Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1250
BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81 (https://dejure.org/1983,1250)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1983 - IVa ZR 190/81 (https://dejure.org/1983,1250)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1983 - IVa ZR 190/81 (https://dejure.org/1983,1250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zivilrechtlicher Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Heilungskosten und Krankengeld - Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers bei durch einen Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis verursachten Schäden - Regressforderungen eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 1542; SGB X § 11 6; SGB IV § 76 Abs. 2; HGrG § 31 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 296
  • NJW 1984, 240
  • MDR 1984, 129
  • VersR 1983, 1132
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81
    Zur Frage der Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter oder Kraftfahrer, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls in vollem Umfang leistungsfrei ist (Ergänzung zu BGHZ 80, 332).

    Diese unter Umständen sehr unterschiedliche finanzielle Belastung des VN bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ist als unbefriedigend empfunden worden und hat in Rechtsprechung und Literatur zu verschiedenartigen Lösungsversuchen geführt (vgl. Senatsurteil in BGHZ 80, 332 f; WI 1981, 145).

    Daß auf diesem Wege die Ungleichbehandlung nicht beseitigt werden kann, hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 27. Mai 1981 (BGHZ 80, 332 f) dargelegt.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in BGHZ 80, 335 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 66/80]/336 verwiesen.

    "Eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles leistungsfrei ist, auf 5.000,- DM, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Mai 1981 (IVa ZR 66/80) vorgesehen hat, wurde nicht vorgenommen.

    Damit ist die verfassungsrechtlich bedenkliche Lage, die den Senat zu seinem erwähnten Urteil in BGHZ 80, 332 f. veranlaßt hat, weitgehend nicht mehr gegeben.

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81
    Dabei ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der SVT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken (vgl. auch BGHZ 57, 96 zu § 640 Abs. 2 RVO; Gitter, Unfallvers. 1982, 190, 192 m.w.N.).

    Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 57, 96 ff. ab, wonach die Entschliessung des SVT über den Regreßverzicht nach § 640 Abs. 1 u. 2 RVO durch die ordentlichen Gerichte Überprüft werden kann.

  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

    Sie gibt dem Betroffenen einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Forderungserlaß, was grundsätzlich von den Sozialgerichten überprüft wird (BSG, VersR 1990, S. 175 f.; BGHZ 88, 296 ff.).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Diese Vorschrift führt, wie sich auch schon auf anderen Gebieten gezeigt hat (vgl. BGHZ 80, 332; 88, 296; Urteil vom 13. Januar 1988 - IVa ZR 152/86 - VersR 1988, 362), notwendigerweise zu unausgeglichenen Ergebnissen.
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZR 152/86

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit

    Damit ergibt sich haftungsmäßig für den hier vorliegenden Fall des hinsichtlich des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gutgläubigen Fahrers, der von einem Sozialversicherungsträger in Regreß genommen wird, eine ähnliche Rechtslage, wie sie der Senat zuletzt in BGHZ 88, 296 ff. für den Fall einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles wegen der Regreßbeschränkung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in der genannten Geschäftsplanmäßigen Erklärung von 1975 auf 5 000 DM bei einem Regreß des Sozialversicherungsträgers zu entscheiden hatte.

    Er hat es sogar bei der Beratung des an die Stelle des § 1542 RVO getretenen § 116 SGB X bewußt abgelehnt, die unter 2. erwähnte Ungleichbehandlung, die sich aus der Geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer von 1975 ergibt, zu beseitigen und die Abhilfemöglichkeiten nach § 31 Abs. 2 HGrG oder § 76 Abs. 2 SGB IV als ausreichend und als ausschließlich angesehen (vgl. dazu BGHZ 88, 296, 299 f.).

    Seine in BGHZ 80, 332 erwähnten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorerwähnten Ungleichbehandlung hat der Senat aus den in BGHZ 88, 296, 300 erwähnten Gründen aufgegeben.

    Insbesondere hat der Senat in BGHZ 88, 296, 300 ausgesprochen, daß bei Vorliegen der Voraussetzung des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken.

    Der Senat hat in BGHZ 88, 296 entschieden, daß die Regreßbeschränkung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in der Geschäftsplanmäßigen Erklärung von 1975 den Regreß des Sozialversicherungsträgers nicht ausschließt.

    Von dieser Entscheidung ist der Senat in BGHZ 88, 296 nicht abgerückt (vgl. die Anm. LM Nr. 126 zu § 1542 RVO Bl. 2 unten; Steffen aaO S. 532 Fn. 27).

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 32/88

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung über den Forderungserlaß

    Auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (vgl Urteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 190/81 - = BHGZ 88, 296 ff; vom 13. Januar 1988 - IVa ZR 152/86 - = NJW 1988, 1267).

    Entgegen der Auffassung des LSG und im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsmeinung des BGH (vgl BGHZ 88, 296, 301; NJW 1988, 1267) trifft ersteres zu.

    Besitzt der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers keine Fahrerlaubnis für das Fahrzeug, das er zum Unfallzeitpunkt geführt hat, kann der Versicherer, soweit er deshalb dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Leistung frei ist, dem Geschädigten nicht mehr entgegenhalten, dieser könne Ersatz von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherer erlangen (anders noch die bis zum 1. Juli 1988 geltende sog Subsidiaritätsklausel des § 3 Nr. 6 PflVG aF iVm § 158c Abs. 4 VVG; BGHZ 88, 296, 298).

