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   BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83   

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https://dejure.org/1984,59
BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83 (https://dejure.org/1984,59)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1984 - V ZR 67/83 (https://dejure.org/1984,59)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83 (https://dejure.org/1984,59)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grunddienstbarkeit - Beschränkung auf Nutzungsart - Bestimmte Nutzungsart - Wegerecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 351
  • NJW 1985, 385
  • MDR 1985, 218
  • WM 1985, 172
  • BB 1985, 1423
  • Rpfleger 1985, 101
  • JR 1985, 242
 
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Wird zitiert von ... (158)

  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18

    Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden

    a) Eine aus einem sonstigen Grund notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), liegt vor, wenn aus materiellrechtlichen Gründen mehrere nur gemeinsam klagen oder gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann, also die Klage nur eines Berechtigten oder gegen nur einen Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353).
  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16, 20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798).

    Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16, 21).

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