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   BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80   

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BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Jagdausübungsrecht; Jagdrecht

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Entschädigungspflicht enteignungsrechtlicher Eingriffe in das Jagdausübungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; BJagdG § 8; BJagdG § 9
    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch eine Bundesautobahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Jagdrecht - Enteignung - Entschädigungspflicht - Enteignungsgleicher Eingriff - Bundesautobahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 261
  • NJW 1982, 2183
  • MDR 1982, 914
  • NVwZ 1982, 579 (Ls.)
  • DVBl 1982, 1090
  • DÖV 1983, 345
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 45/72

    Eingriff in Eigentum an Gemeindestraßen

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 63, 196 war.

    Die Jagdgenossenschaft befindet sich, wenn in ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hoheitlich eingegriffen wird, in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (BVerfGE 45, 63, 79) wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. ferner BayObLG, NJW 1975, 1128, das nicht von BGHZ 63, 196 abgewichen ist; so mit Recht Kreft in Anm. LM Art. 14 [A] GG Nr. 49).

  • BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67

    Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der den Eigentümern gezahlte Betrag auch die entgangenen Erträgnisse einer Jagdnutzung auf den Trassenflächen (etwa in Form von Anteilen an der Jagdpacht) abgegolten hat (so Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 - III ZR 117/67, S. 21, Leitsatz in EJS IV S. 12 Nr. 7: für die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk; ebenso Mitzschke/Schäfer, aaO., § 14 Rdn. 13 und Büchs, aaO., Rdn. 231); eine Entschädigung für derartige Nachteile ist hier nicht im Streit.
  • BVerwG, 28.01.1980 - 3 C 113.79

    Jagdrecht - Ähnliche Flächen - Eigenjagdbezirk - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    In dieser Beschränkung der Rechtsstellung des Grundeigentümers liegt eine mit dem Grundgesetz im Einklang stehende Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwGE 59, 342, 346).
  • BGH, 05.04.1973 - III ZR 67/72

    Zinshöhe bei Enteignung

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteile BGHZ 60, 337 und vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85).
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 55/80

    Enteignung - Ausgleichspflicht - Arrondierungsschaden - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Vielmehr handelt es sich für die Klägerin, die Teilflächen für den Autobahnbau abgetreten hat, um einen Ausgleich für die Wertminderung des Restbesitzes, einen sogen. Folgeschaden (vgl. Senatsurteil vom 03. Dezember 1981 - III ZR 55/80, WM 1982, 279, 280; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 51 f.; Marschall/Schroeter/Kastner, BFStrG , 4. Aufl., Rdn. 8.47; vgl. ferner Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., Rdn. 232).
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75

    Annahme von Ersatzland als Entschädigung

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteile BGHZ 60, 337 und vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 149/81

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Formularvertraglicher Vorbehalt einer

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Der Hinweis im Berufungsurteil auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Grundrechtsfähigkeit von Jagdgenossenschaften enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage, die im Übrigen unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung.
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Die Jagdgenossenschaft befindet sich, wenn in ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hoheitlich eingegriffen wird, in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (BVerfGE 45, 63, 79) wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. ferner BayObLG, NJW 1975, 1128, das nicht von BGHZ 63, 196 abgewichen ist; so mit Recht Kreft in Anm. LM Art. 14 [A] GG Nr. 49).
  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

    In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

    Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261).

    Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.

    Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestandsveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996, 388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grundflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen.

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.).

    Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).

    Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bauvorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen (BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.).

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