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   BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87   

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https://dejure.org/1989,535
BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87 (https://dejure.org/1989,535)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1989 - I ZR 85/87 (https://dejure.org/1989,535)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1989 - I ZR 85/87 (https://dejure.org/1989,535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergleichende Werbung - Bezugnehmende Werbung - Zulässigkeit der Werbung - Arzneimittelwerbung - Patentschutz für den Wirkstoff - Patent

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines Generikum-Arzneimittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 136
  • NJW 1989, 2327
  • NJW-RR 1989, 1126 (Ls.)
  • ZIP 1989, 877
  • MDR 1989, 792
  • DB 1989, 1621
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 13.02.1934 - II 243/33

    1. Liegt unzulässige vergleichende Reklame vor, wenn derjenige, welcher nach

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    An dieses Bedürfnis sind jedoch im Hinblick auf die schon vom Reichsgericht (RGZ 143, 362, 366 f - Bromural) eingehend ausgeführte Interessenlage im Falle einer unmittelbaren Anlehnung an ein patentfrei gewordenes Arzneimittel durch den Konkurrenten keine geringen Anforderungen zu stellen.

    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).

    Soweit ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen in die Beurteilung einbezogen worden sind, ist stets daran festgehalten worden, daß diese es nicht rechtfertigen können, den Mitbewerber ohne wirkliche Notwendigkeit in den Werbevergleich einzubeziehen, vielmehr eine solche Einbeziehung - jedenfalls eines konkreten Mitbewerbers (vgl. BGHZ 49, 325, 329 f 40 % können Sie sparen) - stets voraussetzt, daß die wirtschaftlichen Vorteile der eigenen Leistung auf andere Weise nicht wirksam vermittelt werden können (vgl. RGZ 143, 362, 367 f - Bromural; BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309, 310 - gemafrei).

  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 202/83

    Vorsatz-Fensterflügel

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Zwar ist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Februar 1976 (- I ZR 127/74, GRUR 1976, 375, 376 = WRP 1976, 304 - Raziol) in einem Fall anlehnender vergleichender Werbung unter den dort gegebenen Umständen von den gleichen Grundsätzen ausgegangen wie sonst - insoweit in ständiger Rechtsprechung - in Fällen der kritisierenden vergleichenden Werbung (vgl. zu letzterer Urt. v. 20.2.1986 I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel m.w.N.).

    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).

  • OLG Hamburg, 09.10.1986 - 6 U 157/85

    Beweislast; Kaufvertrag; Vertragsurkunde; Nebenabreden; Akkreditivgeschäft;

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Gegen dieses Urteil legte die Beklagte, die zwischenzeitlich auch der Klage im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich entgegengetreten war, form- und fristgerecht Berufung ein (6 U 157/85 OLG Köln).

    Ferner wies die Beklagte darauf hin, sie habe "die zum Oberlandesgericht Köln erhobene Berufung (6 U 157/85) zurückgenommen".

  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66

    Pelzversand

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).
  • BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68

    Motoryacht

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Zur Auslegung des Verbotstitels sind nämlich auch die Gründe der Verbotsentscheidung und - soweit ergänzend erforderlich - der Sachvortrag der antragstellenden Partei zum Antrag heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 330 ).
  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 19/63

    Möglichkeit der Erkennung nach dem Klageantrag bei hilfsweiser Weiterverfolgung

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Hiergegen bestehen keine prozessualen Bedenken (h.M., vgl. RGZ 156, 372, 375; BGH, Urt. v. 6.5.1965 - II ZR 19/63, NJW 1965, 1597, 1598; BGH, Urt. v. 29.9.1982 - VIII ZR 167/82, WM 1982, 1260).
  • BGH, 23.02.1968 - Ib ZR 148/65

    Vergleichende Werbung (Preisvergleich)