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 127/03

    Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes für mitversicherte

    Denn bereits unter der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des § 158i VVG hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach abgelehnt, den Anwendungsbereich gegen den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen des Gesetzgebers auszudehnen (BGHZ 55, 281, 288; 103, 52, 57) oder auch die Regreßmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern zu beschränken (BGHZ 88, 296, 300).

    Diese gesetzgeberische Entscheidung war für die Gerichte bindend (vgl. dazu BGHZ 88, 296, 300), zumal in der Gesetzesbegründung eine zuvor vom Bundesgerichtshof vorgenommene Regreßbegrenzung auf 5.000 DM (BGHZ 80, 332 ff.) ausdrücklich abgelehnt worden war.

    Wenn er gleichwohl in den Anwendungsbereich der Vorschrift zwar den Fall des § 38 Abs. 2 VVG aufgenommen hat, den Fall, daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Kündigung ein Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, aber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte, haben die Gerichte diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren (BGHZ 55, 281, 288; 88, 296, 300; 103, 52, 57).

  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob bei der Schädigung einer sozialversicherten Person der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger dann entsprechend zu begrenzen ist, wenn der Schädiger bei einer Inanspruchnahme durch den Haftpflichtversicherer einer nicht sozialversicherten Person durch die geschäftsplanmäßigen Erklärungen begünstigt wäre (so zunächst BGHZ 80, 332; ergänzt nach der Einführung des § 116 SGB X: BGHZ 88, 296), gibt für die Entscheidung dieser Frage allerdings nichts her.
  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 31/88

    Sozialgerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen für einen

    Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (Hinweis auf BGHZ 88, 296), wonach eine Stundung oder ein Erlaß der Regreßforderung einen Verwaltungsakt des Sozialversicherungsträgers voraussetze, dessen Rechtmäßigkeit nicht von den ordentlichen Gerichten überprüft werden könne.

    Entgegen der Auffassung des LSG und im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsmeinung des BGH (vgl BGHZ 88, 296, 301; NJW 1988, 1267 [BGH 13.01.1988 - IVa ZR 152/86]) trifft ersteres zu.

    Besitzt der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers keine Fahrerlaubnis für das Fahrzeug, das er zum Unfallzeitpunkt geführt hat, kann der Versicherer, soweit er deshalb dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Leistung frei ist, dem Geschädigten nicht mehr entgegenhalten, dieser könne Ersatz von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherer erlangen (anders noch die bis zum 1. Juli 1988 geltende sog Subsidiaritätsklausel des § 3 Nr. 6 PflVG aF i.V.m. § 158c Abs. 4 VVG; BGHZ 88, 296, 298).

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 411/03

    Dauerrechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person

    Ebenso wie der Gesetzgeber (dazu BGH 5. Oktober 1983 - IVa ZR 190/81 - BGHZ 88, 296; 21. April 1978 - V ZR 77/77 - BB 1978, 933; 4. Oktober 1977 - VI ZR 192/76 - BGHZ 69, 315) dürfen die Tarifvertragsparteien durch tarifliche Bestimmungen vorangegangene Tarifverträge authentisch interpretieren.
  • OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 2955/91

    Rückgriffsanspruch gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG bei Verletzung der

    Im Urteil vom 13. Januar 1988 (NJW 1988, 1267 ) hat zwar der Bundesgerichtshof ähnlich wie schon in einer Entscheidung vom 5. Oktober 1983 (NJW 1984, 240) seine frühere, zu § 1542 RVO ergangene Rechtsprechung aufgegeben und unter eingehender Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Meinungen einen Rückgriff des Sozialversicherungsträgers auch gegen einen Fahrer zugelassen, dem die Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters und Versicherungsnehmers nicht bekannt war.

    Schon in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1983 (NJW 1984, 240, 241) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß gerade wegen dieser vollstreckungsrechtlichen Einschränkungen des Regresses die verfassungsrechtlich bedenkliche Lage, die Anlaß für die frühere Rechtsprechung war, weitgehend nicht mehr gegeben sei.

  • LSG Niedersachsen, 09.06.1988 - L 6 U 252/87

    Durchsetzung eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter

    Er vertritt die Auffassung, daß die Beklagte über den von ihm erhobenen Anspruch auf Erlaß der Regreßforderung durch Verwaltungsakt zu entscheiden habe, und er beruft sich auf das in (BGHZ 88, 296 = NJW 1984, 240) veröffentliche Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 5. Oktober 1983.

    Auf das in BGHZ 88, 296 <= NOV 1984, 240) veröffentlichte Urteil des BGH kann sich der Kläger nicht berufen.

  • LG Wiesbaden, 26.07.1985 - 9 O 222/85

    Möglichkeit des Erlasses nichtbestehender Forderungen; Aussetzung des Verfahren

  • OLG Koblenz, 10.09.2001 - 12 U 2006/99

    Kindesmisshandlung; Behandlungskosten; Kostentragung; Schadensersatzanspruch;

  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 212/81

    Hemmung der Verjährung auf Sozialversicherungsträger übergegangener

  • BGH, 19.09.1984 - IVa ZR 127/82

    Pflichten des Kfz-Halters

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 89/82

    Berichtigung eines Urteils in den Entscheidungsgründen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht