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   BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84   

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https://dejure.org/1985,450
BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84 (https://dejure.org/1985,450)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - X ZR 77/84 (https://dejure.org/1985,450)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - X ZR 77/84 (https://dejure.org/1985,450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Deutsche Bundesbahn - Beschaffungsgeschäfte - Gewerbebetriebseigenschaft - Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 155
  • NJW 1985, 3063
  • MDR 1985, 932
  • BB 1985, 1758
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Darunter fällt jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist (BGHZ 33, 321, 324 unter Hinweis auf BGH WM 1959, 161).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn als Gewerbebetrieb anzusehen ist, kann schließlich auch die Verkehrsanschauung nicht unberücksichtigt bleiben; diese stellt erfahrungsgemäß auf betriebliche, organisatorische und wirtschaftliche Gesichtspunkte, d. h. auf den Aufbau und die Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit ab, wie sie nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGHZ 33, 321, 325, 336).

    Wenn ein solcher Betrieb nicht eindeutig von anderen Leitgedanken als dem Erwerbsstreben - im Sinne der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen - beherrscht wird, wird der Verkehr der Art und dem Umfang der technischen und kaufmännischen Gestaltung des Unternehmens entnehmen, ob es sich im Einzelfall um einen Gewerbebetrieb oder eine anderweite Tätigkeit handelt (vgl. BGHZ 33, 335 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59]).

  • BGH, 23.04.1951 - IV ZR 158/50

    Veräußerung von Frachtgut. Guter Glaube

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Derartige Betätigung hoheitlicher Gewalt schließt indessen nicht aus, daß die Bundesbahn sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt (BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309 f.).

    So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.).

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 113/51

    Abgrenzung von öffentlicher und Privaturkunde

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Derartige Betätigung hoheitlicher Gewalt schließt indessen nicht aus, daß die Bundesbahn sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt (BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309 f.).

    So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.).

  • BGH, 12.02.1970 - VII ZR 168/67

    Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Mit einer solchen Erwerbsabsicht kann auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie daneben zugleich in Erfüllung einer gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig wird; Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens, also einer Tätigkeit, die nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird (BGHZ 83, 387 [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] unter Hinweis auf BGHZ 53, 222, 223 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]; 57, 191, 199) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].

    Wirtschaftliche Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind danach solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden können und gelegentlich auch betrieben werden (vgl. BGHZ 83 aaO unter Hinweis auf BGHZ 53, 223 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]/224).

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht unter einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeden berufsmäßigen Geschäftsbetrieb, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird (zuletzt BGHZ 83, 382, 386 f. [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] m. w. Nachw.).

    Mit einer solchen Erwerbsabsicht kann auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie daneben zugleich in Erfüllung einer gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig wird; Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens, also einer Tätigkeit, die nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird (BGHZ 83, 387 [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] unter Hinweis auf BGHZ 53, 222, 223 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]; 57, 191, 199) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].

  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.).
  • RG, 06.10.1939 - III 2/39

    1. Handelt der Fahrdienstleiter der Reichsbahn bei der Regelung der

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.).
  • RG, 19.01.1940 - III 75/39

    Übt der Schrankenwärter der Reichsbahn bei Bedienung der Schranken hoheitliche

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.).
  • BGH, 28.10.1971 - VII ZR 15/70

    Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
    Mit einer solchen Erwerbsabsicht kann auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie daneben zugleich in Erfüllung einer gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig wird; Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens, also einer Tätigkeit, die nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird (BGHZ 83, 387 [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] unter Hinweis auf BGHZ 53, 222, 223 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]; 57, 191, 199) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Diesem für das Verbraucherschutzrecht maßgeblichen, allein auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Unternehmer- und Gewerbebegriff hat sich im Übrigen auch bereits die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff angenähert, soweit sie den Zweck der Gewinnerzielung dahin verstanden hat, dass der Geschäftsbetrieb auf Erzielung "dauernder Einnahmen" gerichtet ist (vgl. BGHZ 33, 321, 324 und 95, 155, 157, jeweils unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 154/57, WM 1959, 161).
  • OLG Naumburg, 16.01.2007 - 9 U 77/06

    Auftraggeber ist Krankenhausbetrieb: Verjährungsfrist

    Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1985, S. 3063 f. und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1995, S. 1606 f. hingewiesen.

    Einrichtungen der öffentlichen Hand fallen dann unter den Begriff "Gewerbebetrieb", wenn sie als erwerbswirtschaftliche Unternehmen betrieben werden (vgl. BGHZ 49, 258 [260]; 95, 155 [157]).

    Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind dann Gewerbebetriebe, wenn sie auch von einem Privatunternehmen betrieben werden könnten und gelegentlich betrieben werden (vgl. BGHZ 83, 382 [386 f.]; 53, 222 [223]; 95, 155 [157]).

    Ob tatsächlich ein Gewinn oder nur ein Verlust erwirtschaftet wird, ist dabei unerheblich (vgl. BGHZ 95, 155 [158 f.]).

    Maßgebend sind mithin auch Aufbau und Ausgestaltung der Tätigkeit, wie sie sich nach außen darstellen (vgl. BGHZ 95, 155 [159]).

  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04

    Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten

    Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.).
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