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   BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88   

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https://dejure.org/1990,43
BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88 (https://dejure.org/1990,43)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - X ZR 121/88 (https://dejure.org/1990,43)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - X ZR 121/88 (https://dejure.org/1990,43)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentrecht - Schutzbereich - Patentverletzung - Äquivalente Mittel - Prüfung des Zwecks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1981 § 14
    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 140
  • NJW 1991, 178
  • MDR 1991, 146
  • GRUR 1991, 436
  • BB 1990, 2006
  • DB 1990, 2520
 
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Wird zitiert von ... (275)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88
    Das Berufungsgericht hat sodann - orientiert an den Grundsätzen der "Formstein"-Entscheidung" des erkennenden Senats (BGHZ 98, 12 ff. = BGH GRUR 1986, 803) - ausgeführt, das mit dem Merkmal (d) und teilweise mit dem Merkmal (g) des Patentanspruchs gelöste technische Problem, das nicht den "eigentlichen Gegenstand" der Erfindung darstelle, werde nicht nur dann gelöst, wenn das Halteglied - wie bei der Lehre des Klagepatents - mit seiner Gegenschräge gegen eine Keilfläche des Lagergehäuses geführt werde, sondern auch dann, wenn es - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - in seinem mittleren Bereich eine Verdrillung aufweise, mit der es durch eine schlitzförmige Öffnung in der Stirnseite des Lagergehäuses bewegt werde und dabei eine Drehbewegung um seine Längsachse ausführe.

    a) Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Schutz eines Patents nach § 14 des hier anwendbaren Patentgesetzes von 1981 nach den Grundsätzen der "Formstein"-Entscheidung des Senats (BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803) auch äquivalente Abwandlungen der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierten Lehre erfassen kann.

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, die der Durchschnittsfachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGHZ 98, 19 [BGH 29.04.1986 - X ZR 28/85] = GRUR 1986, 805).

  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 18/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Patentanspruches -

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88
    Nach der "Etikettiergerät"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1975, 484) genüge es, wenn der Fachmann ohne nähere Überlegungen habe erkennen können, daß er die Kombinationswirkung durch Einsatz von Mitteln erzielen könne, die "ihrer Art nach" den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend seien.

    Der erkennende Senat hat das in dem vom Berufungsgericht insoweit zitierten Urteil "Etikettiergerät" (GRUR 1975, 484, 486) zum Ausdruck gebracht und dabei die Formulierung gewählt, die Äquivalenzprüfung müsse sich nicht auf die besondere Ausgestaltung der bei der beanstandeten Ausführungsform verwendeten Mittel erstrecken; es genüge, wenn der Fachmann habe erkennen können, daß er die patentgemäßen Wirkungen durch den Einsatz von Mitteln erzielen könne, die "ihrer Art nach den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend sind".

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88
    Diese im "Schießbolzen"-Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1979, 149, 150 f.) aufgestellten Grundsätze haben für das Patentgesetz 1981 weiterhin Geltung.
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Ergibt sich im Einzelfall, dass die in dem Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind, kann eine Zweckangabe für die Verletzungsprüfung irrelevant sein (BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II).

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

    Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

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