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   BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53   

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BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53 (https://dejure.org/1953,415)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1953 - IV ZB 25/53 (https://dejure.org/1953,415)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53 (https://dejure.org/1953,415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 233
  • NJW 1953, 938
  • DNotZ 1953, 415
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 08.02.1943 - III 111/42,(V 105/42)

    Kann der Schenker den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in einem

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53
    Es sieht sich hieran aber durch eine in der Deutschen Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1943, 121 und in DNZ 1944, 113 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts in München gehindert, in der dieses unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 380 einen Widerruf für rechtswirksam erklärt hat, auch wenn der Widerrufende angeordnet habe, daß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten zugehen solle.

    Die Entscheidung RGZ 170, 380 f steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da es sich bei ihr nicht um den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, sondern um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gehandelt hat, und für einen solchen Widerruf andere Vorschriften, insbesondere nicht die des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten.

  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Die Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die § 130 BGB gilt (Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233 f.; RGZ 65, 270, 272).

    aa) Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wiederholt damit befasst, ob empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374; Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233; RGZ 65, 270).

  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Dem haben sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und die herrschende kehre angeschlossen (Beschluß vom 16. April 1953 IV ZB 25/63 = BGHZ 9, 233, 234 [BGH 16.04.1953 - IV ZB 25/53] ; Urteil vom 15. Mai 1963 IV ZR 298/62 = RzW 1964, 71 jeweils mit weiteren Literaturnachweisen).

    Das genügt für die Abgabe der Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ, 65, 270, 272; BGHZ 9, 233, 234 [BGH 16.04.1953 - IV ZB 25/53] ; Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 8, Aufl. Band 1 S. 309, 310; Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil 15. Bearb. § 159; Dernburg 1, 397; Planck/Riezler, BGB 9. Aufl. § 130 Anm. 9; Staudinger-Coing, BGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 18, 24; von Tuhr, Der Allg. Teil des bürgerlichen Rechts II 1 S. 430/431; Titze, ZAkDR 1943, 135).

    Um zu verhindern, daß der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten noch damit überrascht werden kann, daß der Verstorbene sich nicht an die gemeinschaftlich getroffenen Bestimmungen gehalten hat, ordnet § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB an, daß keiner der Ehegatten zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen durch eine neue Verfügung von Todes wegen einseitig aufheben kann, sondern nur durch eine dem anderen Ehegatten bekannt zu machende Widerrufserklärung (vgl. BGHZ 9, 233, 234 [BGH 16.04.1953 - IV ZB 25/53] ; 30, 261, 265) [BGH 13.07.1959 - V ZB 4/59] .

    Aus demselben Grund hat der Bundesgerichtshof den Widerruf der gegenseitig abhängigen Verfügungen für unwirksam angesehen, der auf ausdrückliche Anweisung des Widerrufenden erst nach seinem Tod dem überlebenden Ehegatten übermittelt worden ist, weil die Loyalität und vor allem die eheliche Lebensgemeinschaft verlangen, daß Ehegatten es offen und ehrlich einander mitteilen, wenn einer die dem anderen bekanntgegebenen Verfügungen nicht mehr aufrechterhält, damit dieser dann in die Lage versetzt wird, der veränderten Sachlage entsprechende Verfügungen zu treffen (Beschluß vom 16. April 1953 IV ZB 25/53 = BGHZ 9, 233, 236 [BGH 16.04.1953 - IV ZB 25/53] ; zustimmend Staudinger-Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2271 Anm. 13; RGRK BGB 11. Aufl. § 2271 Anm. 6; Kipp-Coing, Erbrecht 12. Bearb. S. 170; Palandt-Keidel, BGB 26, Aufl. § 2271 Anm. 2 Ba; Ermann-Hense, BGB 3. Aufl. § 2296 Anm. 1; Natter JZ 1954, 384).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11

    Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung

    Insofern sei zwischen formbedürftiger Erklärungshandlung und deren Vollzug zu unterscheiden, wie auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1953, 938 belege.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem vom Bundesgerichtshof in NJW 1953, 938 entschiedenen Fall, in welchem der Erblasser den beurkundenden Notar bereits zum Zeitpunkt der Protokollierung mit der Zustellung einer Ausfertigung der notariellen Urkunde nach seinem Tode an seine Ehefrau beauftragt hatte.

  • OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13

    Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber

    Auch wenn es eigentlich Sinn und Zweck des § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, den die Widerrufserklärung empfangenden Ehegatte in die Lage zu versetzen, auf die durch den Widerruf bedingte Unwirksamkeit auch seiner testamentarischen Verfügungen zu reagieren und der veränderten Sachlage entsprechende Verfügungen zu treffen (BGHZ 9, 233, 236 = NJW 1953, 938; BGHZ 48, 374, 383 f. = NJW 1968, 496, 497; 498 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1480), spricht gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf einen testierunfähigen Erblasser auch, dass sie das Erlöschen des Widerrufsrechts ausschließlich an den Tod eines der Ehegatten knüpft, so dass wegen des eindeutigen Wortlauts für eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Eintritts der Testierunfähigkeit im Wege der Auslegung kein Raum bleibt (Zimmer NJW 2007, 1713, 1715; ders. ZEV 2007, 2007, 159, 160; Keim ZEV 2010, 358 f.; Lange, jurisPR-FamR 12/2010, Anm. 2 zu LG Leipzig FamRZ 2010, 403).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11

    Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen

    Das Erfordernis der formgerechten Vorbehaltloserklärung folgt aus dem Charakter der Anfechtungserklärung als einer nach dem Tode des anderen Vertragsschließenden dem Nachlassgericht gegenüber zu erklärenden (§ 2281 Abs. 2 S. 1 BGB), also einer amtsempfangsbedürftigen einseitigen formbedürftigen Willenserklärung, für die auch die Vorschriften des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 3 BGB; BGH NJW 1953, 938 ff; RGZ 65, 270 ff m.w.N.).

    Der Senat hat dabei nicht übersehen, dass der Bundesgerichtshof in dem oben bereits zitierten Fall (BGH NJW 1953, 938 ff), in dem der Erblasser dem beurkundenden Notar die Anweisung gegeben hatte, eine Ausfertigung der notariellen Urkunde über den Widerruf des gemeinsamen Testaments seiner Ehefrau nach seinem Tode durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, ausgeführt hat, dass die Handlung, die der Erklärende in einem solchen Falle selbst vorzunehmen habe, mit der Verlautbarung der Erklärung beendet sei.

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Die Erschwerung des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfugung hat, wie das Kammergericht ausführt und, auch der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 16. April 1953 (IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233, 236; vgl. dazu auch Natter, JZ 1954, 381 und Schmidt, JZ 1954, 605) zum Ausdruck gebracht hat, ihren Grund darin, daß ein Ehegatte, der auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten vertraut, in diesem Vertrauen nicht dadurch getäuscht werden soll, daß der andere Ehegatte seine Verfügungen heimlich aufhebt.
  • BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90

    Erklärung zugunsten der Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts

    Hat der Erklärende die Erklärung zwar erstellt, aber den Zugang absichtlich bis zu seinem Tode zurückgestellt, indem er die Erklärung - wie hier - seiner letztwilligen Verfügung beigefügt hat, kann sie mit dem Zugang nach seinem Tod grundsätzlich nicht mehr wirksam werden, es sei denn, daß der Erklärende alles getan hätte, was von seiner Seite aus geschehen mußte, damit die Erklärung an den Empfänger gelangt (vgl Oberlandesgericht (OLG) Köln NJW 1950, 702; zur Problematik der Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch letztwillige Verfügungen vgl Krüger-Nieland in RGRK, 12. Aufl, § 130 RdNr 36; Staudinger/Dilcher, Komm zum BGB, 12. Aufl, § 130 RdNr 4 und 67 f; BGHZ 9, 233, 235).
  • BGH, 15.05.1963 - IV ZR 298/62

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat dem zugestimmt, abgesehen von dem Fall, daß der widerrufende Ehegatte den beurkundenden Notar beauftragt hatte, erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten die Widerrufserklärung zugehen zu lassen (BGHZ 9, 233).
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