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   BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85   

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BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85 (https://dejure.org/1986,909)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1986 - II ZR 75/85 (https://dejure.org/1986,909)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1986 - II ZR 75/85 (https://dejure.org/1986,909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Berufsordnung - Gesellschaftlicher Zusammenschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß mit einem nicht öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 243
  • NJW 1987, 65
  • MDR 1986, 734
  • WM 1986, 1324
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Die hier gefundene Lösung steht nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 15. November 1971 (II ZR 130/69, LM Nr. 1 zu § 8 ApothG) und vom 24. September 1979 (II ZR 95/78, WM 1980, 12), wonach ein approbierter Apotheker ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Nichtapprobierten eingehen kann, obwohl § 8 ApothG vorschreibt, daß mehrere Personen nur dann gemeinsam eine Apotheke betreiben dürfen, wenn jeder von ihnen im Besitz einer Erlaubnis ist.

    In einem derartigen Fall setzte die Zulässigkeit des stillen Gesellschaftsverhältnisses voraus, daß der Betrieb der Apotheke in der Hand von (approbierten) Apothekern liegt, diese mithin die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung leiten, so daß der stille Gesellschafter keinen Einfluß auf die Betriebsführung hat (WM 1980, 12, 13 f.).

    Haben die Parteien gegen das gesetzliche Verbot eines Zusammenschlusses verstoßen, so finden die Rechtsgrundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung, sondern der Mangel führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages; denn die Rechtsordnung kann die fehlerhafte Gesellschaft nicht anerkennen, wenn dem - wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen entgegenstehen (BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; Sen. Urt. v. 24. September 1979 - II ZR 95/78 - WM 1980, 12, 14).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Der Anwaltsnotar (Notaranwalt) übt, anders als der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, zwei getrennte, verschiedenen Aufgabenbereichen zugeordnete Berufe aus, den des Notars und den des Rechtsanwalts (BVerfGE 54, 237, 247) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].

    Dem ist das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an BGHZ 64, 214 beigetreten (BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).

    Das Verbot eines Zusammenschlusses Öffentlich bestellter mit nicht öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ergibt sich für den Kreis der betroffenen Berufsangehörigen hinreichend deutlich aus dem dargelegten Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 54, 237, 247 f.) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Danach dürfen diese - vom Zusammenschluß des Anwaltsnotars (Notaranwalts) mit einem anderen Rechtsanwalt abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 BNotO) - keine Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufszweige eingehen (BGHZ 64, 214, 219; 78, 237, 239) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

    Dem ist das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an BGHZ 64, 214 beigetreten (BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).

  • BGH, 15.11.1971 - II ZR 130/69

    Zulässigkeit der Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer Apotheke im

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Die hier gefundene Lösung steht nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 15. November 1971 (II ZR 130/69, LM Nr. 1 zu § 8 ApothG) und vom 24. September 1979 (II ZR 95/78, WM 1980, 12), wonach ein approbierter Apotheker ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Nichtapprobierten eingehen kann, obwohl § 8 ApothG vorschreibt, daß mehrere Personen nur dann gemeinsam eine Apotheke betreiben dürfen, wenn jeder von ihnen im Besitz einer Erlaubnis ist.
  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Haben die Parteien gegen das gesetzliche Verbot eines Zusammenschlusses verstoßen, so finden die Rechtsgrundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung, sondern der Mangel führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages; denn die Rechtsordnung kann die fehlerhafte Gesellschaft nicht anerkennen, wenn dem - wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen entgegenstehen (BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; Sen. Urt. v. 24. September 1979 - II ZR 95/78 - WM 1980, 12, 14).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85
    Danach dürfen diese - vom Zusammenschluß des Anwaltsnotars (Notaranwalts) mit einem anderen Rechtsanwalt abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 BNotO) - keine Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufszweige eingehen (BGHZ 64, 214, 219; 78, 237, 239) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    b) In den genannten Ausnahmefällen (Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger und Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB) hat die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Beitritt deshalb abgelehnt, weil die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln über Anfechtung und Nichtigkeit zu Ergebnissen führen würde, die mit höherrangigen rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit nicht vereinbar sind bzw. den nach der Rechtsordnung gebotenen Schutz bestimmter Personengruppen verfehlen (vgl. nur BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 217 f.; 97, 243, 250).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    Dementsprechend kann einem so begründeten Bereicherungsanspruch der Bank - entgegen der Auffassung der Revision - auch dann nicht § 814 BGB entgegenstehen, wenn sich die Bank das Verhalten ihres ungetreuen Angestellten, der von der Fälschung des Überweisungsauftrags Kenntnis hatte, als ihres Wissensvertreters zurechnen lassen muß; denn § 814 BGB findet nur bei einem Bereicherungsanspruch aufgrund einer zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbrachten Leistung Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325).
  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04

