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   BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52   

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https://dejure.org/1953,133
BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Herausgabeanspruch bezüglich eines Lichtspieltheaters bei Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses - Einstufung einer Mietrechtsstreitigkeit als Feriensache - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht rechtzeitig erfolgter Rechtsmittelbegründung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschiedliche Klagegründe - Mehrere Ansprüche - Klagenhäufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 22
  • NJW 1953, 663
  • MDR 1953, 290
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Ist eine Klage bei Berücksichtigung ihrer Hauptbegründung keine Feriensache, so wird sie auch dann nicht zur Feriensache, wenn eine Hilfsbegründung beigefügt ist, die den Rechtsstreit nach § 200 Abs. 2 GVG zur Feriensache machen würde, wenn sie als alleinige Begründung vorgetragen worden wäre (Abweichung von BGHZ 8, 47).

    Der Senat hat in seinem den Einstellungsantrag des Beklagten ablehnenden Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47 = NJW 1953, 179) die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum der Kläger gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handele es sich nicht, wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO), sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • RG, 12.07.1927 - II 122/27

    Feriensachen. Klagenhäufung

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Das Reichsgericht hat in RGZ 118, 28 in einem Falle, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel - also eine gesetzliche Feriensache - mit einem aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleiteten Anspruch - also keine Feriensache - in einer Klage verbunden worden war, die Ansicht vertreten, das Einzutreten eines Anspruchs, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, mache den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nichtferiensache.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • RG, 25.06.1929 - VII 653/28

    1. Kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch durch Beschluß erteilt

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß das Revisionsgericht die Erfüllung der im § 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernisse für die Zulässigkeit der Revision im Beschlußverfahren feststellen kann (RGZ 125, 68 [70]; RG JW 1925, 1370).

    Da hiernach noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision vorliegt, bedarf es keines Eingehens auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob und inwieweit die in § 318 ZPO vorgeschriebene Bindung des Gerichts sich auch auf die Revision zulassende Beschlüsse erstreckt, (eine Bindung wird bejaht von Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 519 Anm. III D 1, § 554 a Anm. III RArbG 15, 101 und RGZ 125, 68 für einen Beschluß, durch den Wiedereinsetzung gewährt worden ist; verneint dagegen von Rosenberg a.a.O. S 631 und Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl, § 519 b Anm. 2 E und § 318 Anm. 1).

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 986 BGB , die dem aus § 985 BGB in Anspruch genommenen Besitzer dieselbe Rechtsstellung gewährt, in der er sich befindet, wenn der Herausgabeanspruch auf Vertrag gestützt wird, mit aller Deutlichkeit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die beiden Herausgabeansprüche sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen (Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 985 Nr. 1 a; RGRK- BGB , 11. Aufl., § 985 Anm. 3; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 30 I 4 S. 138; vgl. auch BGHZ 9, 22, 28).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    In Rechtskraft erwächst nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils (BGHZ 9, 22 [23], stRspr.) aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes (BGH NJW 1976, 1095 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1986 - IX ZR 165/85

    Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, wird der Streitgegenstand im Zivilprozeß bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die konkret in Anspruch genommene Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben, sowie den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGHZ 7, 268, 271; 9, 22, 27; BGH, Urteile v. 12. Juli 1961 - VIII ZR 34/61, LM ZPO § 322 Nr. 30; v. 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74, LM ZPO § 322 Nr. 79; v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 93/77, LM ZPO § 322 Nr. 82; v. 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, LM ZPO § 322 Nr. 90).

    Allein die verschiedene äußerliche Fassung der beiden Anträge begründet keinen hier rechtserheblichen Unterschied (vgl. BGHZ 9, 22, 27).

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