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   BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89   

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BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89 (https://dejure.org/1990,192)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1990 - XI ZR 261/89 (https://dejure.org/1990,192)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1990 - XI ZR 261/89 (https://dejure.org/1990,192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Sittenwidrigkeit eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredits und zur Aufklärungspflicht über die spezifischen Nachteile und Risiken eines solchen Kombinationsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 138, 276, 607
    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit Kapitallebensversicherung; Aufklärung über spezielle Nachteile und Risiken dieser Vertragsgestaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 117
  • NJW 1990, 1844
  • NJW-RR 1990, 1006 (Ls.)
  • ZIP 1990, 854
  • MDR 1990, 1001
  • VersR 1990, 744
  • WM 1990, 918
  • BB 1990, 1090
  • DB 1990, 2164
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    Auch wenn die Vertragsverbindung nach dem Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht sittenwidrig erscheint, kann der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsverbindung aufgeklärt worden ist (i. A. an BGH vom 9.3.1989 - III ZR 269/87 = VersR 89, 596 - WM 89, 665).

    Im Urteil vom 9. März 1989 (III ZR 269/87 = WM 1989, 665) hatte der III. Zivilsenat in einem vergleichbaren Fall über einen Ersatzanspruch des Kreditnehmers wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsschluß zu befinden.

    Bei der abschließenden Gesamtwürdigung sind - neben unbillig belastenden Kredit-AGB der Bank und der Tatsache, daß der Kredit teilweise der Umschuldung eines zinsgünstigeren Vorkredits diente (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88 = WM 1990, 534, 535) [BGH 20.02.1990 - XI ZR 195/88] , - auch die vertragsspezifischen Nachteile und Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Kombination mit einer Kapitallebensversicherung ergeben; dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß diese Nachteile für einen durchschnittlichen Kreditinteressenten nicht durchschaubar sind (BGH, Urteil vom 9. März 1989 aaO zu II 2 a; vgl. ferner eingehend Kohte aaO S. 131/132, 134 ff., 139/140).

    Falls das Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen, kommt ein Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz in Betracht, wenn die Bank es schuldhaft versäumt hat, dafür zu sorgen, daß die Kreditnehmerin bei den Vertragsverhandlungen über die spezifischen Nachteile und Risiken der Kombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung aufgeklärt wurde; insoweit kann auf das BGH-Urteil vom 9. März 1989 aaO verwiesen werden.

    Während ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB zum Wegfall aller vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten führt und der Bank nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beläßt, besteht der ersatzfähige Schaden bei einer - für den Vertragsschluß kausalen - Aufklärungspflichtverletzung der Bank in der Differenz zwischen den von der Kreditnehmerin tatsächlich aufgewendeten Kosten und denjenigen Kreditkosten, die ihr bei Abschluß eines Ratenkreditvertrags - mit Restschuldversicherung - zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (zur Berechnung im einzelnen vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 aaO).

  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erstmals im Urteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 249/86 = WM 1988, 364 befaßt, eine abschließende Entscheidung dort jedoch nicht getroffen.

    b) Da die Lebensversicherungsprämien neben den - der Kapitalsammlung zur späteren Tilgung dienenden - Sparanteilen auch Risikoanteile enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 aaO zu II 3 a), ist ein Vergleich mit einem marktüblichen Ratenkredit ohne Restschuldversicherung nur möglich, wenn die Prämienbelastung um diese Risikoanteile gekürzt wird (BGH aaO).

    Im Urteil des III. Zivilsenats vom 14. Januar 1988 aaO werden in diesem Zusammenhang Gewinnbeteiligung und Steuervergünstigungen genannt.

  • BGH, 20.02.1990 - XI ZR 195/88

    Berücksichtigung der Nichtigkeit eines Vorkredits im Rahmen einer Umschuldung

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    Dem Vergleich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Ratenkredit die effektiven Jahreszinssätze zugrunde zu legen (BGHZ 104, 102, 104 f. [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87] ; Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88 = WM 1990, 534 [BGH 20.02.1990 - XI ZR 195/88] ).

