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   BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89   

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BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89 (https://dejure.org/1990,865)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - X ZR 55/89 (https://dejure.org/1990,865)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - X ZR 55/89 (https://dejure.org/1990,865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 1
  • NJW 1991, 1299
  • MDR 1991, 433
  • GRUR 1991, 443
  • GRUR 1991, 444
  • GRUR Int. 1991, 375
  • DB 1991, 595
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89
    Für eine Erstreckung des Schutzumfangs auf eine von einem Merkmal des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform reicht die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis (- durch den elektrisch angetriebenen Kettenzug wie durch den gewichtsbelasteten Seilzug werden die Waschbürsten in ihre Ausgangsstellung zurückgeführt -) jedoch nicht aus (BGHZ 105, 1, 10 ff. [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] - Ionenanalyse).

    Der Schutzumfang eines Patents kann nach neuem Recht nur auf solche bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Mittel erstreckt werden, die den Mitteln der Erfindung sinngemäß entsprechen (BGHZ 105, 1, 10 ff. [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] - Ionenanalyse).

  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89
    Ob nach neuem Recht Schutz für eine Unterkombination in Frage kommt (vgl. dazu BGH GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur), kann unentschieden bleiben.
  • BGH, 17.10.1985 - X ZR 31/82

    "Melkstand"; Umfang des Patentschutzes

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89
    Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht für die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre als wesentlich und bestimmend ansehen, die Waschbürsten unter Verzicht auf den in der DE-A-16 30 414 (vgl. Fig. 8-9, Bezugszeichen 29, 40) beschriebenen elektrischen Kettenantrieb allein durch mechanische Mittel (gewichtsbelastete Seilzüge mit mechanischer Steuerung) in die Ausgangsstellung zurückzufahren (vgl. dazu auch BGH GRUR 1986, 238, 240 - Melkstand).
  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89
    Wie der Senat bereits in der "Formstein"-Entscheidung (BGHZ 98, 12, 18) dargelegt hat, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs auf die dem Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung abzustellen.
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

    Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, fällt eine Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein Anspruchsmerkmal verzichtet, das für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von Falck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daß es auf die dem Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur früheren Rechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240 - Melkstand).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Die Verwendung von gleichwirkenden Mitteln, die den geschützten Lösungsgedanken wesentlich verändern oder dem Grundgedanken der Erfindung widersprechen (BGHZ 113, 1, 9 - Autowaschvorrichtung) oder den im Anspruch als erfindungswesentlich herausgestellten Mitteln schroff entgegengesetzt sind, fällt demgegenüber regelmäßig nicht in den Schutzbereich (vgl. BGHZ 115, 204, 207 - Beheizbarer Atemluftschlauch).
  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 198/01

    "Knickschutz" - Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung

    Weichen Begriffe vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend (Senat aaO - Spannschraube; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 113, 1, 9 f. - Autowaschvorrichtung; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZB 12/00

    Custodiol I

    Wie der beschließende Senat wiederholt entschieden hat, fällt eine Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein Anspruchsmerkmal verzichtet, das für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von Falck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daß es auf die dem Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur früheren Rechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240 - Melkstand).
  • BGH, 28.06.2000 - X ZR 128/98

    Bratgeschirr

    Ebensowenig wie die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis ausreicht (Sen.Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89, GRUR 1991, 444, 446 - Autowaschvorrichtung, m.w.N.), kann die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die einerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patentanspruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten Ausführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann.

    Nur so ist gewährleistet, daß trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfaßt werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 06.11.1990, aaO).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01

    Custodiol II

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents fallen kann, wenn sie auf ein Anspruchsmerkmal verzichtet, das für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von Falck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daß es auf die dem Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur früheren Rechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240 - Melkstand).
  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91

    Auslegung der Patentansprüche - Patent - Klarstellung technischer Begriffe -

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

    Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem europäischen Patent Schutz für eine Unterkombination zu gewähren ist (hierzu etwa Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 905 a.E. - Batteriekastenschnur; BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung).

    Er hat allerdings in seiner Entscheidung vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) dahin erkannt, daß bei einem europäischen Patent der Schutz für eine Unterkombination jedenfalls dann ausscheide, wenn auf ein für die unter Schutz gestellte Lehre wesentliches und bestimmendes Merkmal des Patentanspruchs verzichtet sei.

    Es kann daher entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht davon gesprochen werden, daß bei der angegriffenen Ausführungsform im Sinne der Senatsentscheidung "Autowaschvorrichtung" (Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89 - NJW 1991, 1299) ein wesentliches Merkmal oder eine wesentliche Wirkung der patentierten Lehre nicht verwirklicht und daher eine Patentverletzung zu verneinen sei.

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 6/91

    Widersprüchliches Verhalten bei früherem Patentschutzverzicht - Weichvorrichtung

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGH GRUR 1991, 444, 447 - Autowaschvorrichtung; GRUR 1991, 744, 746 [BGH 23.04.1991 - X ZR 41/89] - Trockenlegungs-Verfahren) kann der Schutzbereich eines Patents nicht auf eine Ausführungsform erstreckt werden, die auf den entscheidenden Vorteil der Erfindung verzichtet und statt dessen ein Mittel aus dem Stand der Technik einsetzt, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 22/06

    Gleichheit des Mastbocks einer fahrbaren Betonpunpe führt zur Nichtigkeit des

    Die Patentschrift stellt hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe - und Grammatik - gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 910 (911) - Spannschraube; BGH GRUR 1998, 133 (134) - Kunststoffaufbereitung; BGH GRUR 1991, 444 - Autowaschvorrichtung; BGH GRUR 1988, 896 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1975, 422 (424) - Streckwalze II).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2017 - 15 U 61/16
    Der Fachmann müsste sich dazu vollständig wieder von der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre lösen (vgl. BGH GRUR 1991, 444 - Autowaschvorrichtung; GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 2 U 4/06

    Patent betreffend Niederspannungsleistungsschalter mit einem Isolierstoffgehäuse

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 15 U 11/14

    Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung des

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 41/89

    Umfang des Patentschutzes

  • LG Düsseldorf, 14.01.2014 - 4a O 207/12

    Mobile Anzeigevorrichtung

  • LG Düsseldorf, 29.02.2024 - 4a O 98/21
  • LG Düsseldorf, 05.02.2002 - 4a O 33/01

    Sohlen für Sportschuhe

  • OLG Jena, 10.03.2004 - 2 U 814/03

    Bahnsteig

  • LG Düsseldorf, 08.05.2018 - 4a O 80/17

    Schutzfähigkeit eines Klagegebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Heizgerät mit

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2012 - 2 U 122/10
  • LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 412/04

    Rohrschelle

  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 138/96

    Türschließer

  • LG Mannheim, 27.09.2002 - 7 O 90/02

    Europäisches Patent betreffend eine Dreh-Schwenkeinrichtung für Tastköpfe von

  • LG Düsseldorf, 08.05.2018 - 4a O 85/16

    Heizgerät I

  • BPatG, 10.05.2012 - 35 W (pat) 465/09
  • LG Braunschweig, 30.11.2005 - 9 O 2816/04

    Eistruhe

  • LG Braunschweig, 06.09.2006 - 9 O 3288/05

    X-Ray

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