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   BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82   

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https://dejure.org/1982,619
BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82 (https://dejure.org/1982,619)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1982 - II ZR 44/82 (https://dejure.org/1982,619)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1982 - II ZR 44/82 (https://dejure.org/1982,619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung einer Glasschiebewand mit Isolierverglasung zum Einbau in einen Neubau - Sperrung des anlässlich des Einbaus ausgestellten und übergebenen Schecks wegen Fehlerhaftigkeit der Schiebewand - Verlust des Rechts der Einrede des nichterfüllten Vertrags durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ScheckG Art. 22; BGB § 267 § 320 § 417

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 346
  • NJW 1983, 1059
  • ZIP 1983, 289
  • MDR 1983, 469
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 112/71

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

    Auszug aus BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82
    Da der Anspruch des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Mängel als Erfüllungsanspruch des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks angesehen wird (BGHZ 61, 42, 45), könnte der Ehemann der Beklagten der Klägerin die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB entgegenhalten, wenn sie von ihm die Vergütung bezahlt verlangen würde.

    Denn das dem Besteller zustehende Recht auf Beseitigung von Mängeln des Werks führt zur Abweisung der Klage des Unternehmers auf Entrichtung der Vergütung, solange der Besteller das Werk nicht abgenommen hat, und er die Abnahme zu Recht verweigern darf (BGHZ 61, 42).

  • BGH, 09.02.1976 - II ZR 162/74

    Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung für die Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1976 (II ZR 162/74, LM WG Art. 17 Nr. 12) in einem wechselrechtlichen Fall im Anschluß an das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1971 (BGHZ 57, 292 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70] ) ausgeführt, eine Vertragspartei dürfe auch als Wechselgläubiger nicht mehr Rechte für sich aus dem Wechsel in Anspruch nehmen, als ihr aus dem Grundgeschäft zustünden.
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 81/70

    Mängelhaftung für Futtermittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1976 (II ZR 162/74, LM WG Art. 17 Nr. 12) in einem wechselrechtlichen Fall im Anschluß an das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1971 (BGHZ 57, 292 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70] ) ausgeführt, eine Vertragspartei dürfe auch als Wechselgläubiger nicht mehr Rechte für sich aus dem Wechsel in Anspruch nehmen, als ihr aus dem Grundgeschäft zustünden.
  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 243/69

    Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Werklohnanspruch des

    Auszug aus BGH, 08.11.1982 - II ZR 44/82
    Dieses Recht hat er durch die Abtretung des Nachbesserungsanspruchs an die Beklagte nicht verloren, denn der Zedent behält, obwohl er selbst infolge der Abtretung nicht mehr Erfüllung verlangen kann, das Recht zur Verweigerung seiner eigenen Leistung, bis der Schuldner - hier also die Klägerin - die Gegenleistung an den Zessionar erbringt (BGHZ 55, 354, 356).
  • BGH, 07.12.2004 - X ZR 12/03

    Rechtstellung des Bestellers eines Werks bei vereinbarter Vorleistungspflicht und

    Da im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien die Annahme eines Wechsels oder die Ausstellung eines Schecks letztlich nur die Wirkung einer Umkehr der Beweislast hat, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags grundsätzlich auch dem Wechsel- oder Scheckanspruch des anderen Teils entgegengehalten werden, sofern nicht die Erhebung der Einrede nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere deshalb, weil der Schuldner ausdrücklich oder konkludent auf die Einrede verzichtet hat (BGHZ 57, 292, 300 f.; BGHZ 85, 346, 348 f.).
  • BGH, 30.01.1986 - II ZR 257/85

    Rechte des Käufers bei Zahlung mit Wechsel

    Dies gilt auch für einen Dritten, der den Wechsel zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung des Käufers angenommen hat (Ergänzung von BGHZ 85, 346).

    Im Urteil vom 8. November 1982 (BGHZ 85, 346) hat der Senat dargelegt, dies beruhe darauf, daß der Wechsel seinem Zwecke nach zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft hingegeben werde.

