Rechtsprechung
BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gutgläubiger Erwerb - Aktien - Bezugsrecht - Haftung - Barkapitalerhöhung - Kapitalerhöhung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 186 Abs. 5
Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Aktienrecht, Aktionär, Bezugsrecht, Einlagenrückgewähr, Erwerber, Gesellschaftsrecht, Haftung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhöhung, Nebenintervenient, Streitgenossen
Papierfundstellen
- BGHZ 122, 180
- NJW 1993, 1983
- ZIP 1993, 667
- DNotZ 1994, 606
- WM 1993, 944
- BB 1993, 1231
- DB 1993, 1177
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln
Auszug aus BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Davon abgesehen hat der Senat in BGHZ 113, 335, 346 ff. (unter II.) sogar den Fall, daß die angebliche Bareinlage der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, daß sie umgehend zur Bezahlung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung dieses Gesellschafters an ihn zurückfließt, unter den Tatbestand fehlender Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung subsumiert.Bei der im Recht der Kapitalaufbringung gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. auch BGHZ 113, 335 ff.) kommt der nach § 186 Abs. 5 AktG eingeschalteten Emissionsbank im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären lediglich die technische Funktion einer Abwicklungsstelle zu, welche die neuen Aktien ohne eigenes Interesse an deren Erwerb aufgrund eines mit der Gesellschaft geschlossenen berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter als fremdnütziger Treuhänder für die (bezugsberechtigten) Aktionäre übernimmt, um sie an diese weiterzuleiten (…vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 277/90II ZR 277/90, WM 1992, 1225 = ZIP 1992, 995, zur Veröffentlichung in BGHZ 118, 83 [BGH 13.04.1992 - II ZR 277/90] vorgesehen, unter I 3 a).
- BGH, 30.06.1958 - II ZR 213/56
Stammeinlagen und Darlehensschuld der GmbH
Auszug aus BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Nach allgemeiner Meinung, die auch der Senat teilt, ist die der Gesellschaft zustehende Einlage nicht geleistet, wenn und solange die entsprechenden Mittel nicht von den Gesellschaftern, und zwar unbedingt ohne Vorbehalt oder Absprache einer Rückzahlung, aufgebracht, sondern ihnen im Ergebnis von der Gesellschaft selbst, wenn auch möglicherweise nur vorübergehend, sei es im voraus, sei es durch deren alsbaldige Rückgewähr zur Verfügung gestellt werden (…vgl. KK/Lutter, AktG 2. Aufl. § 54 Rdn. 47 u. 48 u. KK/Kraft aaO § 36 Rdn. 33;… Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl, AktG § 54 Rdn. 50;… Barz in GroßKomm. z. AktG 3. Aufl. § 36 Anm. 15;… siehe auch Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdn. 54 zur entsprechenden Rechtslage bei der GmbH m.w.N.; aus der Rechtsprechung vgl. ferner BGHZ 28, 77 f.). - BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90
BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für …
Auszug aus BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Bei der im Recht der Kapitalaufbringung gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. auch BGHZ 113, 335 ff.) kommt der nach § 186 Abs. 5 AktG eingeschalteten Emissionsbank im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären lediglich die technische Funktion einer Abwicklungsstelle zu, welche die neuen Aktien ohne eigenes Interesse an deren Erwerb aufgrund eines mit der Gesellschaft geschlossenen berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter als fremdnütziger Treuhänder für die (bezugsberechtigten) Aktionäre übernimmt, um sie an diese weiterzuleiten (vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 277/90II ZR 277/90, WM 1992, 1225 = ZIP 1992, 995, zur Veröffentlichung in BGHZ 118, 83 [BGH 13.04.1992 - II ZR 277/90] vorgesehen, unter I 3 a).
- BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08
EUROBIKE
Die Zwischenschaltung der Emissionsbank, die die Aktien ohne eigenes Interesse am Erwerb zur Weiterveräußerung an Altaktionäre oder Dritte übernimmt, hat rein technische Gründe und führt dazu, dass sich die Vorgänge in der Kette des Kapitalaufbringungsgeschehens um ein Glied nach hinten verschieben, wirtschaftlich aber derjenige Ersterwerber der Aktien bleibt, der die Aktien von der Emissionsbank erwirbt (vgl. BGHZ 122, 180, 185 f.). - BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der …
Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht von Ihrig (…aaO S. 634 mit Fn. 58) - auch nicht aus dem Senatsurteil vom 5. April 1993 (BGHZ 122, 180, 198 ff.) zur Einlageverpflichtung des Aktionärs bei Ausübung eines mittelbaren Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG, weil dessen Ausübung einer Zeichnung entspricht, die bei der Verschmelzung auf Seiten der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers gerade fehlt. - OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05
Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung …
§ 54 AktG nimmt den "jeweiligen Aktionär wegen der Einlage in die Pflicht" (BGHZ 122, 180).Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtung (BGHZ 122, 180, Leitsatz 1 zur Kapitalaufbringung bei AG-Kapitalerhöhung: "gebotene wirtschaftliche Gesamtbetrachtungsweise").
