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   BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91   

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https://dejure.org/1991,1077
BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91 (https://dejure.org/1991,1077)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 (https://dejure.org/1991,1077)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91 (https://dejure.org/1991,1077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Rentenantrags - Mitteilungsamtspflicht - Amtspflicht des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers - Rentenversicherungstträger

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; RVO § 317 Abs. 6 Nr. 2; SGB V § 201 Abs. 4 Nr. 3
    Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 312
  • NJW 1992, 972
  • MDR 1992, 456
  • VersR 1992, 696
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 166/82

    Amtspflichten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beim Austausch

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    der Verpflichtung der Bediensteten einer Besoldungs- (Vergütungs-) Stelle eines Landes, in den Konkurrenzfällen des § 40 Abs. 6 BBesG Vergleichsmitteilungen auszutauschen, im Verhältnis zu einer Stadtgemeinde als dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber (Senatsurteil vom 6. November 1986 III ZR 120/85 - BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 4; nicht dagegen im Verhältnis zu dem von einer Vergleichsmitteilung betroffenen Besoldungs- oder Gehaltsempfänger: Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 166/82 - VersR 1984, 278);.

    Vielmehr steht der private Arbeitgeber selbst dem Träger der Sozialversicherung als möglicher "Dritter" gegenüber, der bei der Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht ersatzberechtigt wäre (vgl. einerseits Senatsurteil vom 10. November 1983 aaO; andererseits Senatsurteil vom 6. November 1986 aaO).

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    der Verpflichtung der Bediensteten einer Besoldungs- (Vergütungs-) Stelle eines Landes, in den Konkurrenzfällen des § 40 Abs. 6 BBesG Vergleichsmitteilungen auszutauschen, im Verhältnis zu einer Stadtgemeinde als dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber (Senatsurteil vom 6. November 1986 III ZR 120/85 - BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 4; nicht dagegen im Verhältnis zu dem von einer Vergleichsmitteilung betroffenen Besoldungs- oder Gehaltsempfänger: Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 166/82 - VersR 1984, 278);.

    Vielmehr steht der private Arbeitgeber selbst dem Träger der Sozialversicherung als möglicher "Dritter" gegenüber, der bei der Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht ersatzberechtigt wäre (vgl. einerseits Senatsurteil vom 10. November 1983 aaO; andererseits Senatsurteil vom 6. November 1986 aaO).

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (stRspr; vgl. insb. Senatsurteile BGHZ 87 253, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82], und vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 28).

    der dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren obliegenden Pflichten im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 aaO).

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    der Pflicht des Angestellten eines kommunalen Versicherungsamtes, bei Entgegennahme von Rentenanträgen für eine Klarstellung maßgeblicher Abstammungsverhältnisse und der Versicherungsberechtigung zu sorgen, im Verhältnis zum Träger der Rentenversicherung (Senatsurteil BGHZ 26, 232);.

    Der vorliegende Fall ist insbesondere denjenigen Fälle vergleichbar, in denen kommunale Bedienstete in die Erledigung von Rentenanträgen einbezogen waren (Senatsurteile BGHZ 26, 232 und vom 26. Mai 1977 aaO).

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 82/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    Gemeinde zur unverzüglichen Bearbeitung und Weiterleitung des Rentenantrages im Verhältnis zum Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Senatsurteil vom 26. Mai 1977 III ZR 82/75 - VersR 1977, 765);.

    Der vorliegende Fall ist insbesondere denjenigen Fälle vergleichbar, in denen kommunale Bedienstete in die Erledigung von Rentenanträgen einbezogen waren (Senatsurteile BGHZ 26, 232 und vom 26. Mai 1977 aaO).

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (stRspr; vgl. insb. Senatsurteile BGHZ 87 253, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82], und vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 28).

    der Verpflichtung des Zivildienstleistenden, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, im Verhältnis zu seiner Beschäftigungsstelle (Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]);.

  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentlich Verwaltung gewährleisten sollen; eine solche Körperschaft ist nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).

    der Verpflichtung des Gewerbeaufsichtsamtes zur Leistung von Amtshilfe bei der Durchführung von Maßnahmen der Unfallverhütung im Verhältnis zur Berufsgenossenschaft (Senatsurteil vom 21. Januar 1974 a.a.O.);.

  • BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73

    Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
    Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß § 317 RVO, soweit er den privaten Arbeitgebern Mitteilungspflichten, insbesondere eine Pflicht zur Abmeldung auferlegt, als Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB anerkannt ist (vgl. BGH Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 261/73 - VersR 1976, 982 - und die Nachweise bei Krauskopf/Schroeder Printzen aaO Anm. 5.2).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 433/16

    Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der

    Auch musste den Bediensteten der Regressabteilung der Klägerin der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, nicht bereits bekannt sein, sondern es genügte, dass der Haftungstatbestand in der Person eines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte (vgl. zum Amtshaftungsanspruch BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 24; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 314 f.).
  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).
  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).

    Der Sachverhalt ist insoweit bezüglich der fehlenden Drittgerichtetheit der Amtspflichten nicht anders zu beurteilen, als es der Senat - ungeachtet der jeweiligen finanziellen Folgen entsprechender Amtspflichtverletzungen für die betroffene öffentlichrechtliche Körperschaft - z.B. für die Meldepflichten zwischen den verschiedenen Träger der Sozialversicherung (BGHZ 116, 312, 317 f) oder für die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Verhältnis Renten- und Krankenversicherungsträger (Urteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766 f) getan hat.

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    d) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Geschädigte den einzelnen Amtsträger, der ihm gegenüber die Pflichtverletzung begangen hat, nicht konkret bezeichnen muss, solange feststeht, dass der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgend eines Amtsträgers der in Anspruch genommenen Körperschaft erfüllt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1960 - III ZR 125/59, WM 1960, 1304, 1305; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 314 f; vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, 203 f).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Diese Pflicht besteht nicht nur aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund als Dienstherrn, sondern auch gegenüber der Beschäftigungsstelle als einer Einrichtung, die nachgeordnet mit dem Bund an der Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten hoheitlichen Aufgabe, namentlich der Durchführung des Zivildienstes, mitwirkt (vgl. BGHZ 87, 253 ; 116, 312 <316).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

    Insofern wirken die BaFin und die Klägerin bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen, sonder gleichsinnig derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, weshalb die Pflichten, die im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles bestehen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 18/91 - Rn. 11, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00

    Drittbezogenheit der Amtspflicht bei amtsärztlicher Untersuchung

    Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18

    Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen

    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*).

    c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*).

    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72 - DVBl. 1974, 592 = VersR 1974, 666 f..; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff.; von Einem, Amtshaftungsansprüche zwischen Hoheitsträgern, BayVBl. 1994, 486 ff., 486).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253, 255 = NJW 1984, 118 ff.).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 158/14

    Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

    Versicherungsträger sind indessen im Verhältnis zueinander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wie im vorliegenden Falle keine "Dritten", sondern zu "gleichgesinntem Zusammenwirken verbundene" Körperschaften des öffentlichen Rechts (BGH vom 12. Dezember 1991, BGHZ 116, 312, 315/317).
  • BGH, 27.06.2002 - III ZR 234/01

    Umfang der Haftungsprivilegierung; Geltung für Amtshaftungsansprüche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2012 - L 19 AS 1450/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

  • SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19

    Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den Medizinischen Dienst der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 5 U 176/06

    Schadensersatzanspruch des Dienstherren gegen den Beamten wegen grob fahrlässiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 11 B 18/06

    Krankenversicherung

  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01

    Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg

  • OLG Naumburg, 09.04.2015 - 2 U 52/14

    Amtspflicht des Landkreises als örtlicher Träger der Jugendhilfe in

  • LG Düsseldorf, 19.06.2000 - 2b O 26/99

    Schadensersatzanspruch hinsichtl. der Einnahmeverluste einer

  • OLG Saarbrücken, 30.04.1993 - 4 U 19/92

    Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2004 - 2 LB 136/03

    Selbstverwaltungsaufgabe, Aufgabenübertragung, Anschlussbeitrag, Schadensersatz,

  • LG Essen, 15.06.2020 - 1 O 21/20

    Keine Amtspflichtverletzung durch Unterlassen der Abmeldung bei ges. Krankenvers.

  • OLG Stuttgart, 06.05.1998 - 4 U 264/97

    Schadensersatz für Hochwasserschäden an einem sanierten Bachlauf; Zurechenbarkeit

  • KG, 13.04.1992 - 24 W 2935/91

    Aufklärung konkreter Nachteile bei baulichen Veränderungen

  • LG Dortmund, 03.01.2001 - 21 O 331/00

    Voraussetzungen einer anderen Behörde als "Dritter" i.R.e. Amtshaftung i.S.v. §

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