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   BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81   

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https://dejure.org/1982,422
BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Ausgleich der Mitwirkung des einen Partners am Aufbau und Betrieb des gewerblichen Unternehmens des anderen Partners - Über den typischen Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ausgleichspflicht nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 388
  • NJW 1982, 2863
  • ZIP 1982, 1198
  • MDR 1983, 30
  • DNotZ 1983, 184 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 1065
  • JR 1983, 58
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 24. März 1980 (BGHZ 77, 55) davon ausgegangen, auch dann, wenn die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, könne eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen (oder gemeinschaftsrechtlichen) Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ 1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW-RR 1991, 898; vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822).

    Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestanden (vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84, 388, 391), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt.

    Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr aaO S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388, 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auch bei einer solchen kommt im übrigen mangels einer dahingehenden Vereinbarung ein Anspruch analog den §§ 730 ff BGB in Betracht, wenn die Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGHZ 84, 388, 390 f).
  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

    Voraussetzung für die faktische Anwendung des Gesellschaftsrechts ist hiernach, dass "beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (BGH FamRZ 1982, 1065 f; BGH NJW 1997, 906; Staudinger/Löhning, BGB, 2007, Anh zu §§ 1297 ff BGB, Rdnr. 98).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Zwar kann ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH , Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH , Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u. a. in: BGHZ 177, Seiten 193 ff.; BGH , FamRZ 1997, Seite 1533; BGH , FamRZ 1992, Seite 906; BGH , NJW-RR 1991, Seite 898; BGH , FamRZ 1985, Seite 1232; BGH , FamRZ 1982, Seite 1065; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin , FamRZ 2010, Seiten 295 ff. ).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Regeln kommt erst in Betracht, wenn der mit den Aufwendungen eines Partners geschaffene Wert nach dem Willen beider Partner ihnen nicht nur zur gemeinsamen Nutzung dienen, sondern auch - mindestens wirtschaftlich - gemeinsam gehören soll (BGHZ 84, 388, 390; 77, 55, 57).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Das gilt u.a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55, 56; 84, 388, 390 f.; Sen.Urt. v. 1. April 1965 - II ZR 182/62, WM 1965, 793; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, WM 1983, 840, 841 = NJW 1983, 2375 [BGH 02.05.1983 - II ZR 148/82]; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, WM 1985, 1268).

    Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55, 56 f.; 84, 388, 390; Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 124/80, LM BGB § 705 Nr. 32 = NJW 1981, 1502 = WM 1981, 526, 527; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, aaO.; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841).

    Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258, 261) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388, 390) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen (vgl. Hausmann, aaO. S. 600), wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden.

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

  • OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2001 - 9 U 886/00

    Ausgleichsanspruch wegen einer zum Kauf eines Pkw erfolgten Zuwendung;

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 24 U 73/03

    Zum Schadenersatzanspruch des Mandanten gegen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 255/84

    Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • OLG Nürnberg, 17.12.1982 - 1 U 1846/82

    Voraussetzungen einer Innengesellschaft; Gründung bei eheähnlich zusammenlebenden

  • OLG Köln, 22.07.1992 - 11 U 50/92

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ; Auseinandersetzung der Partner

  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 46/90

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen

  • LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18

    Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen

  • LG Frankfurt/Oder, 03.03.2017 - 11 O 397/15

    Rückgewähr von in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachtem Vermögen

  • FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1354/06

    Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen der Erben an die nichteheliche

  • OLG München, 28.07.1987 - 5 U 2074/87

    Bauernhaus; Renovierung; Lebensgemeinschaft; Nichtehelich; Aufwendung; Haus;

  • LG Gießen, 06.04.1994 - 1 S 519/93

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Ausgleichung von

  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/85

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Vermögensauseinandersetzung - Gemeinsame

  • OLG Hamm, 28.01.1983 - 11 U 161/82
  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/83
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