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   BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81   

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BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81 (https://dejure.org/1982,1078)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1982 - VIII ZR 142/81 (https://dejure.org/1982,1078)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81 (https://dejure.org/1982,1078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkurs - Gegenseitiger Vertrag - Stromabnahmevertrag - Konkursverwalter - Weiterbezug - Stillschweigende Wahl - Vertragserfüllung - Strom als Masseschuld - Strom - Masseschuld

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 359
  • NJW 1982, 2196
  • ZIP 1982, 854
  • MDR 1982, 846
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80

    Strombezug durch Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Zur Frage, ob beim Stromabnahmevertrag, der zu normalen Tarifbedingungen abgeschlossen wurde, der Konkursverwalter durch den Weiterbezug des Stromes nach Konkurseröffnung und sein Schweigen auf eine Aufforderung des Versorgungsunternehmens zur Bezahlung des bis zur Konkurseröffnung bezogenen Stromes stillschweigend die Erfüllung des Vertrages wählt, so daß auch der vor der Konkurseröffnung bezogene Strom als Masseschuld zu begleichen ist (Ergänzung zu BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195).*).

    Während Einigkeit darüber besteht, daß ein Sonderabnehmervertrag ein einheitliches Schuldverhältnis darstellt (vgl. BGH, LM § 17 KO Nr. 3 = WM 1960, 1410; BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 = WM 1981, 1030; Jaeger-Henckel, § 17 Rdnr. 86; Böhle=Stamschräder-Kilger, § 17 Anm. 3 a, Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 433 Rdnr. 36), auf den § 17 KO anzuwenden ist, wenn er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurde, ist umstritten, ob der Stromlieferungsvertrag, der zu normalen Bezugsbedingungen abgeschlossen wird, ebenfalls als einheitliches Schuldverhältnis (so Larenz, SchuldR AT, 12. Aufl., S. 29 Fußn. 2) oder als Wiederkehrschuldverhältnis (so RGZ 148, 326; Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, Vorb. § 433 Rdnr. 36) einzuordnen ist.

    Wenn ein einheitliches Schuldverhältnis vorliegt, bezieht sich das Erfüllungsverlangen auf sämtliche Stromlieferungen mit der Folge, daß auch Lieferungen, die vor Konkurseröffnung erfolgt sind, als Masseschuld zu bezahlen sind (vgl. BGH, LM § 17 KO Nr. 3; BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195).

    b) Das Wahlrecht gem. § 17 KO kann der Konkursverwalter zwar auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten ausüben (vgl. BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 m. w. Nachw.).

    aa) Allein in dem Weiterbezug von elektrischer Energie liegt, wie der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 1.7.1981 (BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195) ausgeführt hat, eine dahingehende Willensäußerung nicht.

  • BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56

    Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Daher können, selbst wenn beide identisch sind, Handlungen des Vergleichsverwalters nicht Handlungen des Konkursverwalters i. S. von § 59 I Nr. 1 KO gleichgesetzt werden (vgl. BGHZ 23, 307 (318) = NJW 1957, 750).
  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Danach kommt es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahren auf die rechtliche Einordnung eines Energielieferungsvertrages als einheitliches Schuldverhältnis oder Wiederkehrschuldverhältnis nicht an (vgl. BGHZ 51, 350 (355) = NJW 1969, 1211; BGHZ 67, 242 (247) = NJW 1977, 55), entscheidend ist vielmehr die Teilbarkeit der Leistung.
  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75

    Bauhandwerker als Vergleichsgläubiger

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Danach kommt es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahren auf die rechtliche Einordnung eines Energielieferungsvertrages als einheitliches Schuldverhältnis oder Wiederkehrschuldverhältnis nicht an (vgl. BGHZ 51, 350 (355) = NJW 1969, 1211; BGHZ 67, 242 (247) = NJW 1977, 55), entscheidend ist vielmehr die Teilbarkeit der Leistung.
  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 13/52
    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Der BGH hat die Frage in seinem Urteil vom 25.9.1952 (BB 1952, 868) offengelassen.
  • OLG Koblenz, 20.05.1976 - 9 U 836/75
    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Danach kommt es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahren auf die rechtliche Einordnung eines Energielieferungsvertrages als einheitliches Schuldverhältnis oder Wiederkehrschuldverhältnis nicht an (vgl. BGHZ 51, 350 (355) = NJW 1969, 1211; BGHZ 67, 242 (247) = NJW 1977, 55), entscheidend ist vielmehr die Teilbarkeit der Leistung.
  • RG, 13.09.1935 - II 37/35