    Bei der abschließenden Gesamtwürdigung sind - neben unbillig belastenden Kredit-AGB der Bank und der Tatsache, daß der Kredit teilweise der Umschuldung eines zinsgünstigeren Vorkredits diente (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88 = WM 1990, 534, 535) [BGH 20.02.1990 - XI ZR 195/88] , - auch die vertragsspezifischen Nachteile und Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Kombination mit einer Kapitallebensversicherung ergeben; dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß diese Nachteile für einen durchschnittlichen Kreditinteressenten nicht durchschaubar sind (BGH, Urteil vom 9. März 1989 aaO zu II 2 a; vgl. ferner eingehend Kohte aaO S. 131/132, 134 ff., 139/140).

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    Der Versicherungsnehmer hat insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 346, 353/354) zwar gegen die Versicherung keinen Anspruch in von vornherein bestimmter Höhe.
  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    Dem Vergleich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Ratenkredit die effektiven Jahreszinssätze zugrunde zu legen (BGHZ 104, 102, 104 f. [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87] ; Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88 = WM 1990, 534 [BGH 20.02.1990 - XI ZR 195/88] ).
  • OLG Hamburg, 22.10.1986 - 14 W 72/86

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Rechtsprechungsgrundsätze; Tilgung aus

    Auszug aus BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
    bb) Ob bei zu erwartenden Steuervorteilen nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren ist wie bei der Überschußbeteiligung (dagegen: Reifner VuR 1986, 6, 10 f.; Schmelz aaO Rdn. 548 ff.; Kohte ZBB 1989, 130, 138; dafür: Reifner ZIP 1988, 817, 821 f.), braucht nicht entschieden zu werden, wenn bei der Beklagten die Grenzen für den Abzug von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG bereits durch die Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft wurden; zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 22. Oktober 1986 gekommen (WM 1986, 1431).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 220/10

    Darlehensvertrag: Berücksichtigung der Restschuldversicherungskosten bei Prüfung

    (3) Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streitgegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversicherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstellung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikolebensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt (vgl. zu der Vergleichskonstellation von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit Senatsurteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 122 f.).

    a) Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den - nach Behauptung des Klägers - unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversicherung aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 124, vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42; vgl. auch OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 800; Metz, BKR 2007, 401, 403; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2253).

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120).
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Wer aufgrund eines Beratungsvertrags zu richtiger und vollständiger Information hinsichtlich der für eine Finanzierung wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, muß den anderen Teil über die mit der Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Kapitallebensversicherung verbundenen spezifischen Nachteile und Risiken aufklären, wenn sie sich für den Kreditnehmer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen (BGHZ 111, 117; BGH, Urt. v. 9. März 1989, III ZR 269/87, WM 1989, 665).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120).
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des Kreditnehmers abgestellt werden müsse.
  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 340/89

    Sittenwidrigkeit eines Kontokorrentkredits mit variablen Zinssatz und festen

    Aus der Sicht des Kreditnehmers, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89 = WM 1990, 918, 919 [BGH 03.04.1990 - XI ZR 261/89] zu II 3 c), ist der "Idealkredit" der Klägerin mit einem Ratenkredit durchaus vergleichbar.

    Für die Aufklärungspflicht gelten ähnliche Überlegungen, wie in den - bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen - Fällen, in denen ein Verbraucher statt eines Ratenkredits einen mit einer Lebensversicherung verbundenen Festkredit erhalten hatte, ohne über die speziellen Nachteile und Risiken dieser Vertragsverbindung aufgeklärt worden zu sein (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - III ZR 269/87 = WM 1989, 665 und vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89 = WM 1990, 918, 920) [BGH 03.04.1990 - XI ZR 261/89].

    Liegt eine für den Vertragsschluß kausale Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vor, so besteht der ersatzfähige Schaden der Beklagten in der Differenz zwischen den aufgrund des "Idealkredits" entstandenen Kosten und den Kreditkosten, die ihr bei Abschluß von Ratenkreditverträgen zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (BGH, Urteile vom 9. März 1989 und 3. April 1990 aaO).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 17/04

    Berechnung des effektiven Jahreszinses für ein durch eine

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

  • BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • OLG Stuttgart, 26.09.2005 - 6 U 92/05

    Finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückforderungsdurchgriff gegen

  • OLG Stuttgart, 12.02.2001 - 6 U 150/00

    Rückübertragung von Rechten aus einer zur Sicherung abgetretenen

  • OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04

    Anwendbarkeit des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Kündigung eines

  • OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem

  • OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99

    Grenzen einer Aufklärungspflicht des Versicherers bei Verbindung von Kredit- und

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

  • OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01

    Haustürsituation; verbundenes Geschäft; Realkredit; Rückabwicklung;

  • OLG Koblenz, 07.02.2002 - 5 U 662/00

    Haftung der finanzierenden Bank bei Verkauf einer völlig überteuerten

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

  • BGH, 30.06.1992 - XI ZR 236/91

    Anspruch aus Darlehensvertrag - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 235/91

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus Darlehensvertrag und Bürgschaft -

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 237/91

    Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages - Verletzung von Aufklärungspflichten -

  • BGH, 11.12.1990 - XI ZR 24/90

    Sittenwidrigkeit eines Kredits; Ablösung eines zu weitaus günstigeren Bedingungen

  • LG Hamburg, 30.06.2004 - 317 O 292/03
  • OLG Hamm, 12.01.1998 - 31 U 168/97

    Haftung der Bank bei Erwerberfinanzierung

  • OLG Brandenburg, 31.01.2007 - 3 W 67/05

    Bankdarlehen: Anspruch auf Rückabwicklung eines zur Kaufpreisfinanzierung einer

  • OLG Brandenburg, 31.01.2007 - 3 W 49/05

    Bankdarlehen: Anspruch auf Rückabwicklung im Zusammenhang mit der Finanzierung

  • OLG Frankfurt, 28.03.2001 - 9 U 117/00

    Prospekthaftung - Verweigerung der Darlehensrückzahlung gegenüber finanzierender

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2006 - 16 U 134/04

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Rückzahlung eines zur

  • OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 9 U 38/01

    Tatbestandsberichtigung - Fristversäumnis - keine Wiedereinsetzung

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2006 - 24 U 126/05

    Vereinbarung eines Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf

  • OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
  • OLG Celle, 13.10.2010 - 3 U 159/10

    Beratungspflichten der finanzierenden Bank bei Tilgung eines Darlehens durch eine

  • OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 9 U 124/04

    Verbraucherkredit: Berechnung des effektiven Jahreszinses

  • OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückabwicklung des

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2003 - 8 U 222/02

    Verbraucherkredit: Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe bei

  • OLG Frankfurt, 30.05.2001 - 9 U 6/01

    Verbraucherkredit - vorbehaltlose Rückzahlung - Schadensersatz wegen

  • LG Bonn, 12.11.2004 - 3 O 190/04

    Verbraucherdarlehen, Effektivzins, Gesamtbetrag, Lebensversicherung,

  • OLG München, 15.12.2009 - 5 U 1590/09

    Bankenhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus culpa in contrahendo

  • OLG Frankfurt, 24.04.1991 - 19 U 238/88

    Abwicklungsansprüche wegen nichtigen Ratenkreditvertrags; Nichtigkeit eines

  • LG Hamburg, 23.01.2006 - 331 O 52/04

    Lebensversicherung: Grenzen der Aufklärungspflicht des Lebensversicherers über

  • LG Wiesbaden, 30.04.2004 - 3 O 266/03

    Zu einem Anspruch auf Neuberechnung des Nominal- und Effektivzinses bei einem

  • LG Frankfurt/Main, 30.06.1995 - 10 O 9/95
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