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   BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87   

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https://dejure.org/1988,749
BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87 (https://dejure.org/1988,749)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1988 - X ZR 64/87 (https://dejure.org/1988,749)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1988 - X ZR 64/87 (https://dejure.org/1988,749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    OHG - Gesellschafter - Forderung - Haftung - Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 128, § 129 Abs. 1, § 161
    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommenen persönlich haftenden Gesellschafter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 76
  • NJW 1988, 1976
  • NJW-RR 1988, 1060 (Ls.)
  • ZIP 1988, 841
  • MDR 1988, 773
  • BB 1988, 1204
  • DB 1988, 1538
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 235/77

    Mängelbeseitigungspflicht auch des persönlich haftenden Gesellschafters;

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    Aus dem Wortlaut des § 129 HGB ergibt sich, daß die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen - zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters - mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit übereinstimmen soll (BGHZ 73, 217, 224).

    Die Rechtsprechung hat deshalb den Standpunkt vertreten, daß die jeweilige Gesellschaftsschuld den Inhalt der Gesellschafterhaftung bestimmt und Umstände, welche die Gesellschaftsschuld inhaltlich beeinflussen, zugleich die Verbindlichkeit des Gesellschafters verändern (BGHZ 73, 217, 224 unter Hinweis auf BGHZ 36, 224, 226 ff.; 48, 203).

    Eine solche Lösung läge umso näher, als der II. Zivilsenat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1978 (BGHZ 73, 217, 222) entschieden hat, daß die Klage gegen die Gesellschaft die Verjährung auch gegenüber dem Gesellschafter unterbricht, der bei Klageerhebung der Gesellschaft angehört.

  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob die Vorschriften der §§ 420 ff. BGB heranzuziehen seien, weil diese Rechtsregeln immer dann nahelägen, wenn mehrere Schuldner primär und unmittelbar für eine Schuld einzustehen hätten (vgl. BGHZ 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.).
  • BGH, 21.12.1961 - II ZR 74/59

    Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    Die Rechtsprechung hat deshalb den Standpunkt vertreten, daß die jeweilige Gesellschaftsschuld den Inhalt der Gesellschafterhaftung bestimmt und Umstände, welche die Gesellschaftsschuld inhaltlich beeinflussen, zugleich die Verbindlichkeit des Gesellschafters verändern (BGHZ 73, 217, 224 unter Hinweis auf BGHZ 36, 224, 226 ff.; 48, 203).
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob die Vorschriften der §§ 420 ff. BGB heranzuziehen seien, weil diese Rechtsregeln immer dann nahelägen, wenn mehrere Schuldner primär und unmittelbar für eine Schuld einzustehen hätten (vgl. BGHZ 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    Die Rechtsprechung hat deshalb den Standpunkt vertreten, daß die jeweilige Gesellschaftsschuld den Inhalt der Gesellschafterhaftung bestimmt und Umstände, welche die Gesellschaftsschuld inhaltlich beeinflussen, zugleich die Verbindlichkeit des Gesellschafters verändern (BGHZ 73, 217, 224 unter Hinweis auf BGHZ 36, 224, 226 ff.; 48, 203).
  • BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80

    Möglichkeit der Einwendung der nachträglichen Verjährung eines nach § 128

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    aa) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst nach § 129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 223 f; vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 119 f; vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 217 f [jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 41 f; vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, ZIP 2012, 698 Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Jedenfalls dürfen sich die Beklagten als in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter auf die der Gesellschaft erwachsene Einrede der Verjährung nicht berufen, wenn die Verjährung ihnen selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter sich auf eine Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft nicht berufen kann, wenn die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76), ist auf die Bürgschaft nicht zu übertragen (Bestätigung von BGHZ 76, 222).

    Dazu nötigt auch nicht die zeitlich nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 76, 222 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die es dem persönlich haftenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft untersagt, sich auf eine Verjährung der Gesellschaftsschuld zu berufen, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, WM 1981, 875).

    Erweiterungen der Gesellschaftsschuld gehen ohne weiteres zu Lasten des Gesellschafters, und dieser kann Einwendungen und Einreden nicht mehr erheben, wenn sie der Gesellschaft nicht mehr zustehen (vgl. BGHZ 73, 217, 224 f; 104, 76, 78).

    In den Entscheidungen BGHZ 104, 76, 80 f und vom 27. April 1981 aaO wird maßgeblich darauf abgestellt, daß der verklagte Gesellschafter des Schutzes der Verjährung, deren Zweck darin liege, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr bedürfe, weil er zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten (gehabt) habe, sich sachgerecht zu verteidigen.