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Soweit ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen in die Beurteilung einbezogen worden sind, ist stets daran festgehalten worden, daß diese es nicht rechtfertigen können, den Mitbewerber ohne wirkliche Notwendigkeit in den Werbevergleich einzubeziehen, vielmehr eine solche Einbeziehung - jedenfalls eines konkreten Mitbewerbers (vgl. BGHZ 49, 325, 329 f 40 % können Sie sparen) - stets voraussetzt, daß die wirtschaftlichen Vorteile der eigenen Leistung auf andere Weise nicht wirksam vermittelt werden können (vgl. RGZ 143, 362, 367 f - Bromural; BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309, 310 - gemafrei).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f = NJW 1981, 2457 ; h.M.) und auf die demgemäß einschlägige Norm des Art. 103 Abs. 2 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen sind.
  • BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
    Soweit ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen in die Beurteilung einbezogen worden sind, ist stets daran festgehalten worden, daß diese es nicht rechtfertigen können, den Mitbewerber ohne wirkliche Notwendigkeit in den Werbevergleich einzubeziehen, vielmehr eine solche Einbeziehung - jedenfalls eines konkreten Mitbewerbers (vgl. BGHZ 49, 325, 329 f 40 % können Sie sparen) - stets voraussetzt, daß die wirtschaftlichen Vorteile der eigenen Leistung auf andere Weise nicht wirksam vermittelt werden können (vgl. RGZ 143, 362, 367 f - Bromural; BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309, 310 - gemafrei).
  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 67/68

    Vergleichende Werbung - Vergleich elektrisch betriebener Milchkühlgeräte -

  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 117/68

    Zulässigkeit eines Preisvergleichs - Gegenüberstellung von zwei Preisen für

  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 127/74

    Vertrieb nach Auflösung des Vertriebsvertrags unter eigener Marke und eigenem

  • BGH, 29.09.1982 - VIII ZR 167/82

    Festsetzung des Wertes einer Beschwer - Berücksichtigung eines

  • RG, 02.09.1937 - VI 82/37

    1. Kann im Falle der vorbeugenden Unterlassungsklage nach dem Hilfsantrage des

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im "Kern" feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 14).

    Nur so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Die nach der Kerntheorie angenommene Rechtskraftwirkung setzt allerdings - schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) - voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform mit verboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 71; Rüßmann in Festschrift für Lüke, 1997, S. 675, 684; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 1994, 81, 82 = WRP 1993, 487).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

    Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO ebenfalls enge Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 55; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 6.4; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 15 f.; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 147).
  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90

    Therapeutische Äquivalenz - Anlehnende Werbung

    Insbesondere kann offenbleiben, ob nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) im Hinblick auf die darin vorgesehene Festbetragsregelung (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, SGB V) dem Informationsinteresse der Ärzteschaft und dem Allgemeininteresse an einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen ein anderer Stellenwert als vordem (vgl. BGHZ 107, 136, 138 ff. - Bioäquivalenz-Werbung) beizumessen sein könnte und ob dies und/oder der Blick auf eine von der EG-Kommission vorgeschlagene Richtlinie des Rates über vergleichende Werbung Anlaß bieten könnte, die Maßstäbe der genannten Senatsentscheidung für die Prüfung der Frage der Zulässigkeit einer anlehnenden vergleichenden Werbung neu zu überdenken.

    Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine anlehnende bezugnehmende Werbung als grundsätzlich wettbewerbswidrig anzusehen ist und nur besondere Umstände diese ihr regelmäßig anhaftende Unlauterkeit entfallen lassen können (BGHZ 107, 136, 137 - Bioäquivalenz-Werbung).

    Ob sich diese Umstände darin erschöpfen, daß für die Anlehnung in der gewählten Form ein hinreichender Anlaß besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen, sachlich richtigen Erörterung halten, oder darüber hinaus weitere Umstände hinzutreten müssen (so BGHZ 107, 136, 138 - Bioäquivalenz-Werbung), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Werbung der Beklagten schon die genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt; denn nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts besteht weder für die Anlehnung in der gewählten - und allein noch den Streitgegenstand bildenden - Form der konkreten Werbeanzeige ein hinreichender Anlaß, noch halten sich die Angaben in der Anzeige nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen.

