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   BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86   

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https://dejure.org/1986,2
BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
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Unbewohnbares Haus

§ 249 BGB, Differenzhypothese, wertende Bestimmung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatz für, zeitweilig entgangene Nutzung des eigenen Wohnhauses

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz für vorübergehenden Verlust der Wohnmöglichkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 252

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadensersatz bei Gebrauchsentzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 252, 253
    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nutzungsentschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätete Herstellung von Wohneigentum

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 212
  • NJW 1987, 50
  • NJW-RR 1987, 14 (Ls.)
  • ZIP 1986, 1394
  • MDR 1987, 109
  • VersR 1986, 1103
  • WM 1986, 1352
  • BB 1986, 2155
  • JR 1987, 103
  • BauR 1987, 312
 
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Wird zitiert von ... (328)

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO).

    Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr in Geld wert ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - BGHZ 98, 212, 225; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 335).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353).

    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Anspruch für Fälle der in Rede stehenden Art seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) anerkannt.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken.

    Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO S. 224).

    Ähnliche Erwägungen haben den Großen Senat für Zivilsachen bewogen, eine Nutzungsausfallentschädigung beim deliktisch bedingten Entzug einer eigenwirtschaftlich genutzten Sache anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220).

    Des Weiteren ist bei einem lediglich kurzfristigen Nutzungsausfall, den der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Dispositionen auffangen kann, ein ersatzfähiger Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO, S. 224).

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