    1. Ist für die Entgeltsansprüche von Gemeinden gegen die Abnehmer von Wasser aus

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81
    Während Einigkeit darüber besteht, daß ein Sonderabnehmervertrag ein einheitliches Schuldverhältnis darstellt (vgl. BGH, LM § 17 KO Nr. 3 = WM 1960, 1410; BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 = WM 1981, 1030; Jaeger-Henckel, § 17 Rdnr. 86; Böhle=Stamschräder-Kilger, § 17 Anm. 3 a, Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 433 Rdnr. 36), auf den § 17 KO anzuwenden ist, wenn er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurde, ist umstritten, ob der Stromlieferungsvertrag, der zu normalen Bezugsbedingungen abgeschlossen wird, ebenfalls als einheitliches Schuldverhältnis (so Larenz, SchuldR AT, 12. Aufl., S. 29 Fußn. 2) oder als Wiederkehrschuldverhältnis (so RGZ 148, 326; Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, Vorb. § 433 Rdnr. 36) einzuordnen ist.
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15

    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig

    Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr, den stillschweigenden Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besonderer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f).
  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Zumindest ein solcher Energielieferungsvertrag stellt kein sogenanntes Wiederkehrschuldverhältnis, sondern als Sukzessivlieferungsvertrag ein einheitliches Schuldverhältnis dar (BGHZ 81, 90, 91; BGH, Urt. v. 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, ZIP 1982, 854, 855).
  • BGH, 30.01.1986 - IX ZR 79/85

    Ausübung des Wahlrechts durch den vor Konkurseröffnung eingesetzten Sequesters;

    Danach stellt der Strombezugsvertrag in der Form eines Sonderkundenvertrages ein einheitliches Schuldverhältnis, einen Sukzessivlieferungsvertrag, dar, auf den, wenn er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist, § 17 KO Anwendung findet (BGHZ 81, 90, 91; 83, 359, 362).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1997 - 22 U 260/96

    Fortführung eines Stromlieferungsvertrages durch den Konkursverwalter

    Daß er dies nicht ausdrücklich tat, ist unerheblich, weil auch das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters nach allgemeinen Grundsätzen konkludent erklärt werden kann (BGHZ 83, 359, 363).

    Jedenfalls liegt ein konkludentes Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters aber dann vor, wenn er - wie hier der Kläger - auch noch den von dem Versorgungsunternehmen geforderten Vorschuß leistet und es sich bei dem alten Vertrag um einen Sonderabnehmervertrag mit günstigeren Tarifbedingungen als dem Normaltarif handelt (vgl. hierzu BGHZ 83, 359, 363), mögen dem Konkursverwalter - wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - die Einzelheiten der Tarifvergünstigung auch nicht geläufig gewesen sein.

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

    Der BGH (BGHZ 23, 307 (318) = NJW 1957, 750; BGHZ 83, 359 (365) = NJW 1982, 2196) hat bereits entschieden, daß Handlungen des vorläufigen Vergleichsverwalters nicht Handlungen des Konkursverwalters gleichzusetzen sind, auch wenn beide personengleich sind.
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 143/07

    Anforderungen an die Erklärung des Erfüllungsverlangens i.S. von § 103 Abs. 1

    Bereits unter der Geltung der Konkursordnung hat die Rechtsprechung des BGH seit langem erhebliche Anforderungen an das nur konkludent erfolgte Erfüllungsverlangen gestellt; insbesondere wurde dem anderen Teil ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt, weil er gemäß § 17 Abs. 2 KO die Möglichkeit hatte, den Verwalter aufzufordern, sich zu erklären (BGH NJW 1981, 2195 und 1982, 2196).
  • AG Krefeld, 23.05.2013 - 3 C 423/11

    Zahlungsanspruch aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrags bei Entnahme der

    (2) Ansprüche aus Energielieferungsverträgen sind als Einzelansprüche aus einem Wiederkehrschuldverhältnis anzusehen (vgl. Uhlenbruck/ Sinz InsO § 38 Rn. 59; s. aber auch BGH NJW 1982, 2196, 2197).
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83

    Konkurrenz kurzer Verjährungsfristen

    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht auf die von den Vorinstanzen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 197 BGB in den Vordergrund gestellten Frage an, ob die Wasser lieferungen der Klägerin im Rahmen eines Sukzessiv-Lieferungsvertrages oder eines Wiederkehrschuldverhältnisses erfolgten (vgl. zum Meinungsstand in dieser - namentlich mit Blick auf § 17 KO - umstrittenen Frage zuletzt Senatsurteil BGHZ 83, 359, 362).
  • BFH, 15.03.1994 - XI R 89/92

    Lieferung unter Eigentumsvorbehalt im Sinne einer Umsatzsteuerbefreiung

    Das vom FG angeführte BGH-Urteil in NJW 1982, 2196 ist nicht einschlägig.
  • OLG München, 14.10.1998 - 3 U 3587/98

    Wirksamer Eintritt eines Kunden in einen bestehenden Sondervertrag; Beendigung

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  • OLG Hamburg, 22.02.1985 - 11 U 245/84

    Konkursverwalter; Zahlungen für Strom; Sonderabnehmervertrag ; Konkurseröffnung;

  • BGH, 22.12.1983 - III ZR 139/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines

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