  • KG, 09.08.2013 - 5 U 88/12

    Zahnarztwerbung über das Internetportal Groupon - aber nicht mit Rabatten und zu

    Im Hinblick darauf, dass der Verbotstenor nicht nur auf die konkret formulierte Verletzungsform beschränkt ist, sondern auch Abwandlungen umfasst, wenn in ihnen das Charakteristische der titulierten Form zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 1989, 572 - Bioäquivalenz-Werbung; BGH GRUR 2010, 156 - EIFEL-ZEITUNG; BGH GRUR 2010, 855 - Folienrollos, Rn 17; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn 6.4), kann eine andere Begründung des Verbots sich durchaus auf die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten auswirken.
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 98/21

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch

    Der Umstand, dass der Titel insoweit vom Prozessgericht als Vollstreckungsgericht (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden muss, hindert nicht seine Bestimmtheit (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87, BGHZ 107, 136 [juris Rn. 24] - Bioäquivalenz-Werbung).
  • KG, 12.05.2021 - 5 W 58/21

    Copyright-Inkasso - Rechtsschutzbedürfnis und Dringlichkeitsvermutung für den

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten von einem bereits erwirkten Unterlassungsgebot erfasst ist und der Anspruchsteller damit rechnen muss, dass der Anspruchsgegner eine Zuwiderhandlung gegen den bereits erwirkten Titel in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 07. April 2011 - I ZR 34/09, Rn. 20, juris - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87, BGHZ 107, 136-142, Rn. 23 nach juris - Bioäquivalenz-Werbung; OLG Köln, Urteil vom 24. August 2012 - I-6 U 72/12, Rn. 12, juris; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 128).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

    Abgesehen davon, daß dies die Abweisung der Klage indessen schon deshalb nicht rechtfertigen kann, weil das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, danach jedenfalls auf eine entsprechende Antragstellung hätte hinwirken müssen (§ 139 ZPO), ist eine neue Leistungsklage jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 573 f. - Bioäquivalenz-Werbung; insoweit in BGHZ 107, 136 nicht abgedruckt; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 553 ff.).
  • BGH, 13.01.1998 - KVR 40/96

    Gesellschaftsvertrag des von Kfz-Haftpflichtversicherern gegründeten

    Unbeschadet der Frage, ob das Institut der wettbewerbsrechtlichen Abwehr einem Kartellverstoß nach § 1 GWB entgegengehalten werden kann, scheitert seine Berücksichtigung hier schon daran, daß der Gesellschaftsvertrag der RF zu 1 und dessen Umsetzung auch nach Darstellung der Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht lediglich dazu diente, einem rechtswidrigen Zustand oder Eingriff entgegenzuwirken, wie es die Abwehr voraussetzt (vgl. BGHZ 107, 136, 141 - Bioäquivalent-Werbung; BGH, Urt. v. 20.12.1967 - Ib ZR 141/65, GRUR 1968, 262, 265 - Fälschung).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2022 - 6 U 65/21

    Bewerbung eines Likörs ohne Angabe eines Grundpreises Formulierung von

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Unterlassungsanspruch regelmäßig nicht auf die konkrete Unterlassungshandlung beschränkt ist, sondern sich auf im Kern gleiche Verletzungshandlungen erstreckt, sofern aufgrund der konkreten Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr auch für solche Verletzungshandlungen vermutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 177/07 (Folienrollos), juris Rn. 17; Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05 (Internet-Versteigerung III), juris Rn. 55; Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98 (Filialleiterfehler), juris Rn. 41; Urteil vom 30.03.1989 - I ZR 85/87 (Bioäquivalenz-Werbung), juris Rn. 12).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Verbot ausnahmsweise allein auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist, wie z. B. bei einem Unterlassungsantrag betreffend einer konkret bezeichneten werblichen Aussage oder einer bestimmten wissenschaftlichen Studie (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2009 - I ZR 58/07 (Klassenlotterie), juris Rn. 12; Urteil vom 30.03.1989 - I ZR 85/87 (Bioäquivalenz-Werbung), juris Rn. 24; KG, Beschluss vom 29.01.2019 - 5 W 167/18, juris Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 15 U 15/15

