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   BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84   

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https://dejure.org/1985,814
BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,814)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1985 - X ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,814)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - X ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlegungsanspruch - Patentrechtsberechtigter - Ansprüche wegen Patentverletzung - Substanzeingriffe - Ein- und Ausbau von Teilen - Schutzwürdiges Vorlegungsinteresse - Wahrscheinlichkeit der Patentverletzung - Gerichtskosten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Besichtigungsanspruch des Patentrechtsinhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 191
  • NJW-RR 1986, 480
  • MDR 1985, 579
  • GRUR 1985, 512
  • GRUR 1985, 518
  • BB 1985, 1746
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 252/60
    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners (vgl. hierzu auch BGH WM 1962, 706, 707) ist im Patentverletzungsverfahren um so stärker geboten, als hier - wie auch im vorliegenden Falle - fast stets Mitbewerber einander gegenüberstehen, für die der Verlust eines Geschäftsgeheimnisses und dessen Kenntniserlangung durch einen Konkurrenten nachteilige Folgen haben kann, die weit über den Bereich des Verletzungsstreits hinausgreifen.
  • RG, 26.11.1903 - VI 140/03

    Wird die nach § 172 B.G.B. der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Dies bedeutet, daß sie der sinnlichen Wahrnehmung des Berechtigten ausgesetzt werden muß (RGZ 56, 63, 66; Dierschke aaO S. 78), ohne daß diese auf die Wahrnehmung mit Hilfe des Gesichtssinnes beschränkt wäre.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1981 - 2 U 102/81

    Geheimhaltungsinteresse und Be- sichtigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf die Berufungen der Beklagten die einstweiligen Verfügungen aufgehoben mit der Begründung, es liege nahe, daß die Klägerin bei einer Besichtigung der Maschinen Betriebsgeheimnisse der Beklagten erfahren könne (vgl. GRUR 1983, 741).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.1982 - 2 U 176/81
    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Diese Entscheidungen des Landgerichts sind von dem Berufungsgericht im wesentlichen bestätigt worden (vgl. GRUR 1983, 745).
  • RG, 07.11.1908 - I 638/07

    Urheberrecht an Briefen; Anspruch auf Vorlegung

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    So hat das Reichsgericht in einem Fall, in welchem der Kläger die Vorlegung von im Besitz des Beklagten befindlichen Briefen verlangte, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob ihm ein Anspruch zustand, auf der Grundlage seines Urheberrechts dem Beklagten deren Veröffentlichung zu untersagen, § 809 BGB angewendet (RGZ 69, 401, 405, 406).
  • RG, 16.01.1904 - I 373/03

    Lizenzvertrag.

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Zwar ist es unstreitig, daß die Klägerin an den Klagepatenten eine ausschließliche Lizenz besitzt - so daß sie aus eigenem Recht zur Verfolgung von Patentverletzungen berechtigt ist (vgl. RGZ 57, 38, 40/41; 148, 146, 147/148 - Reißverschluß) -, daß die Beklagten Langbandschleifmaschinen in den Geltungsbereich des Patentgesetzes einführen, in denen Druckbalken Verwendung finden, und daß die Beklagte zu 1 selbst einen Druckbalken zum Patent angemeldet hat.
  • RG, 15.06.1935 - I 220/34

    Kann der aus einem Patent oder einer ausschließlichen Patentlizenz bei Verletzung

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
    Zwar ist es unstreitig, daß die Klägerin an den Klagepatenten eine ausschließliche Lizenz besitzt - so daß sie aus eigenem Recht zur Verfolgung von Patentverletzungen berechtigt ist (vgl. RGZ 57, 38, 40/41; 148, 146, 147/148 - Reißverschluß) -, daß die Beklagten Langbandschleifmaschinen in den Geltungsbereich des Patentgesetzes einführen, in denen Druckbalken Verwendung finden, und daß die Beklagte zu 1 selbst einen Druckbalken zum Patent angemeldet hat.
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    b) Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht dazu, daß generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen wären (im Anschluß an BGHZ 93, 191 - Druckbalken).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Patentinhaber, für den der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 809 BGB bejaht hat (BGHZ 93, 191, 198 ff. - Druckbalken, m.w.N. auch zum Urheberrecht; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 90a m.w.N.).

    Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß der Besichtigungsanspruch nicht nur dann besteht, wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf die Sache selbst erstreckt, sondern auch dann, wenn das Bestehen des Anspruchs in irgendeiner Weise von der Existenz oder Beschaffenheit der Sache abhängt (vgl. BGHZ 93, 191, 198 - Druckbalken; Staudinger/Marburger, BGB [1997], § 809 Rdn. 5; Hüffer in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 809 Rdn. 4; Bork, NJW 1997, 1665, 1668).

    d) Ferner hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zum Patentrecht ergangene Druckbalken-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 191) darauf abgestellt, daß an die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Der Besichtigungsanspruch besteht also - "durch Billigkeitsrücksichten geboten" (Mot. II 891) - gerade auch in Fällen, in denen ungewiß ist, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken).

    Vielmehr muß - insofern gilt nichts anderes als bei anderen Hilfsansprüchen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 911 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler) - auch bei § 809 BGB bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGHZ 93, 191, 205 - Druckbalken; Staudinger/Marburger aaO § 809 Rdn. 6; Bork, NJW 1997, 1665, 1668).

    cc) Im Hinblick auf ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bei technischen Vorrichtungen kann der Besichtigungsanspruch in Patentverletzungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung abhängen (BGHZ 93, 191, 207 - Druckbalken).

    Die Vorschrift des § 809 BGB beruht auf einer Interessenabwägung (BGHZ 93, 191, 211 - Druckbalken).

    Andererseits soll vermieden werden, daß der Besichtigungsanspruch zu einer Ausspähung insbesondere auch solcher Informationen mißbraucht wird, die der Verpflichtete aus schutzwürdigen Gründen geheimhalten möchte, und der Gläubiger sich über sein berechtigtes Anliegen hinaus wertvolle Kenntnisse verschafft (BGHZ 93, 191, 206 - Druckbalken; vgl. auch Mot. II 890).

    e) Für das Patentrecht hat der Bundesgerichtshof den Besichtigungsanspruch nicht zuletzt wegen des besonderen Geheimhaltungsinteresses darüber hinaus dadurch begrenzt, daß dem Besichtigenden generell Substanzeingriffe wie der Ein- und Ausbau von Teilen sowie eine Inbetriebnahme, unter Umständen auch eine Außerbetriebsetzung versagt sind (BGHZ 93, 191, 209 - Druckbalken).

    Diese generelle Beschränkung des Besichtigungsanspruchs ist im Schrifttum fast einhellig kritisiert worden (Stürner/Stadler, JZ 1985, 1101, 1102 f.; Stauder, GRUR 1985, 518 f.; Meyer-Dulheuer, GRUR Int. 1987, 14, 16; Marshall in Festschrift für Preu, 1988, S. 151, 159 f.; Götting, GRUR Int. 1988, 729, 739; Kröger/Bausch, GRUR 1997, 321, 323; König, Mitt. 2002, 153, 162 f.).

  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschränken).
  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 90/09

    UniBasic-IDOS

    Vielmehr muss bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 205 - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 385 f. - Faxkarte).

    Ist etwa noch offen, ob der Kläger überhaupt über ein ausschließliches Nutzungsrecht an der fraglichen Software verfügt, kann der Beklagte (noch) nicht zur Vorlage des Quellcodes verurteilt werden (vgl. BGHZ 93, 191, 205 f. - Druckbalken; Habersack in MünchKomm.BGB, 5. Aufl., § 809 Rn. 6; Staudinger/Marburger, Bearb. 2009, § 809 Rn. 7).

  • OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00

    Zum Besichtigungsanspruch des aus Urheberrecht Berechtigten gemäß § 809 BGB

    Voraussetzung ist dabei stets, dass für die Existenz eines Anspruchs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte).

    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Insoweit muss der Nachweis bereits bis zu einem Punkt erbracht sein, an dem nur noch die Besichtigung fehlt, um letzte Klarheit zu schaffen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken).

    Auf die Vorlegung besteht dagegen kein Anspruch, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht bewiesen sind, das heißt wenn auch nach erfolgter Vorlegung noch die Möglichkeit besteht, dass weitere Tatbestandsmerkmale aufgeklärt werden müssen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken m.w.N.; MüKo-Hüffer, 4. Aufl. 2004, § 809 Rn. 5).

