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   BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52   

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https://dejure.org/1953,224
BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52 (https://dejure.org/1953,224)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1953 - I ZR 94/52 (https://dejure.org/1953,224)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1953 - I ZR 94/52 (https://dejure.org/1953,224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes von Hartgeldzählkassetten - Vorhandensein eines Ausstattungsschutzes - Technische Elemente des äusseren Gesamtbildes als Gegenstand des Ausstattungsschutzes - Hervorhebung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 129
  • NJW 1954, 390
  • GRUR 1954, 121
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52
    Der erkennende Senat hat deshalb schon in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1952 (BGHZ 5 S 1 ff - Hummel-Figuren) den Begriff der Ausstattung allein aus dem gesetzlichen Tatbestande des § 25 WZG entnommen und ihn dahin formuliert, daß schutzfähige Ausstattung alle "äusseren Zutaten" zur Ware selbst sein könnten, die zwar nicht körperlich von der Wäre getrennt zu sein brauchen, sondern auch in einer charakteristischen Gestaltung der Ware selbst bestehen könnten, immerhin aber begrifflich vom Wesen der Ware als solcher unterscheidbar sein müßten.
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Über die Kennzeichnungskraft einer Warenaufmachung entscheidet allein die tatsächlich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschende Auffassung (BGHZ 11, 129 - Zählkassette; BGHZ 21, 196 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater).

    Grundsätzlich kann auch eine an sich alltägliche Aufmachung, die nicht von Haus aus geeignet ist, eine Kennzeichnungsfunktion im Sinne eines Herkunftshinweises auszuüben, Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette).

    Selbst wenn somit die von der Klägerin behauptete Herkunftsfunktion der fraglichen Klagemuster als richtig unterstellt wird, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß das Klagebegehren nicht auf Ausstattungsschutz gestützt werden kann, weil es sich bei den fraglichen Gestaltungselementen um wesensbestimmende Merkmale der Ware selbst handelt was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (BGHZ 11, 129 - Zählkassette).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

    Der Kennzeichenschutz war nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen zu versagen, weil derartige Merkmale nicht geeignet sind, die betreffende Ware von gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller zu unterscheiden, und weil die Anerkennung eines Warenzeichenschutzes an solchen das Wesen der Ware bestimmenden Merkmalen einem Alleinherstellungsrecht an der Ware gleichkäme und sich damit als Sperre gegen den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren durch andere auswirkte, was mit dem begrenzten Zweck eines Warenkennzeichnungsmittels unvereinbar wäre (zum Warenzeichen vgl. RGZ 115, 235, 239 - Bandmaster; BGH, Urt. v. 8.5.1959 - I ZR 16/58, GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 606 - Trockenrasierer; zum Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG vgl. BGHZ 5, 1, 6 f. - Hummel; 11, 129, 132 - Zählkassette; 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen).

    Andere Elemente des äußeren Gesamtbilds der Ware konnten Gegenstand des Warenzeichen- oder Ausstattungsschutzes sein, also etwa Verzierungen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383, 384 - BMW-Niere; Baumbach/Hefermehl aaO) oder Merkmale, die zwar technische Zwecke erfüllen, ohne aber allein durch sie bedingt zu sein (vgl. BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassette).

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Allein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, können auch Gestaltungselemente der Ware, die ihren technischen Gebrauchszweck fordern, dann ausstattungsschutzfähig sein, wenn sie willkürlich gewählt werden können und das äußere Erscheinungsbild der Ware so prägen, daß der Verkehr aus diesen Gestaltungselementen den Rückschluß auf eine bestimmte Herstellungsstätte zieht (BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassette; BGH GRUR 1962, 299, 301 - form-strip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Wenn der Nachbau ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft, liegt ein solcher Umstand darin, dass der Nachahmer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbilde zu kümmern oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (Lindenmaier GRUR 1949 S. 309 [311]; OLG Hamburg MDR 1950 S. 49; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953 BGHZ 11, 129).

    Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass es sich um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handelt, das im Verkehr bekannt ist und mit dem eine bestimmte Güte- und Herkunftsvorstellung verbunden wird (BGHZ 11, 129).

    Sie gehört zum Wesen der in Rede stehenden Radschutzantriebe und kann daher nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953 - BGHZ 11, 129).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Aus dieser Zweckbestimmung der Ausstattung als Kennzeichnungsmittel für die Warenherkunft folgt, daß die Ausstattung einerseits etwas vom Wesen der Ware, so wie der Verkehr dieses wertet, begrifflich verschiedenes sein (BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; BGHZ 11, 129, 132 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette; BGH GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase) und andererseits Unterscheidungskraft besitzen d.h. geeignet sein muß.

