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   BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82   

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https://dejure.org/1983,140
BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82 (https://dejure.org/1983,140)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1983 - VII ZR 370/82 (https://dejure.org/1983,140)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82 (https://dejure.org/1983,140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlungsleistung einer Bank auf der Grundlage einer wirksam widerrufenen Anweisung - Abhängigkeit eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen den Zahlungsempfänger von dessen Wissen um den Widerruf der Anweisung - Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis - Beweislast ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei "Widerruf" eines ungültigen Schecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 393
  • NJW 1983, 2499
  • ZIP 1983, 1050
  • MDR 1983, 925
  • JR 1984, 245
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Eine Bank, die aufgrund einer ihr erteilten, vom Anweisenden wirksam widerrufenen Anweisung Geld an den Empfänger überweist, hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger, wenn dieser den Widerruf der Anweisung kannte (im Anschluß an BGHZ 61, 289 = NJW 74, 39).

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291 m.w.N.; 66, 362, 363).

    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).

    So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).

    Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f).

    Wenn die Bank, die nach wirksamem Widerruf einer Anweisung irrtümlich an den Anweisungsempfänger gezahlt hat, sich deswegen an ihren Kunden halten will, so sucht sie den Bereicherungsausgleich in dem für sie maßgebenden Leistungsverhältnis (dem Deckungsverhältnis), in dem er grundsätzlich auch zu vollziehen ist (BGHZ 61, 289, 291 m.N.).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291 m.w.N.; 66, 362, 363).

    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).

    Dagegen hat der Senat in einem Fall, in dem die Bank - wie dem Einreicher bekannt war - vom Aussteller nicht unterschriebene und damit ungültige Schecks eingelöst hatte, angenommen, daß die Bank den von ihr irrtümlich gezahlten Betrag unmittelbar vom Empfänger zurückverlangen kann (BGHZ 66, 362).

    Die Bank hat jedenfalls einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (vgl. BGHZ 66, 362, 366; 66, 372, 376; 67, 75, 80; vgl. z.B. auch OLG Köln WM 1983, 190 mit zust. Anm. von Axer; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, 5. Aufl., § 48 III 3; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 47 ff; Kümpel WM 1979, 378, 381; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., § 68 III d; Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 71, 74; Udo Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, S. 108 ff, 116; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 51; Wilhelm AcP 175, 304, 347 ff; a.A. etwa Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rdn. 739; derselbe WM 1980, 354, 366).

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).

    Schließlich hat der Senat in einem Fall, in dem ein Wechselinhaber bei Empfang der Zahlung auf den Wechsel Kenntnis von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Wechselbezogenen hatte, entschieden, daß die den Wechsel einlösende Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger hat (BGHZ 67, 75).

    Die Bank hat jedenfalls einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (vgl. BGHZ 66, 362, 366; 66, 372, 376; 67, 75, 80; vgl. z.B. auch OLG Köln WM 1983, 190 mit zust. Anm. von Axer; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, 5. Aufl., § 48 III 3; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 47 ff; Kümpel WM 1979, 378, 381; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., § 68 III d; Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 71, 74; Udo Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, S. 108 ff, 116; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 51; Wilhelm AcP 175, 304, 347 ff; a.A. etwa Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rdn. 739; derselbe WM 1980, 354, 366).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).

    Ebenso hat der Senat in einem anderen Fall, in dem die Bank entgegen der ihr erteilten Anweisung ihres Kunden Geld an den falschen Empfänger überwiesen hatte, wie dieser wußte, die Bereicherungsklage der Bank gegen den Zahlungsempfänger durchgreifen lassen (BGHZ 66, 372).

    Die Bank hat jedenfalls einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (vgl. BGHZ 66, 362, 366; 66, 372, 376; 67, 75, 80; vgl. z.B. auch OLG Köln WM 1983, 190 mit zust. Anm. von Axer; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, 5. Aufl., § 48 III 3; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 47 ff; Kümpel WM 1979, 378, 381; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., § 68 III d; Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 71, 74; Udo Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, S. 108 ff, 116; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 51; Wilhelm AcP 175, 304, 347 ff; a.A. etwa Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rdn. 739; derselbe WM 1980, 354, 366).

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291 m.w.N.; 66, 362, 363).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77).
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