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   BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82   

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https://dejure.org/1983,216
BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82 (https://dejure.org/1983,216)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1983 - V ZR 211/82 (https://dejure.org/1983,216)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1983 - V ZR 211/82 (https://dejure.org/1983,216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notarielle Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages - Nichtigkeit eines Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form - Formunwirksame Vereinbarung wegen einer Schwarzgeldabsprache - Vereinbarung eines Scheingeschäfts

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Heilung von Formmängeln des Hauptvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 41
  • NJW 1984, 973
  • MDR 1984, 386
  • DNotZ 1984, 319 (Ls.)
  • BB 1984, 874
  • Rpfleger 1984, 143
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Der Senat hat zwar im Urteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung die Verpflichtung zur übertragung eines Anwartschaftsrechts in Bezug auf ein Grundstück gleichgestellt.

    Ein Anwartschaftsrecht liegt aber nur vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückseigentums schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201; 83, 395, 399).

    Die im Senatsurteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395, 397) vertretene Auffassung, die Aufhebung eines durch Auflassung und Eintragung vollzogenen Grundstücksveräußerungsgeschäftes bedürfe auch dann der Form des § 313 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag die Rückübertragungspflicht nicht enthalte, sie sich vielmehr aus den §§ 812 ff BGB ergebe, steht nicht entgegen.

    Die im Senatsurteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395, 400) aufgestellten Grundsätze über die Formbedürftigkeit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Anwartschaftsrechten können daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 111/72

    Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Leibrentenbeträge aus einem

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).

    Sind wie hier alle Abreden in einer und derselben Urkunde zusammengefaßt, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die von den Vertragschließenden gewollte Einheitlichkeit des gesamten Geschäftes (Senatsurteil vom 31. Mai 1974 aaO; BGHZ 54, 71, 72) [BGH 22.05.1970 - V ZR 130/67].

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Ein Anwartschaftsrecht liegt aber nur vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückseigentums schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201; 83, 395, 399).
  • BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77

    Haftung für die durch die Beurkundung oder Durchführung des Vertrages

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).
  • BGH, 03.11.1978 - V ZR 30/77

    Formbedürftigkeit einer Verfallklausel

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Auch die in Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Grundsätze über die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften, durch die ein Beteiligter mittels auferlegter wirtschaftlicher Bindungen (z.B. durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe, einer Verfallsklausel hinsichtlich einer Kaufpreisanzahlung, einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision) zum Abschluß eines Vertrages mit Erwerbsverpflichtung hinsichtlich eines Grundstücks gezwungen wird oder durch die mittels einer Vollmacht die Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks verbunden ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1978, V ZR 30/77, NJW 1979, 307; BGH Urteil vom 6. Februar 1980, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdnrn. 104, 116, 120; MünchKomm-Kanzleiter, BGB § 313 Rdn. 35) können keine Anwendung finden.
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Ein Anwartschaftsrecht liegt aber nur vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückseigentums schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201; 83, 395, 399).
  • BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67

    Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Sind wie hier alle Abreden in einer und derselben Urkunde zusammengefaßt, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die von den Vertragschließenden gewollte Einheitlichkeit des gesamten Geschäftes (Senatsurteil vom 31. Mai 1974 aaO; BGHZ 54, 71, 72) [BGH 22.05.1970 - V ZR 130/67].
  • RG, 23.02.1907 - I 404/06

    Unterliegt der Vertrag, durch den bei einer nur aus zwei Mitgliedern bestehenden

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Formfrei (unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtungen des Klägers) konnte auch die im Vertrag vom ... 1977 vorgenommene Abtretung des Auflassungsanspruches erfolgen (vgl. RGZ 53, 268, 270; 65, 227, 241; 108, 60, 62; 108, 113, 144; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63).
  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81

    Grundstückskauf - Sicherungsabrede - Formerfordernis - Notarielle Beurkundung

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).
  • RG, 10.01.1903 - V 341/02

    Grundstückskaufvertrag. ; Abtretung. ; Form.

    Auszug aus BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
    Formfrei (unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtungen des Klägers) konnte auch die im Vertrag vom ... 1977 vorgenommene Abtretung des Auflassungsanspruches erfolgen (vgl. RGZ 53, 268, 270; 65, 227, 241; 108, 60, 62; 108, 113, 144; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63).
  • BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79

    Beurkundungspflichtiger Vertragsinhalt nach § 1 BeurkÄndG

  • RG, 05.03.1924 - V 179/23

    Können die einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen durch Ausübung des

  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75

    Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag

  • RG, 29.01.1924 - II 19/23

    Sind Vereinbarungen, die eine rechtsgeschäftliche Verfügung über schuldrechtliche

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

  • BGH, 06.02.1980 - IV ZR 141/78

    Zur Beurkundungspflicht eines Maklervertrags

  • RG, 26.09.1925 - V 570/24

    Abgetretener Anspruch auf Auflassung

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Die Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs bedarf nicht der Form des § 313 BGB (BGHZ 89, 41 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]); ebensowenig die Abtretung des Auflassungsanspruchs selbst (BGHZ aaO S. 46).
  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

    Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf eine Vereinbarung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, ebenfalls der notariellen Beurkundung (Senat, BGHZ 63, 359, 361; 89, 41, 43; BGHZ 76, 43, 48 f.).

    Dafür spricht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bereits die Zusammenfassung aller Abreden in einer Urkunde (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 43).

  • BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10

    Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von

    Der Beurkundungszwang für Verträge, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft nach dem Willen der Parteien zusammensetzt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 11. November 1983 - V ZR 211/82, BGHZ 89, 41, 43; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, WM 2006, 1827 f. mwN).
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