  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12

    Rohrmuffe

    (3) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen auch nicht den Schluss zu, dass das Berufungsgericht eine Zerlegung der Anlage oder einen substantiellen Eingriff als generell unzulässig angesehen hat, was der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Durchsetzungsrichtlinie (Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 209 f. = GRUR 1985, 512, 517 - Druckbalken) entspräche.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Die Grundsätze des deutschen Zivilverfahrensrechts lassen es in der Regel nicht zu, die von einer Partei geheimgehaltenen Tatsachen zu deren Gunsten zu verwerten (BVerfG aaO.; BGH, Urt. v. 15.4.1994 - V ZR 286/92, NJW 1994, 2899; vgl. auch BGHZ 93, 191, 211 - Druckbalken; Baumgärtel, Festschrift für Habscheid, 1989, S. 1 ff.; vgl. auch Ullmann in Ullrich/Körner, Der internationale Softwarevertrag, 1995, Rdn. 403; Stürner/Stadler, JZ 1985, 1101, 1104; Lachmann, NJW 1987, 2206, 2209).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 130/17

    Besichtigungsanspruch des mitwirkenden Darstellers eines Dokumentarfilms vor

    Vielmehr muss bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 203 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 385 f.; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, GRUR 2013, 509 Rn. 20).

    Insbesondere müssen die nicht von der Besichtigung betroffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besichtigung durchgesetzt werden soll, bereits geklärt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, aaO S. 205 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, aaO; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, aaO).

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Insoweit muss der Nachweis bereits bis zu einem Punkt erbracht sein, an dem nur noch die Besichtigung fehlt, um letzte Klarheit zu schaffen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken).

    Auf die Vorlegung besteht dagegen kein Anspruch, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht bewiesen sind, das heißt wenn auch nach erfolgter Vorlegung noch die Möglichkeit besteht, dass weitere Tatbestandsmerkmale aufgeklärt werden müssen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken m.w.N.; MüKo-Hüffer, 4. Aufl. 2004, § 809 Rn. 5).

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 187/01

    "Kontrollbesuch"; Rechtstellung der Verwertungsgesellschaft; Recht zur Kontrolle

    b) Der Anspruch ist jedoch auf die Besichtigung einer Sache oder einer Gesamtheit konkreter Sachen gerichtet (vgl. BGHZ 93, 191, 199 - Druckbalken; 150, 377, 382 - Faxkarte).
  • OLG Köln, 22.02.2017 - 6 W 107/16

    Beschränkung des Anspruchs des Antragsgegners eines Verfahrens gem. § 101a UrhG

    Dies setzte allerdings einen erheblichen Grad einer Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 - X ZR 18/84, GRUR 1985, 512 - Druckbalken).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2017 - 12 B 12.16

    Akteneinsichtsbegehren; Ausschlussgründe; laufendes Gerichtsverfahren;

  • OLG Hamm, 31.01.2013 - 4 U 200/12
  • LG München I, 05.08.2016 - 3 HKO 7668/16

    Zur Vergabe eines Strom-Konzessionsvertrages durch eine Gemeinde

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2007 - 2 W 21/07

    Patentrecht: Anfechtbarkeit der Geheimhaltungsanordnung bzw. Freigabe eines im

  • OLG Brandenburg, 05.07.2007 - 6 W 104/07

    Kosten der Vorlegung und Besichtigung einer Sache durch einen Beauftragten des

  • KG, 11.08.2000 - 5 U 3069/00

    Besichtigung eines Computers

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 6 W 100/19

    Zusammentreffen von Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren mit Antrag auf

  • LG München I, 17.01.2018 - 7 O 17955/17

    Patent, Erfindung, Patentverletzung, Verletzung, Zulassung, Vollziehung,

  • LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03

    Ein Gesellschaftsvertrag über eine Gemeinschaftspraxis gleichberechtigter

  • LG Düsseldorf, 08.03.2007 - 4b O 230/04

    Gewerblicher Rechtsschutz - Patentrecht

  • OLG München, 31.10.1986 - 11 W 1282/86

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers;

  • LG Braunschweig, 03.08.2005 - 9 O 1003/04

    Torfstecher

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