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   BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83   

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https://dejure.org/1984,453
BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83 (https://dejure.org/1984,453)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1984 - X ZR 34/83 (https://dejure.org/1984,453)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1984 - X ZR 34/83 (https://dejure.org/1984,453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Anspruch auf Überprüfung einer gelegten Rechnung durch einen Wirtschaftsprüfer - Vorwegnahme der sachlichen Entscheidung über ein Klagebegehren - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines Patentvergabeverfahrens - Berücksichtigung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; PatG (1981) § 139
    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 62
  • NJW 1984, 2822
  • ZIP 1984, 1139
  • MDR 1984, 935
  • GRUR 1984, 728
  • BB 1984, 1513
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Eine derartige Abwägung kann jedoch nur mit den vom Gesetz zugelassenen Mitteln stattfinden, die dem Zweck dienen, dem verletzten Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die notwendigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um die Höhe des Schadens zu bestimmen, wozu auch der herauszugebende Verletzergewinn zählt (BGH GRUR 1974, 53 ff - Nebelscheinwerfer), und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (BGH aaO, m.w.Nachw.).

    Die gewohnheitsrechtlich anerkannte, nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Rechnungslegungspflicht des Schutzrechtsverletzers (BGH GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer) hat einen von dem in § 259 Abs. 1 BGB als mit "Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung" beschriebenen Gegenstand der Rechenschaftsablegung abweichenden Inhalt.

  • BGH, 16.09.1982 - X ZR 54/81

    Rechnungslegung - Ergänzung

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Im ersten Revisionsurteil vom 16. September 1982 - X ZR 54/81 - (GRUR 1982, 723 ff - Dampffrisierstab), auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird, hat der erkennende Senat wegen des Klageantrags auf Überprüfung der Abrechnung vom 3. Februar 1977 die Revision gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen und die Sache wegen des Hilfsantrags auf Ergänzung der Abrechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) unter Berufung auf Entscheidungen des RG (GRUR 1942, 153) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 354, 356) den Patentinhaber für berechtigt erklärt, nicht nur Rechnungslegung, "sondern zugleich auch deren Nachprüfung durch eine unparteiische sachverständige Vertrauensperson" zu verlangen, kann sich dies nach dem Inhalt der zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur auf den Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich bestimmter Angaben, nämlich der Mitteilung der Namen der Abnehmer beziehen.
  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Führt eine solche Bucheinsicht voraussichtlich leichter und schneller zum Ziel, dem Berechtigten Gewißheit über lizenzpflichtige Geschäfte zu verschaffen, so kann das im Einzelfall zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für die Heranziehung des Schuldners zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt führen (vgl. BGHZ 55, 201, 206 f [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch 10. Aufl. 1967, §§ 259-261 Rdz. 14).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Ist - wie zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits - ein Schadenersatzanspruch festgestellt, die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes jedoch noch offen, dann wird die Information über alle, insbesondere die der Ermittlung der für den erzielten Gewinn maßgebenden Gestehungskosten dienenden Rechnungsposten ebenso zum Inhalt des Informationsanspruchs (vgl. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, S. 297, 355, 358), wie bereits für den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten und die Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers anerkannt ist, um Machenschaften des Schuldners bei den Passiva zu verhindern (BGHZ 33, 373, 375 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60

    Kreuzbodenventilsäcke II

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Zu diesen Mitteln zählt die bei Patentverletzungen gewohnheitsrechtlich anerkannte Verpflichtung zur Rechnungslegung (BGH GRUR 1962, 398, 400 li.
  • RG, 22.06.1929 - I 327/28

    1. Über die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides nach §

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83
    Das Reichsgericht hat derartige Schätzungen in die Verpflichtung zur eidlichen Erhärtung nach § 259 Abs. 2 BGB einbezogen (RGZ 125, 256, 258 - Glühlampen).
  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist die einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist (vgl. van der Auwera, ZEV 2008, 359; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83, BGHZ 92, 62 unter I 3 [juris Rn. 12 und 16] zu § 259 Abs. 2 BGB; Keim, NJW 2020, 2996, 3000).

    Die Befugnis zu einer den Umständen entsprechenden Änderung der Formel der eidesstattlichen Versicherung besteht nicht nur, wenn bereits über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entschieden ist, aufgrund später zutage getretener, eine Änderung der Formel erfordernder Umstände, sondern schon bei der Fassung der an Eides statt zu versichernden Formel in jener Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83, BGHZ 92, 62 unter I 3 [juris Rn. 13]; RGZ 125, 256, 259 f.).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entsprechend sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. RGZ 127, 243, 244; Sen.Urt. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung; Sen.Urt. v. 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II; BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I).
  • OLG München, 17.02.2016 - 20 U 126/15

    Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft

    Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände besteht im hier zu entscheidenden Fall ein Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Erhärtung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1984, X ZR 34/83, juris Rn. 19) der Angaben der Beklagten.
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