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   BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83   

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https://dejure.org/1985,545
BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertreter - Ehegatten - Mitverpflichtung von Ehegatten - Arztvertrag - Krankenhausvertrag - Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs - Unterhalt - Lebenszuschnitt - Familie

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausschluß der Mitverpflichtung des als Vertreter handelnden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 1
  • NJW 1985, 1394
  • MDR 1985, 559
  • FamRZ 1985, 576
  • VersR 1985, 545
  • WM 1985, 757
  • JR 1986, 20
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 114/65

    Arzt-Patientenvertrag. Auslegung

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Zu den Rechtsgeschäften der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises hat der Bundesgerichtshof es gerechnet, daß eine Ehefrau sich einer - im dortigen Fall fast ein Jahr andauernden und Honoraransprüche von rund 1330 DM verursachenden - Behandlung durch einen Facharzt für Orthopädie unterzogen hatte (BGHZ 47, 75 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65] = LM § 1357 BGB Nr. 3 mit Anm. von Hauß).

    Bereits nach früherem Recht fielen unter die Geschäfte der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises (§ 1357 BGB a.F.) nicht nur die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lebens (BGHZ 47, 75, 81) [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65].

  • LG Bonn, 22.09.1982 - 5 S 148/82
    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Eine geringfügig andere, insbesondere in der neueren Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte häufig verwendete Formel, die auf Diederichsen (bei Palandt aaO § 1357 Anm. 2 b bb) zurückgeht, will die restriktive Tendenz durch die Anforderung verwirklichen, im Falle des § 1357 BGB müsse es sich um Geschäfte handeln, über deren Abschluß vor ihrer Eingehung eine Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen werde und über die in der Regel auch keine vorherige Abstimmung stattfinde (s. nur LG Bonn NJW 1983, 344, 345 [LG Bonn 22.09.1982 - 5 S 148/82] m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 16.09.1980 - 3 U 53/80
    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Dabei begegnet jedoch die Einengung auf Geschäfte des täglichen Lebens, die sich auch sonst in der Rechtsprechung (so in der Entscheidung OLG Köln NJW 1981, 637 [OLG Köln 16.09.1980 - 3 U 53/80]) findet, rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Der - hier in dem Mausklick verkörperte - Abschlusstatbestand hat auch dann individuellen Charakter, wenn er in Teilen der ihn ausmachenden Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt (BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 137; vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW, 1985, 1394 [insoweit in BGHZ 94, 1 nicht abgedruckt] und vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388, 1389).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    Bei ausdrücklichem Handeln im Namen des Ehegatten kommt es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten, es sei denn, der Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung ist eindeutig offengelegt (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576).

    aa) Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1422) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ("Schlüsselgewalt" - grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 mwN).

    Deshalb orientiert sich das Gesetz in § 1357 BGB nunmehr an der "angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie", also an einem unterhaltsrechtlichen Begriff, bei dessen Auslegung die §§ 1360, 1360 a BGB herangezogen werden können (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).

    Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).

    Die beabsichtigte Restriktion schützt den an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten somit vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs, die der andere Ehegatte abgeschlossen hat (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577).

    Bejaht hat er demgegenüber die Anwendung des § 1357 BGB für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 5), den Abschluss eines Telefondienstvertrags für einen in der Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluss (BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 f.), eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten (Senatsurteil BGHZ 116, 184 = FamRZ 1992, 291, 292) und für Honoraransprüche aus privatärztlicher Behandlung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 f.).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Die individuelle Willenserklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (BGH, Urteil vom 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, Rn. 42 f.; BGH, Urteil vom 13.2.1985 - IV b ZR 72/83).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem Erscheinungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend (vgl. BGHZ 94, 1, 5 f; 116, 184, 188 f; Senatsurteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - NJW 2004, 1593, 1594).
  • BGH, 27.11.1991 - XII ZR 226/90

    Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung

    Zu den Umständen, die die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung nach § 1357 I 2 ausschließen können, gehören neben dem Bestehen einer Krankenversicherung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten (Fortführung von Senat, BGHZ 94, 1 ff. [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83] = NJW 1985, 1394).

    Ärztliche Behandlungen sind, wie der Senat in dem Urteil vom 13. Februar 1985 (BGHZ 94, 1, 6) [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83] in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum entschieden hat, zum Lebensbedarf der Familie i.S. von § 1357 BGB zu rechnen, da sie der Gesundheit als dem "primären und ursprünglichen Lebensbedarf" dienen.

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - 21 U 68/00

    Werklohnanspruch gegen Ehegatten)

    Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1395).

    Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfaßt, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 I BGB fallen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluß eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

  • OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14

    Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO

    Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf die §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1395).

    Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: Beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Die in Auftrag gegebenen Arbeiten dienten auch der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Bekl. Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfasst, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluss eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 - 21 U 68/00, NJW-RR 2001, 1084, 1085).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 1 [6]) kann allerdings die Höhe des Arzthonorars, die sich im Einzelfall aus der Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung ergibt, den Rahmen des nach §§ 1360, 1360 a BGB Geschuldeten und damit zugleich den der Mitverpflichtung nach § 1357 BGB sprengen.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß der IVb-Zivilsenat außer in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 (BGHZ 94, 1) mit der Vorschrift des § 1357 BGB bisher nicht befaßt worden sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen auch nicht zur Entscheidung anständen.

    Wenn also der mit dem Dritten verhandelnde Ehegatte deutlich erklärt oder durch ein für beide Teile klar deutbares Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er nicht die Folgen des § 1357 Abs. 1 BGB herbeiführen will (BGHZ 94, 1 [3 f.] m.w.N.), entfällt die Mithaftung des anderen Ehegatten.

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Vor diesem Hintergrund kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - juris, Rz. 42 bis 43; ebenso BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IV ZR 72/83 - juris).
  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2010 - 24 U 194/09

    Haftung des Ehegatten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2015 - 14 U 71/14

    Ehemann gibt Renovierungsarbeiten in Auftrag: Auch die Ehefrau muss zahlen!

  • OLG Köln, 14.11.1990 - 2 U 86/90

    Geschäft; Deckung; Lebensbedarf; Reisevertrag

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 175/87

    Zustandekommen eines Vertrages mit dem Abschlußvertreter

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 186/87

    Haftung des Ehegatten für Ansprüche aus dem Abschluß eines Bauvertrages;

  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 21 U 38/00

    Erlass eines Vorbehaltsurteils im Architekten- und Ingenieur-Honorarprozess bei

  • OLG Bremen, 27.11.2009 - 2 U 37/09

    Begriff des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs;

  • AG Potsdam, 05.06.2007 - 29 C 280/04

    Bei kleineren Bauaufträgen: Ehegatten als Zeugen ausschalten!

  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

  • KG, 28.11.2005 - 8 U 100/05

    Wirkungen der Ehe: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Geschäft zur Deckung

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2001 - 21 U 87/00

    Werklohnanspruch gegen Ehegatten; Angemessene Deckung des Lebensbedarfs)

  • OLG Braunschweig, 30.06.2016 - 9 U 26/15

    Brandschutzschotten nicht fristgerecht eingebaut: Pächter kann kündigen!

  • OLG Köln, 07.10.1998 - 5 U 174/97

    Einstandspflicht des Ehegatten für die Kosten der Behandlung bei

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Celle, 22.10.1990 - 1 U 47/89
  • OLG Hamm, 17.07.2002 - 8 U 19/02

    Selbstsperre: Anspruch auf Gewinnauszahlung

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 96/85

    Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines

  • LG Paderborn, 05.09.2011 - 54 C 216/11

    Beauftragung eines Steuerberaters als Geschäft zur angemessenen Deckung des

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

  • OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02

    Behandlungsvertrag; Mitverpflichtung des Ehegatten; Vertretung des Ehegatten beim

  • OLG Hamm, 28.04.1997 - 3 U 239/96

    Vertragspartei eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags bei Getrenntleben

  • KG, 30.06.2003 - 8 U 237/02

    Gewinnauszahlungsanspruch gegen die Spielbank bei Selbstsperre eines Spielers

  • VG Freiburg, 03.09.2001 - 2 K 600/01

    Vorliegen eines Geschäftes zur angemessenen Deckung des familialen Lebensbedarfes

  • LG Aachen, 31.10.1988 - 7 S 233/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • AG Erfurt, 03.02.2021 - 5 C 29/20

    Kaufvertrag über Umwälzpumpen: Passivelegitimation des Vertreters für

  • AG Leutkirch, 02.04.2008 - 2 C 21/08

    Steuerberatervertrag gilt nicht automatisch auch für den anderen Ehepartner

  • OLG Köln, 03.11.1993 - 27 U 106/92
  • OLG Celle, 20.12.2022 - 17 UF 184/22

    Mithaftung

  • OLG Köln, 23.11.1994 - 13 U 76/94

    Unternehmensbezogener Kfz-Reparaturauftrag und Rechtsscheinhaftung

  • LG Münster, 23.11.1988 - 1 S 365/88

    Zulässigkeit einer Pfändung von Hausrat; Anwendbarkeit des § 1357 BGB auf

  • OLG Celle, 09.08.2017 - 14 U 27/17

    Verkehrsunfall - Ersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführungstätigkeit

  • OLG Düsseldorf, 01.06.1989 - 8 U 163/88
  • BGH, 08.04.1987 - VIII ZR 138/86

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Getränkelieferungsvertrages -

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