  • BGH, 16.12.2021 - IX ZR 81/21

    Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren

    Verwehrt ist die Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Gesellschaftsschuld allerdings dem Gesellschafter, gegenüber dem der Gläubiger die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 79 ff; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 218 f).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft gleichzeitig oder später verjährt (BGH, Urteil vom 22. März 1988, aaO S. 81).

  • BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19

    Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession

    Die jeweilige Gesellschaftsschuld bestimmt deshalb den Inhalt der Gesellschafterhaftung und Umstände, welche die Gesellschaftsschuld inhaltlich beeinflussen, verändern zugleich die Verbindlichkeit des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 224; Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 77 f.; Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 217 f.).
  • BGH, 05.11.1998 - IX ZR 48/98

    Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen

    b) Entsprechend der Meinung des Berufungsgerichts hat der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - durch Urteil vom 9. Juli 1998 (aaO 1767) entschieden, daß - entgegen der Ansicht der Revision - die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, NJW 1981, 2579), nach der ein persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft sich nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen darf, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde, nicht auf die Bürgschaft zu übertragen ist.

    Wegen der engen Verbindung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung mag es zutreffen, daß die Belange des Gläubigers schutzwürdiger sind, wenn der Gesellschafter vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden ist (vgl. BGHZ 104, 76, 81; BGH, Urt. v. 27. April 1981, aaO).

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

    Schließlich werden auf das Verhältnis zwischen offener Handelsgesellschaft und den Gesellschaftern, obwohl zwischen ihnen kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, die §§ 421 ff BGB angewandt, soweit das Interesse der Beteiligten die Übertragung der in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsgedanken im Einzelfall erfordert (BGHZ 44, 229, 233; 47, 376, 378 f; 104, 76, 78) [BGH 22.03.1988 - X ZR 64/87].
  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    Dem steht im Streitfall auch nicht die von dem Kläger hierzu angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.1988 entgegen (BGH, Urt. v. 22.03.1988 - X ZR 64/87, NJW 1988, 1976).
  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 KA 32/11

    Rückzahlung zu viel geleisteten Arzthonorars wegen überhöhter Abschlagszahlungen;

    Normzweck sei, dass der Gesellschafter vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wegen einer Gesellschaftsschuld, die nicht oder nicht so bestehe, geschützt werde; es solle sichergestellt werden, dass der Gesellschaftsgläubiger bei der Durchsetzung der Gesellschaftsschuld gegenüber dem Gesellschafter nicht besser stehe als bei der Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst (Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März1988, Az.: X ZR 64/87 , BGHZ 104, 76, 78).

    Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 f. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht ( BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff; 104, 76, 78).

    Selbst nach rechtskräftigem Urteil gegen den Gesellschafter kann dieser noch später entstandene Einwendungen der Gesellschaft geltend machen, z. B. nachträgliche Erfüllung durch die Gesellschaft, ausgenommen die Einrede, die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft sei nachträglich verjährt (Baumbach/Hopt, a. a. O, § 129 Rdnr. 8; BGHZ 104, 76 ).

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 143/11

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift: Dauer der

  • OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung

  • OLG Stuttgart, 11.05.2021 - 12 U 293/20

    Feuchtigkeitsisolierung ist bis ins kleinste Detail zu planen!

  • OLG Bamberg, 14.01.1998 - 3 U 60/97

    Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der

  • OLG Stuttgart, 28.12.2018 - 10 U 113/18

    Architektenvertrag: Vertragsschluss eines Bauträgers mit mehreren Architekten

  • OLG Zweibrücken, 28.05.2014 - 4 U 26/13

    Bereicherungsausgleich zwischen zwei Wohnungseigentümergemeinschaften bei

  • BFH, 17.12.1996 - VIII B 71/96

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung bei

  • OLG Celle, 14.09.2011 - 3 U 32/11

    Bindung der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswerts; Rückforderung zuviel

  • OLG Naumburg, 24.04.2014 - 1 U 27/11

    Ingenieurvertrag über die Errichtung eines Wasserbauwerks: Vertrag mit

  • KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05

    Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters

  • OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 12 U 166/10

    Vertragliches Schadensersatzrecht: Pflichtverletzung eines Tierarztes;

  • OLG Brandenburg, 19.08.2020 - 7 U 145/18
  • OLG Naumburg, 30.04.2014 - 1 U 103/13

    Verjährung von Mängelansprüchen aus Bauvertrag mit einer ARGE:

  • OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 15 U 122/01

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Bereitstellungszinsen

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2007 - 9 U 122/06

    Darlehensvertrag; Verjährung: Hemmung der Verjährung durch Eingang eines auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08

    Verjährung eines Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Gesellschafter einer

  • KG, 19.11.2010 - 7 U 97/10

    Lohngleitklausel: Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und

  • FG Düsseldorf, 29.01.2001 - 7 K 7422/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufforderung gegenüber

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 12 V 5/96

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids; Ernstliche

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