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   BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88   

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BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88 (https://dejure.org/1988,1506)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88 (https://dejure.org/1988,1506)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 45/88 (https://dejure.org/1988,1506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwaltskammer - Vorstand - Ein Wahlgang - Mehrere Mitglieder

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 193
  • NJW 1989, 1150
  • MDR 1989, 449
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88
    Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlun beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 52, 297, 299).

    Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. BGHZ 52, 297, 301).

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 47/71

    Anfechtung innerparteilicher Wahlen

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88
    Rechtliche Bedenken könnten insoweit allerdings gegen eine "strikte Blockwahl" (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 183) bestehen.
  • OLG Rostock, 26.06.2012 - 1 W 16/12

    Vereinsregistereintragung einer Vorstandsänderung: Prüfungspflicht des

    Voraussetzung ist dabei jedoch, dass jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied so viele Stimmen hat, wie Kandidaten zu wählen sind, und in seiner Entscheidung frei ist, in welcher Weise es von diesen Stimmen jeweils Gebrauch macht, also auch weniger Stimmen abgeben kann, ohne dass hierdurch die Gültigkeit seiner Stimmabgabe in Frage gestellt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988 - AnwZ [B] 45/88, BGHZ 106, 193, Tz. 9; Beschluss vom 13.04.1992 - AnwZ [B] 2/92, BGHZ 118, 121, Tz. 11, jeweils nach juris; Stöber, Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 553, 556; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 257, jeweils m.w.N.).
  • VG Stade, 28.08.2014 - 1 A 1924/12

    Anforderungen an die satzungsmäßige Regelung des Wahlverfahrens für Organe eines

    Die Satzung scheint ihrem Wortlaut nach die Möglichkeit einer sog. Gesamtwahl vorzusehen (auch "Blockwahl", Begriff nach BGH NJW 1989, 1150 f.; in Abgrenzung zur grds. unzulässigen sog. "strikten Blockwahl", hierzu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26. Juni 2013 - 3 W 41/13 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris, Rn. 75), indem sie in § 10 Abs. 10 davon ausgeht, dass mehrere "Kandidatinnen und Kandidaten" gewählt sein können.

    Die Entscheidung für eine Gesamtwahl kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung getroffen werden (so auch der BGH zur Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer, BGH NJW 1989, 1150 f.; auch Zimmermann, GewArch 2013, 471, 476).

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Der Senat hat sie bisher als zulässig angesehen, wenn sie dahin ausgelegt wird, daß die Kammerversammlung eine andere Art der Wahl als mittels nicht unterschriebener Stimmzettel und als in so vielen Wahlgängen, wie Mitglieder zu wählen sind, bestimmen kann (BGHZ 106, 193, 195) [BGH 12.12.1988 - AnwZ B 45/88].
  • AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer

    3.2 Auch wenn eine entsprechende Ermächtigung bestanden hätte, wie sie offenbar in den meisten Geschäftsordnungen der RAKn Usus ist ( Feuerich/Braun, § 64 Rdnr. 6; BGH, NJW 1992, vgl. noch BGH, NJW 1989, 1150) wird der fundamentale Grundsatz des "gleichen Erfolgswertes der Stimmen" verletzt, wenn wie hier eine Obergrenze der Vorstandsmitglieder pro LG-Bezirk festgelegt wird, das wahlberechtigte Kammermitglied aber zugleich insgesamt eine über diese Obergrenze hinausgehende Anzahl von Stimmen vergeben darf ( Scholz/Hofmann, ZRP 2003, 39, 40).
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