Einlageforderungen werden erst mit Aufforderung nach § 63 I 1 AktG fällig (vgl. z.B. BGHZ 118, 83, unter B.1.; 122, 180, unter III.3.; MünchKommAktG/ Pentz , 2. A., § 36, RNr. 42).
Der Umstand, dass die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister erst erfolgen darf, wenn die in §§ 36 11, 36 a AktG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 188 II AktG), "vermag die nach § 63 I AktG als Voraussetzung für den Zinsbeginn nach § 63 II AktG erforderliche Aufforderung nicht zu ersetzen" (BGHZ 122, 180, unter III.3.; ähnlich BGHZ 110, 47, unter B.III.1., m.w.N.: Das Erfordernis der Aufforderung nach § 63 I AktG beziehe sich auch auf den nach § 36 II AktG bis zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister gemäß § 36 a I AktG einzuzahlenden Betrag, wenn dessen Einzahlung gesetzwidrig unterblieben sei).
Es fehlen jegliche Angaben zu Art und Weise ihrer Publizierung, zu ihrem Zeitpunkt und zur Höhe des angeblich eingeforderten Betrages (vgl. BGHZ 122, 180, unter III.3.).
- BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in …
Die gegenüber den Anlegern verwendeten Vorvertragsformulare lassen offen, ob die eingezahlten Beträge zum Erwerb eines unmittelbaren oder eines nur mittelbaren Bezugsrechts auf Aktien durch Einschaltung einer "Abwicklungsstelle" als Zeichnerin (vgl. BGHZ 105, 121, 132 sowie zu § 186 Abs. 5 AktG BGHZ 118, 83, 95 ff.; 122, 180, 185 f.) und somit zur Erfüllung der Einlagenschuld dieser Zeichnerin, welche die neuen Aktien treuhänderisch zu übernehmen und an die Anleger weiterzuleiten hatte, eingesetzt werden sollten. - OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht …
Wie die Beklagten zutreffend unter Berufung auf die Entscheidungen BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180 ausführen, ist die Beklagte zu 1. erst mit Übertragung der neuen Aktien von der W. auf sie zahlungspflichtig geworden, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die eingangs dargestellte Abrede vorlag.Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180) ist es zwar richtig, dass bei Einschaltung einer Emissionsbank diese allein Übernehmer der jungen Aktien ist, so dass die Ausübung des mittelbaren Bezugsrechts durch einen Altaktionär lediglich zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Aktionär und der Emissionsbank führt.
- OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12
Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen
Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb scheidet bereits deshalb aus, weil es im Rahmen der Abtretung (§ 398 BGB) keinen gutgläubigen Erwerb, auch keinen gutgläubig lastenfreien gibt (BGHZ 122, 180, 196, juris-Rn. 23). - BFH, 07.07.2011 - IX R 2/10
Erwerb von unverkörperten Mitgliedschaftsrechten an einer AG - Entstehung von …
Denn die Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts in Gestalt von Aktienurkunden hat lediglich deklaratorische Bedeutung; eine mögliche Unrichtigkeit der Aktie hindert den Erwerb des Mitgliedschaftsrechts nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. April 1993 II ZR 195/91, BGHZ 122, 180, m.w.N.). - OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08
Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in …
Bei einer Abtretung nach §§ 398 ff. BGB ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich (BGHZ 122, 180, 196). - FG Münster, 25.02.2009 - 12 K 4333/05
Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach § 17 EStG bei …
Die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft geschieht - bis zur Verkörperung des Anteilsrechts in einer Aktienurkunde - durch Übertragung der Gesellschaftsrechte durch Abtretung nach §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ), danach durch Übereignung der Urkunde gemäß §§ 929 ff. BGB (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 05.04.1993 II ZR 195/91, BGHZ 122, 180 ff.; Thüringer Finanzgericht vom 09.04.2003 III 313/02, EFG 2004, 334 ff.).Folge dieser Falschbezeichnung wäre wiederum, dass es sich insoweit noch um unverkörperte Mitgliedschaftsrechte handelte (vgl. auch BGH-Urteil vom 05.04.1993, II ZR 195/91, BGHZ 122, 180 ff.).
- OLG Frankfurt, 23.07.2010 - 5 W 91/09
Auskunftsrecht der Aktionäre: Grenzen der Auskunftspflicht über Einzelheiten …
Die Zwischenschaltung der Emissionsbank, die die Aktien ohne eigenes Interesse am Erwerb zur Weiterveräußerung an Altaktionäre oder Dritte übernimmt, hat rein abwicklungsbedingte Gründe und führt dazu, dass sich die Vorgänge in der Kette des Kapitalaufbringungsgeschehens nur um ein Glied nach hinten verschieben, wirtschaftlich aber derjenige Ersterwerber der Aktien bleibt, der die Aktien von der Emissionsbank erwirbt (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08 -, Juris Rdn. 11; BGHZ 122, 180, 185 f.). - OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99