Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,239
BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80 (https://dejure.org/1983,239)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1983 - IVb ZB 887/80 (https://dejure.org/1983,239)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1983 - IVb ZB 887/80 (https://dejure.org/1983,239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Lebensversicherung - Zahlung eines Kapitalbetrages - Versorgungsausgleich - Angestelltenversicherungspflicht - Betriebliche Altersversorgung - Rentenwahlrecht - Rechtshängigkeit der Scheidung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1587 Abs. 1 S. 1; BGB § 1587 Abs. 3; BGB § 1587 a Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5; BGB § 1587 Abs. 2, Nr. 3 u. 5, Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1372, § 1587, § 1587a
    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen auf den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 386
  • NJW 1984, 299
  • MDR 1984, 211
  • FamRZ 1984, 156
  • VersR 1984, 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    Eine solche Möglichkeit schafft noch keine auszugleichenden Versorgungsanrechte (vgl. auch BGHZ 81, 196, 210).

    Wenn - wie hier - abzugrenzen ist, ob ein Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt oder aber einem Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts unterliegt, muß diese Stichtagsregelung, um die notwendige Harmonisierung zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung herbeizuführen, dahin modifiziert werden, daß der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend ist (BGHZ 81, 196, 208 ff.).

    Sie sind in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet und können sich in ähnlicher Weise auch in anderen Fällen ergeben, in denen ein Ehegatte davon absieht, vorhandene Vermögenswerte in ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte umzuwandeln (vgl. BGHZ 81, 196, 204) .

  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75

    Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    Abgesehen von den unten noch zu erörternden Kapital-Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 BetrAVG), kann insbesondere auch bei Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) abgeschlossen worden sind (vgl. dazu BGHZ 67, 262), nicht zweifelhaft sein, daß sie der Altersversorgung des Versicherten dienen sollen.

    Privatrechtliche Lebensversicherungen begründen, auch wenn sie der Altersversorgung dienen sollen, vermögenswerte Rechtspositionen und sind deshalb nach der Rechtslage vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durchweg - auch wenn die Versicherungsleistung in der Zahlung einer Geldrente bestand - in den Vermögensausgleich nach Maßgabe des Güterrechts einbezogen worden (BGHZ 67, 262).

    Eine im vorliegenden Zusammenhang interessierende Besonderheit weisen die vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherungen nach § 1 Abs. 2 BetrAVG abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen gegenüber den vom Ehegatten selbst abgeschlossenen Versicherungen allerdings auf: Der Versicherte kann den in dem Anrecht aus der für ihn abgeschlossenen Direktversicherung liegenden Vermögenswert vor dem Eintritt des Versicherungsfalles regelmäßig nicht in der Weise nutzbar machen, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich wäre (vgl. zu letzterem BGHZ 67, 262, 268 f.), und zwar auch dann nicht, wenn das Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden und er aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 BetrAVG).

  • OLG München, 28.10.1980 - 4 UF 139/80
    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 1981, 277 veröffentlicht ist, hat der Beschwerde stattgegeben, soweit sie das Splitting der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraf, und den Betrag der übertragenen Anwartschaften entsprechend erhöht.

    Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums lehnen auch in diesen Fällen eine Einbeziehung ab (OLG München - Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache - FamRZ 1981, 277; OLG Bamberg FamRZ 1981, 279; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 280; beiläufig auch OLG Stuttgart FamRZ 1983, 815; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/ Körber aaO § 1587 a BGB Rdn. 77 ff.; Gernhuber FamR 3. Aufl. § 28 III 1 = S. 330; MünchKomm/Maier § 1587 a BGB Rdn. 188 und Ergänzungsband § 1587 a BGB Rdn. 188; Ruland/Thiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 66; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 552; Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO § 1587 a BGB Anm. III 3 a bb = S. 28).

    Daß diese Auffassung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, in dem die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) durch die Einfügung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB gesondert geregelt wurde, aufgegeben worden ist, läßt sich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie das Oberlandesgericht zutreffend im einzelnen dargelegt hat (FamRZ 1981, 277, 278), nicht entnehmen.

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    Der scheinbar entgegenstehende Wortlaut des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt sich daraus, daß im Gesetzgebungsverfahren versäumt worden ist, diese Vorschrift der Erweiterung des § 1587 a BGB um seinen Absatz 5 - der im Entwurf des 1. EheRG noch nicht enthalten war und erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt worden ist - redaktionell anzupassen (BGHZ 81, 100, 107 f. m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    In der Begründung der Rechtsmittelzulassung kann jedoch, auch wenn sie sich auf abtrennbare Teile des Verfahrensstoffes bezieht, regelmäßig keine Beschränkung der Zulassung gesehen werden (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.1981 - 4 UF 77/80

    Einordnungen von Kapitalversicherungen als Leistungen der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80
    Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums lehnen auch in diesen Fällen eine Einbeziehung ab (OLG München - Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache - FamRZ 1981, 277; OLG Bamberg FamRZ 1981, 279; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 280; beiläufig auch OLG Stuttgart FamRZ 1983, 815; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/ Körber aaO § 1587 a BGB Rdn. 77 ff.; Gernhuber FamR 3. Aufl. § 28 III 1 = S. 330; MünchKomm/Maier § 1587 a BGB Rdn. 188 und Ergänzungsband § 1587 a BGB Rdn. 188; Ruland/Thiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 66; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 552; Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO § 1587 a BGB Anm. III 3 a bb = S. 28).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfiel nach der hier bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten war und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht übertragen werden konnte (Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153; BGHZ 88, 387, 395 f. = FamRZ 1984, 156 und 117, 70, 76 = FamRZ 1992, 411 - vgl. aber nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153).

    Sie übersieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unverändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO).

    Diese Unterschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ 88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ aaO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht