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   BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87   

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BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87 (https://dejure.org/1988,70)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1988 - IVb ZR 7/87 (https://dejure.org/1988,70)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 (https://dejure.org/1988,70)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt durch bloßen Zeitablauf

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 62
  • NJW 1988, 1137
  • NJW-RR 1988, 583 (Ls.)
  • MDR 1988, 481
  • FamRZ 1988, 370
  • FamRZ 1988, 700
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Zur Verwirkung rückständigen Trennungsunterhalts (Fortführung von BGHZ 84, 280 = NJW 1982, 1999 [BGH 16.06.1982 - IVb ZR 709/80]).

    Hat sich danach die Klägerin durch ihre Mahnung vom Juli 1982 lediglich die Möglichkeit erhalten, Trennungsunterhalt für die Zeit von 1. August 1982 bis 9. Juli 1984 nachzufordern, bleibt zu prüfen, ob ihr Anspruch an einem vertraglichen Erlaß oder wegen Verwirkung scheitert (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 aaO und FamRZ 1987, 40, 41; BGHZ 84, 280, 282).

    b) Neben dem "Zeitmoment« kommt es für die Verwirkung auf das sogenannte "Umstandsmoment« an, d. h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werden (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281; OLG München OLGZ 1976, 216, 219 f.).

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Soweit neuerdings Derleder (Anm. zum Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - EzFamR § 284 Nr. 3) für die Notwendigkeit erneuter Mahnungen in bestimmten Zeitabständen eintritt, wobei er diese in Anlehnung an §§ 701 ZPO, 212 Abs. 2, 213 BGB mit längstens sechs Monaten bemißt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Hat sich danach die Klägerin durch ihre Mahnung vom Juli 1982 lediglich die Möglichkeit erhalten, Trennungsunterhalt für die Zeit von 1. August 1982 bis 9. Juli 1984 nachzufordern, bleibt zu prüfen, ob ihr Anspruch an einem vertraglichen Erlaß oder wegen Verwirkung scheitert (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 aaO und FamRZ 1987, 40, 41; BGHZ 84, 280, 282).

  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    § 1613 Abs. 1 BGB hat den Sinn, daß der Unterhaltsverpflichtete sich aufgrund der Mahnung darauf einstellen muß, von seiner Verpflichtung nicht mehr durch bloße Nichtleistung des Unterhalts frei zu werden (RGZ 164, 65, 68 f.).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 90.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter, der in wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so daß er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (vgl. RGZ 169, 129, 132; s. a. BVerwGE 15, 15, 17).
  • RG, 07.05.1942 - GSE 1/42

    Steht die Rechtskraft des Urteils, durch das die Unterhaltsklage des Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter, der in wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so daß er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (vgl. RGZ 169, 129, 132; s. a. BVerwGE 15, 15, 17).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80

    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) gegeben waren, entstand für die Klägerin ein neues Recht auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen (zu den Unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242).
  • BGH, 27.03.1980 - VII ZR 214/79

    Verzinsung des Anspruchs auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine bereits vor der Entstehung eines Anspruchs ausgesprochene Mahnung wirkungslos und bleibt es auch nach dem Eintritt dieser Voraussetzung (vgl. BGHZ 77, 60, 64; BGB-RGRK/Alff 12. Aufl. § 284 Rdn. 16).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Unterhaltsansprüche werden vom Verfahrensrecht (§ 258 ZPO), sobald sie einmal entstanden sind, als einheitliche Rechte auf wiederkehrende Leistungen behandelt und vom Augenblick ihres Entstehens an als durch den Wegfall ihrer Voraussetzungen auflösend bedingt angesehen (vgl. Senatsurteil BGH 82, 246, 250 m. w. Nachw.).
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Wird die vom Amtsgericht für gerechtfertigt erachtete Unterhaltsforderung von monatlich 705 DM im Jahre 1982 zugrundegelegt, wovon in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen ist, sind die Anforderungen erfüllt, die an eine rechtswirksame Mahnung zu stellen sind (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890 und vom 30. November 1983 - IVb ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163).
  • OLG München, 26.02.1986 - 20 U 5423/85

    Verwirkung des Anspruchs eines Kindes gegen seinen Vater auf Regelunterhalt

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
    Da danach vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht effektiv werden kann, gibt der von der Revision ins Feld geführte Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nichts her (ebenso für den Anwendungsbereich des § 204 Satz 2 BGB: OLG München FamRZ 1986, 504, 505).
  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 30/65

    Verjährung einer der Kontokorrentbindung unterliegenden Forderung

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 26/82

    Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 74/86

    Unterhalt für Vergangenheit bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurteil vom 13. Januar 1988, IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999, XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

    So hat der Senat für den Trennungsunterhalt die Hemmung während bestehender Ehe nach § 204 Satz 1 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964 nicht als Hinderungsgrund für die Verwirkung angesehen (Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.).

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

    Unterliegt ein geltend gemachter Anspruch nach §§ 195, 199 BGB der kurzen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (BGH 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22; vgl. 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - BGHZ 103, 62; 17. Februar 1969 - II ZR 30/65 - BGHZ 51, 346) .
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