    Rückforderung eines überwiesenen Betrages nach Änderung des Empfängerkontos durch

    Diese Vorschrift ist auf Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, Urteile vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.).
  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 143/12

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über

    Damit gilt die Gesellschaft als wirksam zustande gekommen, wenn sie trotz Wirksamkeitsmängeln beim Vertragsschluss in Vollzug gesetzt worden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Grundsätze nicht anwendbar sind, wie etwa bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, BGHZ 97, 243, 250; Urteil vom 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764).
  • BFH, 10.08.2010 - VIII R 44/07

    Mitunternehmerschaft zwischen Freiberufler und berufsfremder Person - für Zwecke

    Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen Berufsrecht und damit gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 1986 II ZR 75/85, BGHZ 97, 243; BGH-Beschluss 28. September 1995 II ZR 257/94, Deutsches Steuerrecht 1995, 1722; BGH-Urteil vom 16. Dezember 2002 II ZR 109/01, BGHZ 153, 214) oder aufgrund einer erklärten Anfechtung durch V von Anfang an bürgerlich-rechtlich unwirksam war, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BayObLG, 06.11.2000 - 1Z RR 612/98

    Unzulässige Beeinflussung der ärztlichen Tätigkeit durch Bestimmungen eines

    Die Rechtsordnung kann ein fehlerhaftes Vertragsverhältnis auch nicht zeitlich beschränkt anerkennen, wenn dem - wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen entgegenstehen (vgl. BGHZ 75, 214/217; 97, 243/250).
  • BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89

    Kartellverbotswidrigkeit der Zusammenlegung zweier Tageszeitungen;

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages - hier nach § 1 GWB - darauf beruht (vgl. zu § 134 BGB: BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; 75, 214, 217 [BGH 24.09.1979 - II ZR 95/78]; 97, 243, 250), [BGH 20.03.1986 - II ZR 75/85]daß gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen worden ist.
  • OLG Köln, 01.08.2013 - 18 U 29/13

    Sozietätsrecht: Unzulässige Vereinbarungen zwischen einer Anwaltsgesellschaft und

    Denn ausgeschlossen ist die rechtliche Anerkennung einer Gesellschaft ungeachtet des Vollzuges des mangelhaften Vertrages immer dann, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 75/85 -, juris Rn. 25 zur Anwendung des § 134 BGB wegen eines unzulässigen Zusammenschlusses).
  • BayObLG, 05.10.1989 - BReg. 3 Z 114/89

    Widerspruch gegen eine Löschungsankündigung; Zulässigkeit der amtswegigen

    Es verbliebe nur dann bei den allgemeinen Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages, wenn dieser wegen der verfolgten Zwecke verboten oder sittenwidrig wäre (BGH WPM 1976, 1026); es müßte somit der Zusammenschluß zur Gesellschaft verboten oder sittenwidrig sein (BGHZ 97, 243 [BGH 20.03.1986 - II ZR 75/85] /250).
  • KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06

    Grundsätze der Anwendung der fehlerhaften Gesellschaft bei Unvertretbarkeit der

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist (BGHZ 97, 243/350; BGHZ 153, 214/222; BGH NJW 2005, 1784/1785).
  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
  • AG Essen, 18.03.1998 - 90 AR 335/96

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Partnerschaftsregister;

  • LG Hof, 13.07.2005 - 1 H O 8/04

    Stille Gesellschaft, atypisch stille Gesellschaft, örtliche Zuständigkeit,

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   BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85   

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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 243
  • NJW 1987, 65
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Die hier gefundene Lösung steht nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen NJW 1972, 338 = LM § 8 ApothG Nr. 1 und NJW 1980, 638 = WM 1980, 12, wonach ein approbierter Apotheker ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Nichtapprobierten eingehen kann, obwohl § 8 ApothG vorschreibt, daß mehrere Personen nur dann gemeinsam eine Apotheke betreiben dürfen, wenn jeder von ihnen im Besitz einer Erlaubnis ist.

    In einem derartigen Fall setzt die Zulässigkeit des stillen Gesellschaftsverhältnisses voraus, daß der Betrieb der Apotheke in der Hand von (approbierten) Apothekern liegt, diese mithin die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung leiten, so daß der stille Gesellschafter keinen Einfluß auf die Betriebsführung hat (NJW 1980, 638 = WM 1980, 12 (13 f.)).

    Haben die Parteien gegen das gesetzliche Verbot eines Zusammenschlusses verstoßen, so finden die Rechtsgrundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung, sondern der Mangel führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages; denn die Rechtsordnung kann die fehlerhafte Gesellschaft nicht anerkennen, wenn dem - wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen entgegenstehen (BGHZ 62, 234 (241) = NJW 1974, 1201; Senat, NJW 1980, 638 = WM 1980, 12 (14)).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Der Anwaltsnotar (Notaranwalt) übt, anders als der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, zwei getrennte, verschiedenen Aufgabenbereichen zugeordnete Berufe aus, den des Notars und den des Rechtsanwalts (BVerfGE 54, 237 (247) = NJW 1980, 2123).

    Dem ist das BVerfG im Anschluß an BGHZ 64, 214 = NJW 1975, 1414 beigetreten (BVerfGE 54, 237 = NJW 1980, 2123).

    Das Verbot eines Zusammenschlusses Öffentlich bestellter mit nicht öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ergibt sich für den Kreis der betroffenen Berufsangehörigen hinreichend deutlich aus dem dargelegten Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 54, 237 (247 f.) = NJW 1980, 2123).

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Danach dürfen diese - vom Zusammenschluß des Anwaltsnotars (Notaranwalts) mit einem anderen Rechtsanwalt abgesehen (vgl. § 9 I BNotO) - keine Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufszweige eingehen (BGHZ 64, 214 (219) = NJW 1975, 1414; BGHZ 78, 237 (239) = NJW 1981, 397).

    Dem ist das BVerfG im Anschluß an BGHZ 64, 214 = NJW 1975, 1414 beigetreten (BVerfGE 54, 237 = NJW 1980, 2123).

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Haben die Parteien gegen das gesetzliche Verbot eines Zusammenschlusses verstoßen, so finden die Rechtsgrundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung, sondern der Mangel führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages; denn die Rechtsordnung kann die fehlerhafte Gesellschaft nicht anerkennen, wenn dem - wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen entgegenstehen (BGHZ 62, 234 (241) = NJW 1974, 1201; Senat, NJW 1980, 638 = WM 1980, 12 (14)).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Danach dürfen diese - vom Zusammenschluß des Anwaltsnotars (Notaranwalts) mit einem anderen Rechtsanwalt abgesehen (vgl. § 9 I BNotO) - keine Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufszweige eingehen (BGHZ 64, 214 (219) = NJW 1975, 1414; BGHZ 78, 237 (239) = NJW 1981, 397).
  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    BGH, Urteil vom 20.03.1986 - II ZR 75/85 .
  • BGH, 15.11.1971 - II ZR 130/69

    Zulässigkeit der Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer Apotheke im

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
    Die hier gefundene Lösung steht nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen NJW 1972, 338 = LM § 8 ApothG Nr. 1 und NJW 1980, 638 = WM 1980, 12, wonach ein approbierter Apotheker ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Nichtapprobierten eingehen kann, obwohl § 8 ApothG vorschreibt, daß mehrere Personen nur dann gemeinsam eine Apotheke betreiben dürfen, wenn jeder von ihnen im Besitz einer Erlaubnis ist.
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