    Umfang der Rechtskraft eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels

  • KG, 31.01.2017 - 5 U 63/16

    Wettbewerbswidrige Email-Werbung: Wirkung des Widerspruchs

  • OLG Brandenburg, 24.05.2022 - 6 U 65/21
  • OLG München, 12.11.2003 - 7 U 3739/03

    Wettbewerbliche Unterlassungsverfügung

  • BGH, 05.07.1990 - I ZR 148/88

    Abschlußerklärung - Rechtsschutzbedürfnis; Ausnutzung von Unerfahrenheit

  • LG Köln, 18.09.2013 - 28 O 150/13
  • OLG Köln, 26.02.1993 - 6 U 140/92

    Vergleichende Werbung; Konkurrenzpräparate

  • OLG Hamm, 09.03.2023 - 4 W 10/23
  • OLG Frankfurt, 30.05.2018 - 6 W 33/18

    Unterlassungsvollstreckung: Reichweite eines gegen das Angebot "gefälschter"

  • KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20

    liebevolle Community - Bestimmtheit der konkreten Verletzungsform einer

  • OLG Stuttgart, 23.09.2011 - 2 W 40/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

  • OLG Köln, 27.01.2005 - 6 W 4/05

    Verbotsumfang bei geänderter Ausstattung - Sektetikett mit kyrillischem

  • KG, 12.02.2013 - 5 W 14/13
  • KG, 20.05.2005 - 5 U 172/04

    Schlankheitswerbung: Konkrete Irreführung als Voraussetzung einer unzulässigen

  • KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19

    Vollstreckung eines Unterlassungsgebots zur Bewerbung der Magnetfeldtherapie:

  • BGH, 06.04.1989 - I ZR 59/87

    "Die echte Alternative"; Unzulässigkeit bezugnehmender, rufausbeutender Werbung

  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 4 U 125/09

    Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • LG Ellwangen/Jagst, 31.08.2022 - 1 O 50/22

    Kerntheorie im Rahmen des § 322 Abs. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02

    Zwangsvollstreckung, Unterlassungsgebot, kerngleicher Verstoß

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2011 - 20 W 146/10

    Umfang eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels; Feststellung eines

  • LG Hamburg, 24.11.2008 - 315 O 396/08

    Unterlassungsvollstreckung: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Benutzung einer

  • OLG Köln, 17.04.1998 - 6 U 62/97

    Erhebung der Hauptsacheklage nach Abgabe einer räumlich beschränkten

  • OLG Köln, 02.05.1997 - 6 U 18/90

    Einschieben in fremde Serie, Mischsystem, unmittelbare Leistungsübernahme

  • LG Berlin, 03.08.2005 - 97 O 62/04

    Wettbewerbswidriges Fehlen des Kostenaufschlags bei Kreditkartenzahlung im

  • OLG Dresden, 25.06.1999 - 14 W 1190/98

    Verbotsumfang eines auf Einstellung von auf einen nicht ordnungsgemäß

  • OLG Dresden, 23.06.1999 - 14 W 1541/98

    Unzulässigkeit einer Bewerbung von Gebrauchtwagen gegenüber Letztverbrauchern mit

  • OLG Dresden, 04.11.1999 - 14 W 1338/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot aus

  • LG Berlin, 03.08.2005 - 97 Q 62/04
  • KG, 10.06.2011 - 5 W 58/11
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