Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,765
BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,765)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1990 - V ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,765)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - V ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9
    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 214
  • NJW 1990, 2620
  • NJW-RR 1990, 1353 (Ls.)
  • MDR 1991, 136
  • DNotZ 1991, 381
  • WM 1990, 1395
  • BB 1990, 2294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Eine Aquivalenzstörung infolge des Geldwertschwundes ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn das im Vertrag vorausgesetze Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in so erheblichem Maße gestört wird, daß die hiervon betroffene Vertragspartei in der Erbbauzinsvereinbarung ihre Interessen nicht einmal mehr annähernd gewahrt sehen kann (BGHZ 77, 194, 198 f).

    Die Vertragsparteien haben diesen Fall nicht bedacht und auch nicht bedenken können, denn die Rechtsprechung des Senats zur Anpassung des Erbbauzinses auch ohne Anpassungsklausel nach den Grundsätzen des Fortfalls der Geschäftsgrundlage (grundlegend BGHZ 77, 194, 197 ff) ist erst lange Zeit nach dem Abschluß der Verträge über die Veräußerung der Erbbaurechte begründet worden.

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Der Vortrag der Klägerin, der an sich unstreitig ist, weicht von dem nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO anzulegenden Anpassungsmaßstab, dem Mittelwert aus der Summe des im Anpassungszeitraum eingetretenen Anstiegs der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens und der Bruttoeinkünfte der Industriearbeiter sowie der Angestellten in Industrie und Handel (BGHZ 75, 279; BGHZ 77, 188; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. 1989, § 9 a ErbbauRVO Rdn. 6), ab.
  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 117/88

    Zulässigkeit der Berufung bei Änderung der Klage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Der vom Senat unter Heranziehung der Klagegründe, die den ursprünglich geschuldeten Zins gesondert ausweisen, frei auszulegende Klagantrag (BGH Urt. v. 8. November 1988, VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254) ist somit dahin zu verstehen, daß Erbbauzins in Höhe von 4.579,78 DM jährlich verlangt wird.
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Erbbauzinses bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80] m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, denn das Berufungsgericht hat, wenngleich unter dem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt des Erbbauzinses, die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen, und weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; BGH Urt. v. 24. Juni 1988,V ZR 49/87, WM 1988, 1599).
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, denn das Berufungsgericht hat, wenngleich unter dem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt des Erbbauzinses, die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen, und weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; BGH Urt. v. 24. Juni 1988,V ZR 49/87, WM 1988, 1599).
  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Wird diese Grenze überschritten, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Erbbaurechtsbesteller das Risiko auch eines derartigen Anstiegs vorausgesehen und übernommen hat (BGHZ 91, 32, 34 f; 94, 257, 259 f).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Ein solcher Anspruch kann sich allerdings nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben (vgl. BGHZ 96, 371, 375 ff; 97, 171, 177; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. § 9 ErbbauVO, Rdn. 63) und setzt daher den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien voraus.
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Der Vortrag der Klägerin, der an sich unstreitig ist, weicht von dem nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO anzulegenden Anpassungsmaßstab, dem Mittelwert aus der Summe des im Anpassungszeitraum eingetretenen Anstiegs der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens und der Bruttoeinkünfte der Industriearbeiter sowie der Angestellten in Industrie und Handel (BGHZ 75, 279; BGHZ 77, 188; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. 1989, § 9 a ErbbauRVO Rdn. 6), ab.
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89
    Das ist bei Wohnungserbbaurechten grundsätzlich schon bei einem Kaufkraftschwund des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60 % der Fall (BGHZ 90, 227, 229).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

    Der Senat kann die hiernach notwendige Auslegung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871 Rn. 11 und vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Urteile vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 und vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284, 289).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des Erbbauzinses richtet sich weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 8).
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Der auch in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungsindex ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89 - NJW 1990, 2620, 2622, zu III der Gründe; BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 24.05.2023 - VII ZB 69/21

    Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zweier Versäumnisurteile sowie eines

    Die Feststellung, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsnachfolgetatbestand sich aus dem elektronisch geführten Handelsregister ergibt, muss den Tatsacheninstanzen überlassen bleiben (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, juris Rn. 19 für das Revisionsverfahren).
  • BGH, 08.05.2007 - KZR 14/04

    Kfz-Vertragshändler III

    Es lässt sich nämlich nicht feststellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 23, 282, 285; 84, 1, 7; 111, 214, 218).
  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22).

    (3) Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention.

  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Die Ermittlung der maßgeblichen Indexzahlen ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Urt. v. 4. Mai 1990, V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, 2621 f. - insoweit in BGHZ 111, 214 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 225/15

    Auslegung einer Anpassungsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

    Da weitere tatsächliche Feststellungen zu maßgeblichem Auslegungsstoff nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Klausel selbst auslegen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 mwN).
  • BGH, 08.11.2023 - VII ZB 20/20

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Die Feststellung, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsnachfolgetatbestand sich aus dem elektronisch geführten Handelsregister ergibt, muss den Tatsacheninstanzen überlassen bleiben (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, juris Rn. 19 für das Revisionsverfahren).
  • BGH, 08.05.2007 - KZR 16/04

    Kündigung eines Vertragshändlervertrages

  • LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15

    Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 58/93

    Passive Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft nach Einstellung des

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 5 U 91/13

    Frist zur Begründung der Berufung durch den Nebenintervenienten

  • LG Bonn, 20.07.2016 - 1 O 12/16
  • BGH, 01.06.1994 - V ZR 278/92

    Übergang von Grundeigentum zwischen Genossenschaften in der ehemaligen DDR;

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 28 U 6/18

    Rücktritt vom Hofübergabevertrag - so nicht!

  • BGH, 05.06.1991 - XII ZR 180/90

    Sonderopfer, das ein Grundstückseigentümer im Rahmen der Sozialbindung seines

  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht