA-Richtlinien (Nds.

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 43/95

    Anforderungen an die Bestellung zum Notar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 01.10.1996 - NotZ 31/95

    Überraschungsentscheidung unter Missachtung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (BGH) - Verstoß gegen das anwaltliche

  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 16/84

    Auswirkungen der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls

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