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   BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82   

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https://dejure.org/1983,440
BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs der Bank gegen den Empfänger eines Überweisungsauftrages nach Widerruf des Auftraggebers - Auswirkungen eines tatsächlich bestehenden Anspruchs des Empfängers gegen den Auftraggeber und der Unkenntnis des Empfänger vom ...

  • archive.org

    Ansprüche der Bank bei versehentlicher Ausführung eines widerrufenen Überweisungsauftrages; Stornorecht der Bank

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei widerrufenem Überweisungsauftrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 246
  • NJW 1983, 2501
  • ZIP 1983, 1056
  • MDR 1983, 911
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Insoweit gelten im vorliegenden Fall dieselben Grundsätze wie im Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1973 (BGHZ 61, 289).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 190/73

    Buchungsberichtigung im Konkursfall

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der im Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 1974 (BGHZ 63, 87, 93) vertretenen - damals allerdings nicht entscheidungserheblichen - Ansicht gefolgt werden könnte, das Stornorecht der Banken erlösche mit der Beendigung des Girovertrages, im vorliegenden Falle also mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (§ 23 KO).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldnerin) zwischen Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung überwiesene Beträge auf einem Girokonto gutschreibt, um den Schuldsaldo zu verringern, muß die Beträge auf Anfechtung dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr - wie hier - bei der Gutschrift bekannt war, daß der Kunde die Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGHZ 58, 108).
  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und

    Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank (BGHZ 87, 246, 252), den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann (vgl. Kühl JA 1979, 682, 683; Möschel JuS 1972, 297, 298).
  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt (BGHZ 87, 246, 252).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).
  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249 f.; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381; 176, 234, Tz. 22 ff.).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den Fällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirksam erteilte Anweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt (BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine Zuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde.
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; RG JW 1914, 255, 256; vgl. BGHZ 87, 246, 250).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    aa) Soweit einer Giroüberweisung im Bankverkehr ein wirksamer Auftrag des anweisenden Kontoinhabers an die Bank zugunsten des Gutschriftempfängers zugrunde liegt, vollzieht sich eine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen: Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch Ausführung des Überweisungsauftrages eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftsbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet (vgl. BGHZ 61, 289, 291; 87, 246, 250; 89, 376, 382).

    Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 87, 246, 249; 89, 376, 378; 111, 382, 385), nicht hingegen zwischen der Bank und dem Gutschriftsempfänger; zwischen letzteren besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, da die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrages zu erbringen (vgl. dazu Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 387 ff., 394 ff.; Weitnauer in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium für Detlef König, 1984, S. 25 ff., 43).

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 292; 87, 246, 249; 89, 376, 378).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289; vgl. auch BGHZ 87, 246).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 147/94

    Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

    Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03

    Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der

  • OLG Köln, 31.05.1996 - 2 U 18/96

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrags

  • OLG Köln, 07.03.2001 - 13 U 149/00

    Bereicherungsanspruch der Bank bei Scheckeinlösung vom gesperrten Konto

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 3 U 170/07

    Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei Zahlung von

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 6 U 239/03

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages bei unwirksam finanziertem

  • AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06

    Zuvielüberweisung an gutgläubigen Zahlungsempfänger durch Bank

  • OLG Hamm, 14.03.1986 - 20 U 290/85

    Erstattungsanspruch gegen eine Bank wegen weisungswidriger Gehaltsüberweisung;

  • LG München I, 06.11.2007 - 26 O 3943/07

    Prätendentenstreit über die wechselseitige Freigabe einer hinterlegten

  • AG Düsseldorf, 30.04.1998 - 27 C 1374/97

    Anspruch gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung einer anlässlich eines

  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 3 Ss 488/00

    Betrug, unberechtigte Gutschriften, Kontoeröffnung, rechtlicher Hinweis, gleiche

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