  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

    In einem solchen Fall kann der Beitretende dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die dem Schuldner aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger zustehen (BGHZ 58, 251, 254 f; 85, 346, 349; BGH, Urt. v. 2. Oktober 1969 - KZR 10/68, DB 1970, 45; v. 30. Januar 1986 - II ZR 257/85, NJW 1986, 1872, 1873; RGRK-BGB/Weber 12. Aufl. vor § 414 Rdnr. 21; MünchKomm-BGB/Gottwald 3. Aufl. vor § 414 Rdnr. 13).
  • OLG München, 21.03.2012 - 3 U 3933/11

    Scheckausstellerhaftung: Berücksichtigung von Einwänden aus dem Grundgeschäft

    19 Was scheckrechtliche Ansprüche angeht (Art. 12 i.V.m. Art. 22, Art. 40 ScheckG), können nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.11.1982, NJW 1983, 1059 f.) Einwände der Scheckausstellerin aus dem Grundgeschäft hier Berücksichtigung finden.

    Der Senat folgt mit der Entscheidung hinsichtlich der Einrede gegen den geltend gemachten scheckrechtlichen Anspruch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wie etwa BGHZ 85, 346/349 f.).

  • OLG Oldenburg, 16.07.1997 - 2 U 114/97

    Beweiserfordernis bezüglich des Vorliegens eines Vergleichs; Selbstständigkeit

    Denn nach einer - regelmäßig vorhandenen - Zweckbestimmung wird der Wechsel lediglich zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft hingegeben (BGHZ 57, 292, 300 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70] ; 85, 346, 348 [BGH 08.11.1982 - II ZR 44/82] ; Nobbe, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Wechsel- und Scheckrecht, WM Sonderbeilage 10/1991, S. 7; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 19. Aufl., Art. 17 WG Rdnr. 67 d m.w.N.).

    Dies folgt ebenfalls aus der regelmäßig vorliegenden Zweckvereinbarung der Parteien (BGHZ 85, 346, 349 [BGH 08.11.1982 - II ZR 44/82] ; BGH WM 1993, 2005; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 67 b).

  • BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88

    Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk

    Die Geltendmachung der Scheckforderung war daher durch den bei der Hingabe des Schecks vereinbarten Zweck nicht mehr gerechtfertigt (vgl. dazu auch BGHZ 85, 346, 348 f., für die Einrede gemäß § 320 BGB ; Urteil vom 30. Januar 1986 - II ZR 257/85, WM 1986, 415, 417 für die Einrede gemäß § 478 BGB ; Bundschuh, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wechsel- und Scheckrecht 1987, S. 55 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2004 - 17 U 71/03

    Urkundenprozess: Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils; Einreden des ersten

    Der Aussteller kann daher gegenüber dem Rückgriffsanspruch des ersten Schecknehmers einredeweise geltend machen, die Forderung aus dem Grundgeschäft sei nicht oder noch nicht durchsetzbar (vgl. BGHZ 85, 346, 349 f.).
  • BGH, 10.10.1994 - VIII ZR 295/93

    Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Leasingvertrages

    Zum werkvertraglichen Nachbesserungsrecht ist anerkannt, daß dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB wegen vorhandener Mängel auch nach Abtretung der Mängelansprüche an einen Dritten zusteht, weil der Werkunternehmer, dessen Leistung mangelhaft ist, andernfalls die volle Bezahlung des Werklohnes verlangen könnte, ohne daß der Besteller seiner Werklohnforderung die Mangelhaftigkeit des Werkes entgegenhalten könnte (BGHZ 55, 354, 358; 70, 193, 198; 85, 346, 348).
  • OLG Köln, 11.01.2001 - 12 U 90/00

    Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Wechselklage

    Das folgt unmittelbar daraus, dass der Wechsel seinem Zweck nach zur Sicherung bzw. Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft hingegeben worden ist, die Zweckbestimmung begrenzt also die Rechte des ersten Nehmers gemäß den Rechten aus dem Grundgeschäft (BGH NJW 1983, 1059; NJW 1986, 1872, 1873).
  • BGH, 22.09.1993 - VIII ZR 255/92

    Abstrakte Scheckforderung als Wandelungseinrede hinsichtlich Grundgeschäft mit

    Der abstrakten Scheckforderung (Art. 22 ScheckG) kann der aus dem Grundgeschäft herführende Wandelungseinwand zwar einredeweise entgegengesetzt werden (vgl. BGHZ 57, 292, 300 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70]; 85, 346; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 16. Aufl., Art. 22 ScheckG Rdnr. 1 i.V.m. Art. 17 WechselG Rdnr. 67 e).
  • OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
  • OLG Naumburg, 28.02.2002 - 2 U 146/01

    Entgegenhaltung des Schlussrechnungseinwands im Scheckprozess gegen den Anspruch

  • LG Oldenburg, 24.04.1991 - 12 O 204/90

    Anspruch auf Zahlung eines Scheckbetrages; Voraussetzungen für ein Wandlungsrecht

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