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   BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88   

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https://dejure.org/1988,421
BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,421)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1988 - XI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,421)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 764; BörsG §§ 52, 53, 96
    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BörsG §§ 52, 53, 96; BGB § 764
    Devisentermingeschäfte zwecks Kurssicherung eines Exportgeschäfts: Unverbindlichkeit wegen fehlender Termingeschäftsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 263
  • NJW 1989, 300
  • NJW-RR 1989, 559 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1445
  • MDR 1989, 256
  • WM 1988, 1717
  • BB 1988, 2335
  • DB 1989, 36
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.10.1979 - II ZR 144/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts - Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Devisentermingeschäfte, wie sie die Parteien abgeschlossen haben, sind inoffizielle Börsentermingeschäfte, die hinsichtlich des Differenzeinwandes den offiziellen gleichgestellt sind (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, LM BGB § 762 Nr. 5 = WM 1979, 1381).

    Die Schuld ist erst erfüllt, wenn das Schuldverhältnis endgültig und unbedingt gelöst ist und keine weitere persönliche Verbindlichkeit des Schuldners zurückläßt (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383 für das gleichliegende Problem beim Differenzgeschäft).

    Dabei handelt es sich aber gemäß § 59 BörsG wiederum nur um eine Naturalobligation, durch die die nicht einklagbare Schuld nicht endgültig getilgt wird (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1979 aaO; BGHZ 93, 307, 311).

  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82

    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Die in das Kontokorrent aufgenommenen Einzelposten bestehen weiter fort (BGHZ 93, 307, 311 m.w.Nachw.).

    Dabei handelt es sich aber gemäß § 59 BörsG wiederum nur um eine Naturalobligation, durch die die nicht einklagbare Schuld nicht endgültig getilgt wird (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1979 aaO; BGHZ 93, 307, 311).

  • RG, 15.06.1927 - I 336/26

    Differenzgeschäft

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Das Charakteristische dieser Geschäftsform ist die Verbindung eines auf tatsächliche Lieferung von Ware gerichteten Hauptgeschäftskaufs oder -verkaufs mit einem daneben laufenden sogenannten Termingeschäft, das grundsätzlich nur dazu dienen soll, das in dem Hauptgeschäft liegende und durch plötzliche und unvorhersehbare Kursschwankungen bedingte Risiko in geeigneter Weise auszugleichen (RGZ 107, 22, 24; 117, 267; 146, 190; BGHZ 58, 1, 5).

    Nach dieser Rechtsprechung will § 764 BGB wirtschaftlich berechtigte Geschäfte nicht treffen, bei denen die Gegendeckung nur dem Zweck einer Sicherung gegen Verluste aus nicht voraussehbaren Schwankungen der Marktlage dient (RGZ 117, 267, 269).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO ; vgl. BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Das Charakteristische dieser Geschäftsform ist die Verbindung eines auf tatsächliche Lieferung von Ware gerichteten Hauptgeschäftskaufs oder -verkaufs mit einem daneben laufenden sogenannten Termingeschäft, das grundsätzlich nur dazu dienen soll, das in dem Hauptgeschäft liegende und durch plötzliche und unvorhersehbare Kursschwankungen bedingte Risiko in geeigneter Weise auszugleichen (RGZ 107, 22, 24; 117, 267; 146, 190; BGHZ 58, 1, 5).
  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Sie hat ihren Grund darin, daß Börsentermingeschäfte vereinzelt zu Anlagezwecken oder zur tatsächlichen Verwendung der Ware geschlossen werden und es geboten erscheint, solche wirtschaftlich dem Kassahandel nahestehenden Geschäfte rechtswirksam zuzulassen, weil sie wirtschaftlich berechtigten Zwecken dienen (BGHZ 92, 317, 324).
  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 285/84

    Zulässigkeit des Aufrechnungsverbots; Entscheidung über Forderung bei Berufung

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Sollte dies der Fall sein, wird sich die Frage stellen, ob die Hilfsaufrechnung des Beklagten durch Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, auf die sich diese im Berufungsrechtszug berufen hat, wirksam ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477 ).
  • BGH, 27.06.1988 - II ZR 283/87

    Verweigerung der Zahlung aus dem Akkreditiv durch die Akkreditivbank

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Der Gläubiger des Überschusses hat die Aktivposten zu begründen, der Gegner die Passivposten (BGH, Urt. v. 27. Juni 1988 - II ZR 283/87, ZIP 1988, 1102, 1103; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. § 355 Anm. 7 B).
  • RG, 28.03.1923 - I 420/17

    Termingeschäfte im Baumwollhandel; Differenzeinwand

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Das Charakteristische dieser Geschäftsform ist die Verbindung eines auf tatsächliche Lieferung von Ware gerichteten Hauptgeschäftskaufs oder -verkaufs mit einem daneben laufenden sogenannten Termingeschäft, das grundsätzlich nur dazu dienen soll, das in dem Hauptgeschäft liegende und durch plötzliche und unvorhersehbare Kursschwankungen bedingte Risiko in geeigneter Weise auszugleichen (RGZ 107, 22, 24; 117, 267; 146, 190; BGHZ 58, 1, 5).
  • RG, 08.12.1934 - I 143/34

    1. Ist ein lediglich zum Zweck der Preisspekulation abgeschlossenes Geschäft

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
    Das Charakteristische dieser Geschäftsform ist die Verbindung eines auf tatsächliche Lieferung von Ware gerichteten Hauptgeschäftskaufs oder -verkaufs mit einem daneben laufenden sogenannten Termingeschäft, das grundsätzlich nur dazu dienen soll, das in dem Hauptgeschäft liegende und durch plötzliche und unvorhersehbare Kursschwankungen bedingte Risiko in geeigneter Weise auszugleichen (RGZ 107, 22, 24; 117, 267; 146, 190; BGHZ 58, 1, 5).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00

    Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende

    An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1 Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Leistungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383).

    Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzubeziehen, soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295).

  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats BGHZ 105, 263, 265. Wenn es dort heißt, der Gläubiger des Überschusses habe die Aktivposten zu begründen, der Gegner die Passivposten, so sind damit, wie insbesondere auch der dort angezogenen Entscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87 (WM 1988, 1298, 1299) - zu entnehmen ist, nur die streitigen Posten gemeint.
  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Ein Börsentermingeschäft kann volkswirtschaftlich berechtigten Zwecken dienen, aber auch bloßes Spiel- oder Differenzgeschäft sein (BGHZ 105, 263, 267).
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