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   BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88   

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https://dejure.org/1989,28
BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88 (https://dejure.org/1989,28)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1989 - IX ZR 197/88 (https://dejure.org/1989,28)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1989 - IX ZR 197/88 (https://dejure.org/1989,28)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsverwaltung - Gemeinschaftsschaden - Schadensersatz - Schlüssiges Verhalten - Erklärungsbewußtsein - Willenserklärung - Schuldhafte Verkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 171
  • NJW 1990, 454
  • ZIP 1990, 56
  • MDR 1990, 335
  • WM 1990, 161
  • BB 1990, 16
  • Rpfleger 1990, 132
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    Schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewußtsein ist auch im Falle der Zustimmung nach § 362 II BGB unter den in BGHZ 91, 324 = NJW 1984, 2279 = LM § 119 BGB Nr. 28 dargelegten Voraussetzungen als wirksame Willenserklärung zu werten.

    (1) Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; zustimmend: Ahrens JZ 1984, 986; Emmerich JuS 1984, 971; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. vor § 116 Rdnr. 12 u. 13; Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. vor § 116 Anm. 4 b; Hart in AK-BGB vor § 116 Rdnr. 127; Jauernig, BGB 4. Aufl. vor § 116 Anm. 3; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB 3. Aufl. Rdnr. 607, Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts 7. Aufl. § 19 III S. 354 ff.; zustimmend im Ergebnis - anfechtbare »fiktive« Willenserklärung - Eisenhardt JZ 1986, 875; ablehnend: Canaris NJW 1984, 2281 [BGH 07.06.1984 - IX ZR 66/83]; Schubert JR 1985, 15; Brehmer JuS 1986, 441; Singer JZ 1989, 1030).

    Darauf ist bereits in der Anmerkung zu dem vorgenannten Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, LM Nr. 28 zu § 119 BGB hingewiesen worden.

    Auch der vorliegende Fall zeigt, daß die vom erkennenden Senat in BGHZ 91, 324 begründete, nicht nur von zustimmenden Autoren nunmehr als herrschend bezeichnete Auffassung zu angemessenen Ergebnissen führt.

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    Der Grundsatz der Naturalrestitution rechtfertigt es nicht, daß ein Beteiligter den auch anderen Beteiligten entstandenen Schaden einklagt (vgl. für den Fall eines vom Konkursverwalter verursachten Gemeinschaftsschadens: Senatsurt. vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87).
  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 260/86

    Pflichten des Konkursverwalters beim Abschluß von Geschäften

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    Beteiligte sind die in § 9 ZVG Genannten, also der Vollstreckungsschuldner und insbesondere die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubiger sowie die Inhaber von Rechten an dem beschlagnahmten Grundstück, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks im Grundbuch eingetragen waren (OLG Köln ZIP 1980, 102; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 197/85]; Blomeyer, Vollstreckungsverfahren 1975, § 84 III 2 c; Schiffhauer, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1981, 88; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 154 Anm. 1 a; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Rdnr. 637; Zeller, ZVG 13. Aufl. § 154 Rdnr. 2.2 mit zutreffendem Hinweis auf BGHZ 100, 346).
  • OLG Schleswig, 11.07.1986 - 14 U 197/85
    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    Beteiligte sind die in § 9 ZVG Genannten, also der Vollstreckungsschuldner und insbesondere die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubiger sowie die Inhaber von Rechten an dem beschlagnahmten Grundstück, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks im Grundbuch eingetragen waren (OLG Köln ZIP 1980, 102; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 197/85]; Blomeyer, Vollstreckungsverfahren 1975, § 84 III 2 c; Schiffhauer, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1981, 88; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 154 Anm. 1 a; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Rdnr. 637; Zeller, ZVG 13. Aufl. § 154 Rdnr. 2.2 mit zutreffendem Hinweis auf BGHZ 100, 346).
  • BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87

    Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    bb) Demnach ist Entscheidungsgrundlage, daß der Beklagte Anfang 1984 dem tatsächlichen Irrtum, die - wie auch immer vorgestellten - Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der GmbH seien erfüllt, und ferner dem rechtlichen Irrtum erlegen ist, daß eine Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein nach §§ 146 ff. ZVG beschlagnahmtes Grundstück, hier die Übertragung des Eigentums, die Wirkungen der im Grundbuch verlautbarten Beschlagnahme (§§ 148, 23 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 ZVG; vgl. Senatsurteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 904; vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, ZIP 1988, 1612, 1613) aufheben, die Befugnisse und Pflichten des Zwangsverwalters beenden und den neuen Eigentümer zum Einzug der bisher vom Zwangsverwalter eingeforderten Mietzinsen berechtigen würde.
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
    bb) Demnach ist Entscheidungsgrundlage, daß der Beklagte Anfang 1984 dem tatsächlichen Irrtum, die - wie auch immer vorgestellten - Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der GmbH seien erfüllt, und ferner dem rechtlichen Irrtum erlegen ist, daß eine Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein nach §§ 146 ff. ZVG beschlagnahmtes Grundstück, hier die Übertragung des Eigentums, die Wirkungen der im Grundbuch verlautbarten Beschlagnahme (§§ 148, 23 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 ZVG; vgl. Senatsurteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 904; vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, ZIP 1988, 1612, 1613) aufheben, die Befugnisse und Pflichten des Zwangsverwalters beenden und den neuen Eigentümer zum Einzug der bisher vom Zwangsverwalter eingeforderten Mietzinsen berechtigen würde.
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein solches Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus.
  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 U 153/14

    Schadensersatzansprüche nach einer durch Mitbieten des Anbieters fehlgeschlagenen

    Eine wirksame Willenserklärung liegt - selbst bei fehlendem Rechtsbindungswillen - schon dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 02. November 1989 - IX ZR 197/88, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 07. Juni 1984 - IX ZR 66/83, juris Rn. 20).
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