    Der Gegenstand des Ausstattungsschutzes muß, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 11, 129, 132 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette) allein aus dem Warenzeichengesetz entnommen werden.

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß es für die Beurteilung der Zulässigkeit des identischen Nachbaus technisch-funktionaler Elemente in erster Linie darauf ankommt, ob letztere zwar technisch bedingt, aber trotz ihrer technischen Funktion willkürlich wählbar oder ob sie technisch notwendig sind (Senatsurteil vom 22.5.1970, I ZR 74/68 - Ladeschwingen - vgl. auch BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassetten - BGH GRUR 1962, 299, 301 - form-strip - und 1964, 621, 623 - Klemmbausteine -).
  • BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60

    Rechtsmittel

    Die beiden von der Revision als kennzeichnend hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale erfüllen weder einzeln noch zusammen den Rechtsbegriff der Ausstattung (vgl. hierzu BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129, 132 - Zählkassette; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase; 35, 341, 345 f - Buntstreifensatin).

    Eine solche Gestaltung der Ware betrifft das nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Wesen der Ware selbst (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] ; 35, 341, 348) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Niemals kann der Ausstattungsschutz die technische Lehre umfassen, die in der Gestaltung der Ware gegenständlich geworden ist (BGHZ 11, 129, 131 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette).

  • BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60

    Rechtsmittel

    Worin die äußere Aufmachung, das "Gesicht" (BGHZ 11, 129 ff - Zählkassetten) der fraglichen "Lichtkuppeln" zu erblicken ist, hat die Klägerin im einzelnen nicht vorgetragen; auch das Berufungsurteil enthält darüber keine Feststellung.

    An dieser, sich schon aus der unmißverständlichen Fassung des § 25 WZG ergebenden Rechtsansicht hat der erkennende Senat stets festgehalten (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; 21, 182, 196 - Funkberater; 35, 341, 343 - Buntstreifensatin).

    Da das Berufungsurteil keine Feststellungen über die Zwecke enthält, denen die besondere Form der streitigen Lichtkuppeln dienen soll, und von welcher Bedeutung diese Zwecke nach der durchschnittlichen Auffassung der Abnehmer für die Wertschätzung der Ware sind, kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die besondere Form zum Wesen der Lichtkuppeln selbst zu rechnen und aus diesem Gründe dem Ausstattungsschutz nicht zugänglich ist (hierzu vgl. BGHZ 35, 341, 345) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] , oder aber, ob sie als willkürlich gewählt angesehen werden kann (hierzu vgl. BGHZ 11, 129, 132) [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] .

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

    Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß für die Beurteilung, inwieweit eine Ausstattung Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG genießt, ausschließlich die Verkehrsauffassung maßgebend ist, die vom Tatrichter mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern oder durch Verkehrsbefragung festgestellt werden muß (BGHZ 11, 129, 134 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten).

    Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 11, 129 - Zählkassetten; 21, 269 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; 1960, 244 - Similischmuck; BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin; ferner BGH v. 17.3.1961 - I ZR 140/59 und v. 26.10.1962 - I ZR 21/61 - Rotaprint; v. 30.6.1961 - I ZR 39/60 - Kindersaugflaschen, insoweit in BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] nicht abgedruckt).

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 74/68

    Ausstattungsschutz und Wettbewerbsschutz für bestimmte Merkmale bei einem Patent

    Er kann daher nach seinem Wesen niemals die technische Lehre (hier: die Ovalträgerbauweise) umfassen, die in der Gestaltung der Ware (hier: Ladeschwingen für Frontlader) zum Ausdruck gelangt und dadurch in ihr gegenständlich geworden ist (BGHZ 11, 129, 131 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; BGH GRUR 1962, 299/301 - form strip).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, steht die technisch-funktionelle Bedeutung der in Frage stehenden Merkmale einem Ausstattungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, wenn diese Merkmale trotz ihrer technischen Funktion willkürlich gewählt werden können (BGHZ 11, 129/132 - Zählkassetten; BGH GRUR 62, 299/301 - form strip; 64, 621/623 - Klemmbausteine).

    Das gilt auch für eine Gesamtkombination, sofern nur eines ihrer Elemente willkürlich auswechselbar ist (BGHZ 11, 129/133 - Zählkassetten).

  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1964 - Ib ZR 176/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 60/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75

    Trockenrasierer

  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 213/62

    Spielautomat

  • BSG, 28.07.1961 - 8 RV 145/59

    Gewährung der Witwenrente - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts -

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 55/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.03.1972 - I ZR 152/69

    Klage des ehemaligen Lieferanten von Sprühdosen in Form sogenannter

  • BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1957 - I ZR 231/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.05.1962 - I ZR 139/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 87/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1957 - I ZR 233/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1957 - I ZR 232/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 51/60

    Rechtsmittel

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